Dies ist eine Diskussion zu Dringend Widerruf/Rückgabe innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| folgender fiktiver Fall: Person A ist Einzelunternehmer und bestellt bei Firma A Ware im Wert von 350 ,- €. Person A braucht die Ware beruflich. Die Firma hatte im schriftlich mitgeteilt, dass die Ware innerhalb von 1-5 Werktagen bei ihm sei. Da die Ware nicht zum angegeben Zeitpunkt, von einer Spedition, geliefert worde, möchte Person A gerne widerrufen und die Ware gar nicht erst geliefert bekommen. Kann Person A sich auf § 355 BGB berufen oder gilt das nur im Privatkundenbereich? Herzlichen Dank für die Hilfe :-) |
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| AW: Dringend Widerruf/Rückgabe Mit dem § 355 kann A nicht zurücktreten, aber ggf. mit dem § 323 BGB nach fruchtloser Fristsetzung. § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. |
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| AW: Dringend Widerruf/Rückgabe Fraglich ist ob A als Unternehmer auftrat d.h ob es aus dem Vetrag oder den Vertragsumständen offensichtlich ist, dass A als Unternehmer auftritt. Ist dies der Fall kann er nicht nach §355 widerrufen. Allerdings kann A nach §323 Abs. 1 iVm §§280, 281 zurücktreten. Dieses Recht hat jeder Mensch bei einer Leistung welche nicht rechtzeitig ankommt. Das Problem ist wie die Zahlung erfolgt ist. Wenn A per Lastschrift bezahlt hat, dann kann er auch ohne die Zustimmung des B einfach die Lastschrift widerrufen. Aber wenn A per Überweisung bezahlt hat, dann ist er auf die Ehrlichkeit des B angewiesen, weigert sich B den Kaufpreis zurückzuzahlen, bleibt dem A nur der ordentliche Rechtsweg offen. |
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