Dies ist eine Diskussion zu Der Sachmangel (§ 434 BGB) und seine Tatbestandsmerkmale innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Im Moment geht es mir gerade um Folgendes: Der Wortlaut des § 434 BGB verursacht mir an zwei Stellen Probleme, zu denen ich in keinem Lehrbuch oder Kommentar etwas finden kann (ein recht sicheres Zeichen, dass sie keine sind, ich weis): (a) Zum einen wäre da die Sache, dass dem Wortlaut von § 434 I 1 BGB nach der Gefahrübergang bzw. das Vorliegen des Fehlers bei Gefahrübergang Tatbestandsmerkmal des Sachmangelbegriffs ist. Kann man also einen Fehler in der Sache als Sachmangel bezeichnen, bevor man feststellt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt? Muss ich den Gefahrübergang dann dogmatisch korrekt zweimal prüfen (Einmal beim Sachmangelbegriff, einmal für den Nacherfüllungsanspruch)? Interessiert das überhaupt wen? (b) Zum anderen ist § 434 BGB so geschrieben, dass es ein wenig so klingt als sei die Bedingung des Vorliegen bei Gefahrübergang nur auf § 434 I 1 BGB zu beziehen. Wird § 434 I 2 BGB trotzdem ohne jeden Unterschied davon erfasst? |
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| AW: Der Sachmangel (§ 434 BGB) und seine Tatbestandsmerkmale a) ein Sachmangel liegt vor, wenn 2 Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind: 1. abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit (oder die Surrogate in Abs.1 S.2) 2. bei Gefahrübergang i.S.d. § 446 Damit ist ein Fehler in der Sache nur ein abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit. Für seine Qualifikation als Sachmangel muss er auch bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Zitat:
b) Gute Frage. Aber ich würde den Abs.2 eher so lesen, als sei gar kein Gefahrübergang dafür nötig. Es kann doch keinen Unterschied machen, ob der Handwerker mir die Schrankbauteile kurz zum halten gibt (Gefahrübergang), oder ob er sich direkt mit seinen Leuten an die Montage macht. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs limitiert ja die Haftung des Verkäufers. Dieser wird aber in Abs.2 dadurch genüge getan, dass er selbst die Montage vornimmt bzw. dass ein korrekter Aufbau seine Haftung auch für die Zukunft entfallen lässt. Ich würde also in Abs.2 den Gefahrübergang gar nicht prüfen. Es ist zwar mühsam das Gesetz auseinander zu bröseln, aber man wird dadurch viel flexibler und steigt tiefer ein, als wenn man nur Richter-Skripte durcharbeitet oder "Die Fälle" löst. Kopf hoch Schönen Gruß, Loop
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| AW: Der Sachmangel (§ 434 BGB) und seine Tatbestandsmerkmale (a) Hmm. Also würde ich einen Nacherfüllungsanspruch so prüfen: 1. Vorliegen eines Kaufvertrags 2. Vorhandensein eines Mangels a. Sachmangel aa. Fehler aaa. § 434 I 1 bbb. § 434 I 2 Nr. 1 ccc. § 434 I 2 Nr. 2 bb. bei Gefahrübergang b. Rechtsmangel 3. Verlangen ... So hab ich mir das ja auch zunächst gedacht, aber so manche andere Sache sowohl im Gesetz als auch in der Rechtsprechung ist damit nicht wirklich kompatibel. Zum Beispiel § 476. Wenn das wirklich so gemeint war, wie kann dann das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang vermutet werden? Ohne "bei Gefahrübergang" gäbe es ja gar kein Mangel. Und auch die neueren BGH-Rechtsirrtümer zu § 476 sind komisch. Die trennen doch schließlich ganz strikt zwischen Mangel und Zeitpunkt... was einem ja die Hirnwindungen aufdröselt, wenn man mal versucht den Gedanken unter den oben dargelegten Prämissen zuendezudenken. (b) Aber wenn man hier den Gefahrübergang ganz rauslässt - und wie richtig bemerkt wurde steht der ja nur in § 434 - dann hat man ja ein kleines Problem... ich meine, natürlich hat das Auto nicht mehr die objektiv zu erwartene Beschaffenheit wenn ichs gegen einen Baum fahre. Soll ich deshalb dann Mangelbeseitigungsansprüche haben? Was ich meine ist: Wenn nicht Gefahrübergang, was ist dann der entscheidende Zeitpunkt für Absatz I Satz 2? Danke für die Aufmunterung, ich kann's gebrauchen. Man hab ich gerade die Nase voll Geändert von Janus (27.07.2005 um 15:58 Uhr). |
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| AW: Der Sachmangel (§ 434 BGB) und seine Tatbestandsmerkmale Man muss gesetzessytematisch einen Sachmangel im weiteren und im engeren Sinne unterscheiden. Leider ist der Gebrauch selbst im Gesetz nicht einheitlich und die Formulierung in § 434 Abs. 1, S. 1 BGB ein wenig missglückt. Also: Der Sachmangel (im weiteren Sinne = Grundfall des § 434 Abs. 1, S. 1 BGB) hat zwei Voraussetzungen: a) Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit (=Sachmangel im eigentlichen oder engeren Sinne) b) die Abweichung (= Fehler, Mangel) muss genau im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sein. Das Problem ist, dass der Gesetzgeber -wie z.B. in § 476 BGB zu sehen ist- selbst vom Mangelbegriff im engeren Sinne (sog. subjektiver Fehlerbegriff) ausgeht. Mit der Vorschrift des S. 1 sollte eigentlich nur der Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts aber nicht der Sachmangelbegriff als solcher definiert werden. Die Voraussetzungen des Satz 1 lauten also: Sachmangel (im engeren Sinne) + im Zeitpunkt des Gefahrübergangs = Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts Ist die Kaufsache zu diesem Zeitpunkt einwandfrei, dann kommt das Gewährleistungsrecht nicht zur Anwendung. In diesem Sinne ist deshalb auch § 476 BGB zu verstehen. Taucht ein Mangel (im engeren Sinne) erst nach Gefahrübergang auf, dann ist Gewährleistungsrecht als solches nach § 434 BGB nicht anwendbar (=Sachmangel im weiteren Sinne liegt nicht vor). Beim Verbrauchsgüterkauf wird nun durch § 476 BGB als Rechtsfolge zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Sachmangel (im engeren Sinne; und dieser muss dann aber auch tatsächlich gegeben sein), der innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang auftritt, im Zeitpunkt des Gefahrübergans gegeben war. Für die Hausarbeit bedeutet das: Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor und hat der Verbraucher den Mangel innerhalb der ersten sechs Monate entdeckt, so kann man unterstellen, dass der Mangel bei Gefahrübergang gegeben war! In § 434 Abs. 1, S. 2 BGB wird (wenn man sich einmal den Wortlaut ein wenig auf der Zunge zergehen lässt, dann wird es klar: "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist") lediglich von der ersten Voraussetzung des § 434 Abs. 1, S. 1 BGB abgewichen. Die hier genannten Voraussetzungen treten gleichsam an die Stelle der vereinbarten Beschaffenheit, nicht auch an die Stelle des Zeitpunkts, an dem der Mangel vorliegen muss!! |
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| AW: Der Sachmangel (§ 434 BGB) und seine Tatbestandsmerkmale Vielen Dank ersteinmal Ihnen beiden für die Mühe und die ausführlichen Antworten. Gut zu wissen, dass ich nicht verrückt bin, sondern der Gesetzgeber ein wenig schizo ist . Ich denke, dass ich das Ganze jetzt halbwegs verstehe.Bleiben noch ein paar Fragen zu § 476 aber die beziehen sich hauptsächlich auf die diesbezügliche BGH-Entscheidung... Passt natürlich nicht so ganz in dieses Threat, von daher hab ich das mal hier hingestellt. |
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