Dies ist eine Diskussion zu Defektes Gerät - Reperatur und Rückgabe innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Defektes Gerät - Reperatur und Rückgabe Mich würde mal interessieren, was in folgendem Fall wäre: Käufer K kauft bei Verkäufer V ein Gerät. Nach einem Monat treten Probleme mit dem Gerät auf. K schickt das Gerät an Hersteller H. H repariert es und schickt es zurück. K stellt fest, dass das Gerät noch immer nicht funktioniert. K schickt das Gerät ein zweites Mal ein. H repariert es erneut und schickt es zurück. Bei K funktioniert es aber immer noch nicht. H geht pleite. K wendet sich an V und will das Gerät zurückgeben. V weigert sich und will das Gerät von einer anderen Firma F gegen Geld reparieren lassen. K ist einverstanden. V schickt das Gerät an F. F repariert es gegen Geld von V und schickt es zurück. V gibt das Gerät an K. K stellt zum dritten Mal fest, dass das Gerät noch immer defekt ist. K möchte das Gerät zurückgeben. Muss V K das Geld zurückerstatten? Dann behandelt mal den "Fall".... würde mich mal interessieren, was K gegenüber V tun kann. Gruß Skyscraper |
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| AW: Defektes Gerät - Reperatur und Rückgabe *PUSH* - Hab ich gegen irgendwelche Regeln verstoßen oder warum antwortet mir hier keiner? Hat keiner ne Ahnung, was in diesem Fall wäre? |
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| AW: Defektes Gerät - Reperatur und Rückgabe Hallo Skyscraper, Grundsätzlich ist es so, dass bei Mängeln ein Anspruch gegenüber dem Händler, die Gewährleistung, und ein möglicher Anspruch gegenüber dem Hersteller im Rahmen freiwilliger Leistungen durch die Garantie unterschieden werden muss. In diesem abstrakten Fall ist es nun so, dass zunächst die Garantie in Anspruch genommen wurde. Dies lief unabhängig vom Händler, der so also erst einmal nachgebessert hat. Diese bei Ihnen im abstrakten Fall als 3. Nachbesserung deklarierte Reperatur, stellt die 1. Nachbesserung im Rahmen der Gewährleitung dar, die, da ist das Gesetz eindeutig, nicht zu Lasten des Käufers gehen darf. § 439 Abs. 2 BGB besagt, dass der Verkäufer, der Händler also, die im Rahmen einer Nacherfüllung entstehenden Kosten zu tragen hat. Nun wird versucht von K ein Rücktrittsrecht geltend zu machen, welches faktisch nicht besteht. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist erst nach der 2. fehlgeschlagenen Nachbesserung, ausgeführt durch den Händler, gemäß §323 BGB möglich. Da allerdings erst ein Nacherfüllungsversuch stattfand, hat der Händler nochmals die Möglichkeit nachzubessern. Erst wenn dieser Versuch fehlschlägt ist ein Rücktritt möglich. Wie bereits oben erwähnt, sind die 2 erbrachten "Nachbesserungsversuche" durch den Hersteller zur Beurteilund des Rücktrittsrechtes irrelevant, da dies Garantieleistungen des Herstellers sind, aber nur die Gewährleistung des Händlers Berücksichtigung findet, da der Rücktritt gegenüber diesem erklärt wird, sofern der Händler 2 mal nicht erfolgreich im Rahmen der Gewährleistung nachbessern kann. Ich hoffe ich konnte damit zur Klärung eines solch abstrakten Falls beitragen. Mit freundlichen Grüßen, Christian
__________________ Es wird keine Garantie für Richtigkeit der in Postings gemachten Angaben übernommen. Sie stellen lediglich die Interpretationen und Ansichten des Verfassers da. Weiteres siehe Forenregeln. |
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