Dies ist eine Diskussion zu Beweislast bei Rücksendung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Beweislast bei Rücksendung Es gefällt A nicht und er widerruft seine Bestellung. A nutzt den bei der Bestellung beiliegenden Rücksendeschein, verpackt die drei Pfannen wieder und gibt den Karton bei der Post ab, wo er eine Bestätigung erhält. Beim Vorgang des Verpackens ist er allein, er macht keine Fotos davon. B behauptet nun, dass nur zwei Pfannen angekommen sind und will A den vollen Kaufpreis nicht erstatten. Wie stehen die Chancen, dass A den vollen Betrag zurückerhält? Wie ist die Beweislast, muss A beweisen, dass er alle drei Pfannen eingepackt hat? Aber wie? Gruß, franc |
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| AW: Beweislast bei Rücksendung Zitat:
Zitat:
wenn es hart auf hart kommt, wird es darauf ankommen, wem die richterin eher glauben wird. Zitat:
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| AW: Beweislast bei Rücksendung Wenn sich also A sicher gehen will, muss er in Beisein eines Zeugen die Pfannen verpacken und aufgeben. Das macht doch keiner. Wie ist denn da der Käufer im Alltag vor so einem leicht möglichen Betrug gefeit? |
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| AW: Beweislast bei Rücksendung Zitat:
der kunde soll kann dem händler ankündigen, dass er einen mahnbescheid rausschicken lassen wird und im zweifel klagen wird, wenn er den kompletten preis nicht erstattet kriegt. gucken was dann passiert. |
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| AW: Beweislast bei Rücksendung Wer sagt denn, dass der Händler überhaupt 3 Pfannen geliefert hat? ![]() Aber im Zweifel hat der Händler bei Versand die Masse des Pakets vermerkt. |
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| AW: Beweislast bei Rücksendung Nein, da ist nie ein Gewicht drauf vermerkt. Es gibt auch m.W. keine Sendungsform, in der man den Inhalt beim Absenden vom Paketdienst prüfen und bestätigen lassen kann. Es ist ja sogar beim Einschreiben mit Rückschein nie gewährleistet, was in der Sendung ist. Man kann nur nachweisen, dass man etwas geschickt hat und der Adressat es auch bekommen hat. |
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| AW: Beweislast bei Rücksendung In der Praxis schaut das wohl so aus, dass der Händler dem Kunden glaubt oder eben nicht. In einem mir bekannten, vorliegenden Fall, bei dem der Kunde zwar sicher ist, das Paket komplett bei der Post aufgegeben zu haben, der Händler aber die komplette Lieferung bestreitet, ging es so aus, dass der Händler aus "Kulanz" die Aussage des Kunden schließlich akzeptiert hatte. |
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