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Beweislast bei Rücksendung

Dies ist eine Diskussion zu Beweislast bei Rücksendung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 21.12.2011, 20:08
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Beweislast bei Rücksendung

A bestellt und bezahlt von Internethändler B ein dreiteiliges Pfannenset in Höhe von 50.- Euro.
Es gefällt A nicht und er widerruft seine Bestellung.
A nutzt den bei der Bestellung beiliegenden Rücksendeschein, verpackt die drei Pfannen wieder und gibt den Karton bei der Post ab, wo er eine Bestätigung erhält.
Beim Vorgang des Verpackens ist er allein, er macht keine Fotos davon.
B behauptet nun, dass nur zwei Pfannen angekommen sind und will A den vollen Kaufpreis nicht erstatten.

Wie stehen die Chancen, dass A den vollen Betrag zurückerhält?
Wie ist die Beweislast, muss A beweisen, dass er alle drei Pfannen eingepackt hat?
Aber wie?

Gruß, franc
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 22:20
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AW: Beweislast bei Rücksendung

Zitat:
Wie ist die Beweislast, muss A beweisen, dass er alle drei Pfannen eingepackt hat?
ja, so ist es.

Zitat:
Aber wie?
steht ein gewicht auf dem einlieferungsbeleg? das könnte helfen.

wenn es hart auf hart kommt, wird es darauf ankommen, wem die richterin eher glauben wird.

Zitat:
Beim Vorgang des Verpackens ist er allein, er macht keine Fotos davon.
wäre auch unsinnig. man kann das zeug ja nach der fotosession wieder auspacken.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 00:16
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AW: Beweislast bei Rücksendung

Wenn sich also A sicher gehen will, muss er in Beisein eines Zeugen die Pfannen verpacken und aufgeben.
Das macht doch keiner.

Wie ist denn da der Käufer im Alltag vor so einem leicht möglichen Betrug gefeit?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 00:33
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AW: Beweislast bei Rücksendung

Zitat:
Wie ist denn da der Käufer im Alltag vor so einem leicht möglichen Betrug gefeit?
gegen betrug ist man nie geschützt. läge die beweislast beim händler, könnte der betrug ja genauso "leicht" eben anders herum statt finden. es ist nunmal so, wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen (in diesem fall, der käufer, dass er die pfannen weg geschickt hat). ist denn kein gewicht auf dem paketschein?

der kunde soll kann dem händler ankündigen, dass er einen mahnbescheid rausschicken lassen wird und im zweifel klagen wird, wenn er den kompletten preis nicht erstattet kriegt. gucken was dann passiert.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 02:30
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AW: Beweislast bei Rücksendung

Wer sagt denn, dass der Händler überhaupt 3 Pfannen geliefert hat?


Aber im Zweifel hat der Händler bei Versand die Masse des Pakets vermerkt.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 02:42
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AW: Beweislast bei Rücksendung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
...ist denn kein gewicht auf dem paketschein?...
Nein, da ist nie ein Gewicht drauf vermerkt.
Es gibt auch m.W. keine Sendungsform, in der man den Inhalt beim Absenden vom Paketdienst prüfen und bestätigen lassen kann.
Es ist ja sogar beim Einschreiben mit Rückschein nie gewährleistet, was in der Sendung ist. Man kann nur nachweisen, dass man etwas geschickt hat und der Adressat es auch bekommen hat.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 12:44
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AW: Beweislast bei Rücksendung

In der Praxis schaut das wohl so aus, dass der Händler dem Kunden glaubt oder eben nicht.

In einem mir bekannten, vorliegenden Fall, bei dem der Kunde zwar sicher ist, das Paket komplett bei der Post aufgegeben zu haben, der Händler aber die komplette Lieferung bestreitet, ging es so aus, dass der Händler aus "Kulanz" die Aussage des Kunden schließlich akzeptiert hatte.
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  #8 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 12:51
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AW: Beweislast bei Rücksendung

ende gut - alles gut!

danke für die fiktive rückmeldung.
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