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Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Dies ist eine Diskussion zu Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 17:56
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Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Hallo,

welche Rechte hat der Käufer in dem folgenden Fall.

Kundin Bibi B. bestellt eine Digicam in einem Onlineshop "H".
Die Ware ist bei Bestellung als "Lagerstand: Versand innerhalb 24h" gekennzeichnet. Am Ende des Bestellvorgangs wird die Ware sofort per Treuhandservice (Payp.) bezahlt.
Es folgt eine Emailbestätigung der Zahlung durch den Treuhandservice und eine Email des Shops mit dem Wortlaut "Ihre Bestellung haben wir erhalten und bereits in unseren Systemen verarbeitet".
Am nächsten Tag meldet sich der Shop "H" bei Kundin Bibi B. per Email und schreibt, dass der Artikel nicht mehr lieferbar sei. Es habe sich um ein Sonderangebot gehandelt (war aber so nicht gekennzeichnet), welches innerhalb von 3 Stunden ausverkauft war. Die Bestandsdaten würden nur zweimal am Tag aktualisiert,und die Kamera sei nicht mehr auf Lager. Die Email nach Kauf wäre nur eine Bestelleingangsbestätigung und keine Auftragsbestätigung gewesen (richtig???). Die Rückzahlung des Kaufpreises sei angewiesen.
Bibi B. ist verärgert und sieht, dass am Tag der Stornierung immer noch die Ware im Shop mit "Lagerstand: Versand innerhalb 24h" angeboten wird, nun aber 50 Euro teurer ist.

Welche Rechte hat Bibi B.? Kann Sie die Lieferung der Kamera fordern? Worauf kann sich Bibi B. ggf berufen?
Handelt es sich bei der Shop-Email um eine Bestelleingangsbestätigung oder Auftragsbestätigung? Welche Rolle spielt die Bezahlung?

Danke für eure Antworten!

Viele Grüße
Tinchen
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 18:04
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Um was es sich handelt, hängt vom Wortlaut der Bestätigungs-E-Mail des Shops ab.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 18:08
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Ich neige dazu anzunehmen, dass der Kaufvertrag bereits geschlossen wurde. Doch selbst wenn, so schätze ich die Chancen des Käufers die Kamera zum Sonderpreis zu kriegen als gering ein. Aber ich würde einfach mal hartnäckig bleiben, vielleicht lassen die sich dann ja auf eine Kulanzhandlung ein.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 18:11
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Na ja, ich habe ja schon den Wortlaut geschrieben: "Ihre Bestellung haben wir erhalten und bereits in unseren Systemen verarbeitet". Beide Begriffe tauchen nicht auf, auch nicht in der Betreffzeile (hier nur "Ihre Bestellung"). Alles weitere ist nur Blabla, dass die Ware schnellstens versendet wird und bei Versand eine Trackingnummer zugeschickt wird, es wird auch das Transportunternehmen genannt.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 18:25
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Zitat:
Zitat von Tinchen1309 Beitrag anzeigen
Na ja, ich habe ja schon den Wortlaut geschrieben: "Ihre Bestellung haben wir erhalten und bereits in unseren Systemen verarbeitet". Beide Begriffe tauchen nicht auf, auch nicht in der Betreffzeile (hier nur "Ihre Bestellung"). Alles weitere ist nur Blabla, dass die Ware schnellstens versendet wird und bei Versand eine Trackingnummer zugeschickt wird, es wird auch das Transportunternehmen genannt.
das ist doch was und weit mehr als bla bla.
Wenn der Shop bereits angibt, dass das Paket zum Versand fertig gemacht wird und vom Unternehmen xy geliefert wird, dann ist darin durchaus ein Hinweis darauf zu sehen, dass der Shop die Bestellung bestätigt. Ein anderer schlagender Hinweis wäre die Bitte des Shops, den Artikel zu bezahlen.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 18:58
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Und am Ende wird sich das Unternehmen auf Irrtum berufen und darauf hinweisen, dass eine Software die Mails automatisch versendet und sich da offensichtlich ein Fehler eingeschlichen hat. Oder sowas in der Art.

Je nach Wert wird sich aber ein Unternehmen bei einem spürbar verärgerten Kunden doch zu einem Angebot hinreißen lassen - aus Kulanz. Wenn nicht: Pech.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 19:09
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

was vollkommen unglaubwürdig ist, wenn es im Geschäftsablauf des Shops gängige Praxis ist.

Das problem wird in einem solchen Fall wohl weniger die Durchsetzbarkeit sein und vielmehr die Frage, ob man sich den Stress bei dem Streitwert antun will.
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  #8 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 21:28
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Bibi B. hat auf Liefererfüllung gedrängt und gemahnt, dass es sich offensichtlich um ein Lockvogelangebot handelt.
Daraufhin bekam sie als Antwort von H., sie könne davon ausgehen, dass sich schon ausreichend Anwälte mit H.'s Bestellbestätigungen befasst hätten, in den letzten 2 Monaten wären es 4 gewesen. Man habe Bibi's Bestellung nicht als Auftrag erfasst.
Also ist das wohl gängige Praxis bei diesem Händler.
Merkwürdig nur, dass dieser H. über 100 5-Sterne Bewertungen bei einer einschlägigen Internetpreisvergleich-Seite hat.

Bibi B. hat sich nun aus Frust an die Wettbewerbszentrale gewandt und den Fall als unlauteren Wettbewerb/Lockvogelangebot gemeldet.

Dankeschön für eure Meinungen und Hilfen.

Gruß
Tinchen
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  #9 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 13:05
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Zitat:
Zitat von Tinchen1309 Beitrag anzeigen
Kundin Bibi B. bestellt eine Digicam in einem Onlineshop "H".
Dann war der Anbieter verpflichtet, vor Abgabe der Bestellerklärung klar und unmißverständlich darüber zu informieren, wie der Vertrag zustandekommen würde. ( Nämlich dadurch, daß der Verkäufer erklärt, das in einer Kundenbestellung liegende Vertragsangebot annehmen zu wollen. ) Was hatte derVerkäufer dazu mitgeteilt?

Zudem mußte er vorher über "die Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung" ( sowie der Bezahlung) informieren.

Und ein "angeblich befristetes Sonderangebot" kann der Verkäufer im Nachhinein nicht behaupten, wenn er nicht seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen war, vorher darüber zu informieren:

Artikel 246 EGBGB
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen ... zur Verfügung stellen:
(...)
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.


War denn vertraglich Vorkasse vereinbart?

Zitat:
Am Ende des Bestellvorgangs wird die Ware sofort per Treuhandservice (Payp.) bezahlt.
Es folgt eine Emailbestätigung der Zahlung durch den Treuhandservice und eine Email des Shops mit dem Wortlaut "Ihre Bestellung haben wir erhalten und bereits in unseren Systemen verarbeitet".
Die Mitteilung der Kontodaten ( samt Aufforderung zur Zahlung ) zusammen mit der Mail über eine "Bestellungs-Verarbeitung" wird sich der Verkäufer meines Erachtens als vertragsschließende Annahemerklärung zurechnen lassen müssen.

Zitat:
Am nächsten Tag meldet sich der Shop "H" bei Kundin Bibi B. per Email und schreibt, dass der Artikel nicht mehr lieferbar sei.
Ein Verkäufer hat grundsätzlich kein gesetzliches Recht, von einem einmal geschlossenen Vertrag wieder zurücktreten zu dürfen. Er könnte sich höchstens auf ein vertraglich ausbedungenes Rücktrittsrecht berufen. Eine solche Rücktrittsklausel wäre jedoch nur wirksam, wenn sie das Recht zum Rücktritt a) auf sachlich gerechtfertigte Gründe beschränkt, die b) im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sein müssen. Und sofern ein sachlich gerechtfertigter Rücktrittsgrund "Nichtverfügbarkeit" im Vertrag vereinbart wäre, so wäre die Rücktrittsklausel zudem nur dann wirksam, wenn c) sie die Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung, sowie d) die Verpflichtung zur unverzüglchen Rückerstattung vorausbezahlter Beträge enthalten würde, § 308 Nr. 3,8 BGB.

Zitat:
Es habe sich um ein Sonderangebot gehandelt (war aber so nicht gekennzeichnet), welches innerhalb von 3 Stunden ausverkauft war. Die Bestandsdaten würden nur zweimal am Tag aktualisiert,und die Kamera sei nicht mehr auf Lager.
1. Hatte der Verkäufer vor der Bestellung über eine angebliche zeitliche Befristung des angegebenen Preises informiert gehabt?

2. Selbst wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht bei "Nichtverfügbarkeit" vereinbart worden sein sollte, so wäre diese Voraussetzung ja nicht bereits schon dann erfüllt, wenn die Ware für den Händler weiterhin verfügbar wäre, er sie jedoch lediglich "nicht auf Lager" hätte.

Zitat:
Bibi B. sieht, dass am Tag der Stornierung immer noch die Ware im Shop mit "Lagerstand: Versand innerhalb 24h" angeboten wird, nun aber 50 Euro teurer ist.
Dies würde bedeuten, daß jedenfalls keine "Nichtverfügbarkeit" vorliegt, die sachlich rechtfertigender Grund für ein - soweit vereinbartes - Verkäufer-Rücktrittsrecht hätte sein können.

Zitat:
Die Email nach Kauf wäre nur eine Bestelleingangsbestätigung und keine Auftragsbestätigung gewesen (richtig???).
Wie der Unternehmer die Mitteilung bezeichnet hat, ist nebensächlich. Entscheidend ist, ob in ihr der Wille zum Ausdruck kommt, den in der Bestellung liegenden Antrag ( auf Schließung eines Kaufvertrags über eine Kamera zum Preis x ) annehmen zu wollen.

Eine Mitteilung des Inhalts:

Zitat:
"Dies ist nur eine Bestätigung ihrer Bestellung. Es ist keine Auftragsbestätigung oder Vertragsannahme.

Ihre Bestellung wurde von uns erfaßt und wird im System bearbeitet. Zahlen Sie bitte den vereinbarten [ <--- damit gibt der Verkäufer zu erkennen, daß er eine Vertragsvereinbarung für zustandegekommen hält, durch die Einigung über den Kaufpreis erzielt wurde ]" auf unser Konto xxxx/yyyy ein
bringt den Willen des Verkäufers zum Ausdruck, eine vom Käufer angebotene gegenseitige vertragliche Verpflichtung ( zu Kaufpreiszahlung / Lieferung ) entstehen lassen zu wollen.

( Mit den Worten : "Ich kaufe diesen Fisch" wäre ein wirksamer Kaufvertrag über ein in der Fleischtheke ausliegendes Rinder-Steak zustandegekommen, auf das der Käufer gedeutet hatte, und dessen Erklärung der Verkäufer auch mit dieser Bedeutung verstanden hatte. )

Zitat:
Handelt es sich bei der Shop-Email um eine Bestelleingangsbestätigung oder Auftragsbestätigung?
Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Mitteilung eine "auf die Annahme des Antrags des Käufer zur Schließung eines Vertrags ( über die Lieferung einer Kamera gegen Kaufpreiszahlung x ) gerichtete Willenserklärung" enthält.

Zitat:
Welche Rolle spielt die Bezahlung?
Wenn der Verkäufer Details zur Kaufpreiszahlung ( mit schlüssiger Zahlungsaufforderung ) mitteilt, insbesondere, falls Vorkasse vereinbart sein soll, dann wird darin eine ( sein Lieferverpflichtung auslösende ) Vertragsannahme-Erklärung gesehen werden müssen.

Zitat:
Welche Rechte hat Bibi B.? Kann Sie die Lieferung der Kamera fordern?
Wenn sie nachweisen kann, daß der Verkäufer sich ihr (schon) vertragsschließend erklärt hatte - dann könnte sie auf Erfüllung Zug um Zug klagen. Stattdessen könnte sie bei Lieferverweiegrung auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB, d.h. die Kosten einer anderswo beschafften Kamera gleichen Typs einfordern:

z.B. ( schon gezahlter ) Sonderangebotspreis: 200;
neuer Händlerpreis: 250;
gängiger Marktpreis: 289,-

-----> Der Verkäufer hätte 289 als Schadensersatz STATT der Leistung zu zahlen,/erstatten.

.....

Zum einer Bestätigung eines Online-Shop-Preises:

Zitat:
Quelle war unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wissenszurechnung in der Mittagszeit des 25.09.2007 wissend geworden. Quelle wusste auch, dass die von ihr beherrschte Maschine bei Eingang von Bestellungen vor dem Wirkungszeitpunkt entsprechender Korrektur des Preises in der Nacht zum 26.09.2007 und bei Lieferbarkeit des Artikels E-Mails unter Nennung eines Kaufpreises von 199,99 EUR generiert, wenn die Maschine vorher nicht gestoppt wird.

Gleiches gilt für das anschließend weiterlaufende Programm, das das Schreiben von Qullevom 27.09.2007 erstellte.

Bei Abgabe ihrer Erklärung war Quelle mithin gerade bewusst, dass äußerer Erklärungswillen und innerer Geschäftswille auseinanderfallen.
http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr900.php
----> Die Veranlassung a) eines Kaufpreiszahlungs-Vorgangs durch den Verkäufer sowie b) einer Bestätigungs-Benachrichtung in Kenntnis einer ( insgeheim ) gewollten Angebots-Beschränkung dürften den Verkäufer umso mehr daran hindern, sich von seiner Lieferpflicht lösen zu können.

Zitat:
am Ende wird sich das Unternehmen auf Irrtum berufen und darauf hinweisen, dass eine Software die Mails automatisch versendet und sich da offensichtlich ein Fehler eingeschlichen hat.
Das ist ausgeschlossen, § 144 BGB, da der Shop ja bestätigt hatte, daß sein Angebot der Kamera zum Preis von x Euro irrtumsfrei gewollt gewesen war.

Der Shop möchte sich lediglich dem Käufer nicht zur Lieferung ( zu diesem Preis ) als verpflichtet ansehen.

Der Shop ist aber weder noch nicht ( unzutreffendes Argument: noch kein bestätigter Vertragsschluß ) verpflichtet, noch ist er nicht mehr ( unrichtiges Argument: Rücktrittsrecht Nichtverfügbarkeit ) an seine Lieferverpflichtung gebunden.

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  #10 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 15:11
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AW: Bestellung: Händlerstorno weil Ware angeblich nicht lieferbar, aber lt Shop verfügbar

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Je nach Wert wird sich aber ein Unternehmen bei einem spürbar verärgerten Kunden doch zu einem Angebot hinreißen lassen - aus Kulanz. Wenn nicht: Pech.
Eine Kulanzhandlung ist wohl eher unwahrscheinlich, da hier zwischen den Zeilen zu erkennen ist, dass es sich um System handelt.

Eine Kamera des genannten Typs scheint ja grundsätzlich auf Lager zu sein. Der Händler möchte sie nur nicht zu dem alten Preis verkaufen. Ob tatsächlich eine Charge oder sogar Sonderposten ausverkauft ist, welche der Händler zu guten Konditionen eingekauft hat, ist grundsätzlich sein unternehmerisches Risiko, da er insbesondere nicht auf die begrenzte Verfügbarkeit hingewiesen und bei Bestellung die Nichtverfügbarkeit nicht angegeben hat.

Im Zeitalter der modernen Technik klingt der Lagerbestandsabgleich "zweimal täglich" reichlich vorgeschoben, insbesondere im Onlinehandel. Es scheint eine simple Schutzbehauptung zu sein.


@once

Zitat:
Wenn sie nachweisen kann, daß der Verkäufer sich ihr (schon) vertragsschließend erklärt hatte - dann könnte sie auf Erfüllung Zug um Zug klagen. Stattdessen könnte sie bei Lieferverweiegrung auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB, d.h. die Kosten einer anderswo beschafften Kamera gleichen Typs einfordern:

z.B. ( schon gezahlter ) Sonderangebotspreis: 200;
neuer Händlerpreis: 250;
gängiger Marktpreis: 289,-

-----> Der Verkäufer hätte 289 als Schadensersatz STATT der Leistung zu zahlen,/erstatten.
Es sind nur 89,- EUR (die Differenz).

Zitat:
Mit den Worten : "Ich kaufe diesen Fisch" wäre ein wirksamer Kaufvertrag über ein in der Fleischtheke ausliegendes Rinder-Steak zustandegekommen, auf das der Käufer gedeutet hatte, und dessen Erklärung der Verkäufer auch mit dieser Bedeutung verstanden hatte.
Selbst wenn der Fisch ein Fisch wäre, so käme hier dennoch kein Kaufvertrag zustande, zumindest solange der Verkäufer diesen Antrag des Käufers nicht auch annähme.

Ansonsten ausführlicher, fundierter Beitrag Deinerseits.
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