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Bestellung falsche Stückzahl

Dies ist eine Diskussion zu Bestellung falsche Stückzahl innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 03.08.2011, 13:17
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Post Bestellung falsche Stückzahl

Hey Leute,

Hätte da eine kleine Frage an euch. Mal angenommen ein Nutzer A bestellt im Internet in einem größeren Onlineshop mehrere Artikel und bezahlt per Banküberweisung (Vorkasse).
Was wäre, wenn nun einer der Artikel mit einem Wert von etwa 100 Euro nun nicht wie bestellt einmal, sondern in z.B. vier- oder fünffacher Ausführung geliefert würde (in 1 Paket)?
Angenommen auf dem Lieferschein sei lediglich die tatsächlich bestellte Menge aufgeführt mit dem tatsächlichen Preis.

Wie müsste Nutzer A in einem solchen Fall verfahren?
Ist er verpflichtet, den Fehler zu melden?
Muss er die Ware aufbewahren und wenn ja, wie lange? (Aufbewahrungsfristen)

Würde mich sehr über Einschätzungen eurerseits freuen!

Viele Grüße,
Scripter
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  #2 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 14:21
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AW: Bestellung falsche Stückzahl

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Zitat von Scripter Beitrag anzeigen
Hey Leute,

Hätte da eine kleine Frage an euch. Mal angenommen ein Nutzer A bestellt im Internet in einem größeren Onlineshop mehrere Artikel und bezahlt per Banküberweisung (Vorkasse).
Was wäre, wenn nun einer der Artikel mit einem Wert von etwa 100 Euro nun nicht wie bestellt einmal, sondern in z.B. vier- oder fünffacher Ausführung geliefert würde (in 1 Paket)?
Angenommen auf dem Lieferschein sei lediglich die tatsächlich bestellte Menge aufgeführt mit dem tatsächlichen Preis.

Wie müsste Nutzer A in einem solchen Fall verfahren?
Ist er verpflichtet, den Fehler zu melden?
Muss er die Ware aufbewahren und wenn ja, wie lange? (Aufbewahrungsfristen)

Würde mich sehr über Einschätzungen eurerseits freuen!

Viele Grüße,
Scripter
Zunächst könnte bei dieser Lieferung ein Sachmangel in Form eines Quantitätsmangels gem § 434 Abs.3 BGB vorliegen. Da es sich aber um eine Überlieferung handelt, entfällt eine Rügeobliegenheit.
Der Käufer dürfte aber gem § 812 ff BGB ungerechtfertigt bereichert sein und damit zu Herausgabe verpflichtet. Daraus erwächst m.E. die Verpflichtung, die überzählige Lieferung dem Verkäufer anzuzeigen.
§ 241a BGB ist m.E. hier nicht anwendbar, da es sich um keine "unbestellte Leistung" im Sinne dieser Norm handelt.
Eine Aufbewahrungsfrist ist m.K.n. nicht explizit geregelt, hier gilt der Grundsatz der Haftung "quam in suis". Damit hängt die Frist vom zugrunde liegenden Gegenstand ab.
Vorgehensweise: Verkäufer informieren und ggffls. zur Abholung auffordern oder unfrei zurücksenden.
__________________
Gruß

Klaus
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bestellmenge, falsche ware, käuferpflichten

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