Dies ist eine Diskussion zu Bestellt, bezahlt - nicht geliefert: Schadenersatz? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Bestellt, bezahlt - nicht geliefert: Schadenersatz? S bestellt am 29.7. im Internet einen Kinderwagen für 279,90 Euro bei dem Versandhaus W auf Rechnung. Per eMail wird sofort die Bestellung und das gewünschte Lieferdatum am 31.8. bestätigt, der bestellte Kinderwagen wird als lieferbar bestätigt. Am nächsten Tag wird S per eMail vom Versandhaus W kontaktiert und erfährt, das eine Bezahlung per Rechnung nicht möglich ist, das S erstmals bei dem Versandhaus W bestellt. Man einigt sich darauf, den Kauf per Kreditkarte zu bezahlen und die Details der Kreditkarte werden telefonisch ausgetauscht. Das Versandhaus W schickt mit Datum 30.7. noch einen Brief, in dem mitgeteilt wird, das der gewünschte Artikel im Versand zur Ausleferung vorbereitet wird und dem Zahlungswunsch Kauf auf Rechnung entsprochen wird. Am 12.8. belastet das Versandhaus W die Kreditkarte mit dem Kaufpreis von 279,90 Euro. S erfährt von der Abbuchung erst im Kontoauszug der Kreditkarte am 7.9. . Am 26.8. schickt das Versandhaus W einen Brief, in dem mitgeteilt wird, das der Artikel wegen der großen Nachfrage ausverkauft ist. Eine Ersatzlieferung, z.B. in einer anderen Farbe, wird nicht angeboten, aber man hofft, das der Kunde einen anderen Artikel im Sortiment findet und bestellt. S ruft sofort beim Kundenservice des Versandhaus W an und erfährt nichts neues, die Bestellung ist storniert worden und wird nicht ausgeliefert, aber man könne ja einen anderen Artikel bestellen. Der vereinbarte Liefertermin 31.8. verstreicht ohne Lieferung, wie eigentlich nach dem Brief vom 26.8. erwartet. S bestellt daraufhin bei einem Konkurrenten K den gleichen Kinderwagen zu einem höheren Preis von 299,90 Euro. K erklärt, das die Lieferung direkt vom Hersteller aus erfolgt und liefert den Kinderwagen 7 Tage später. In den AGB von Versandhaus W steht: Zitat: Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung annehmen. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. - Ist ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Versandhaus W zustande gekommen? Sollte S gegenüber W erklären, vom Kaufvertrag zurück zu treten? Da W nicht geliefert hat, muss W ja wohl den abgebuchten Kaufpreis von 279,90 Euro zurückerstatten. Muß W auch Zinsen auf den unrechtmäßig abgebuchten Kaufpreis zahlen? Ab wann und in welcher Höhe? Kann S die Mehrkosten von 20,00 Euro als Schadenersatz vom Versandhaus W einfordern? Viele Grüße Niggi |
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| AW: Bestellt, bezahlt - nicht geliefert: Schadenersatz? Wurde hier im Forum sicher häufiger schon besprochen... Fast ausnahmslos bieten Shops ihre Waren nach dem Prinzip der "invitatio ad offerendum" an. Der Käufer macht ein Angebot, dass sie annehmen oder ablehnen können. So zumindest die Rechtsprechung. Überdies vermeiden Shops sich zu binden, oftmals soll der Vertrag erst bei Absendung der Ware oder sogar bei Lieferung zustande kommen. Eine Bestellbestätigung oder Bestelleingangsbestätigung hat in der Regel noch keinen verbindlichen Kaufvertrag begründet. Es wird ja nur der Eingang der Bestellung bestätigt, wozu der Händler auch verpflichtet ist. Bei einer Auftragsbestätigung ist es ähnlich. Allerdings sollte dann die Bestellbestätigung auch nur das enthalten, was ihr Name vorgibt... Es kommt also nicht darauf an, welche Überschrift verwendet wurde, sondern auf das, was in dieser Bestätigung vermittelt werden soll. Eine Bestellbestätigung, in der ein Käufer aufgefordert wird, den Kaufpreis zu zahlen, ist keine unverbindliche Bestellbestätigung mehr, sondern eine verbindliche Auftragsbestätigung, die irrtümlich oder absichtlich falsch bezeichnet wurde. Kredite holt man sich bei Banken, nicht bei Käufern. Das AG Dieburg hat mit Urteil vom 17.2.2005 (22 C 425/04) klargestellt, dass für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, der gesamte Erklärungsgehalt einer Email zu berücksichtigen ist. Allein die Betreffzeile „Eingangsbestätigung“ für sich kann einen ungewollten Vertragschluss nicht verhindern, wenn in dieser Email der Kunde bereits zur Zahlung aufgefordert wird. Der beklagte Online Shop hatte in seinen AGB eine Klausel verwendet, wonach der Vertrag erst durch Annahmeerklärung per Email oder mit Lieferung der Ware erfolgen sollte. In einer Email mit dem Betreff „Eingangsbestätigung der Bestellung“ wurde jedoch folgende Formulierung gewählt: „Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf folgendes Konto.....“. Weiterhin wurden in der Email die bestellten Artikel in ihrer Anzahl inklusive des Rechnungsbetrages genannt. Nach Ansicht des Gerichts ist bereits durch diese „Eingangsbestätigung“ ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dem stünden die Bestimmungen in den AGB des Händlers nicht entgegen. Das AG Dieburg nahm dabei auch Bezug auf ein Urteil des LG Köln vom 16.4.2003 (9 S 289/02). Demnach ist eine Email, mit der eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung erfolgt, nach ihrem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierung auszulegen. Diese Auslegung, die nach dem sogenannten Empfängerhorizont zu erfolgen hat, ergebe in diesem Fall, dass der Händler mit der Eingangsbestätigungsemail nicht nur den Eingang der Bestellung bestätigen wollte, sondern darüber hinaus auch eine Annahme der Bestellung erklärt hat. Die Überschrift sei insoweit nicht allein entscheidend. Der Kunde habe durch den Inhalt der Email bereits weitergehende Informationen erhalten, nämlich in Form einer Rechnung, einer Lieferzusage und einer Zahlungsaufforderung. Dies lasse nur den Schluss zu, dass damit bereits eine Annahme der Bestellung durchgeführt sei, was auch gemäß den AGB des Händlers zum Vertragsschluss führen würde. http://www.shopbetreiber-blog.de/200...sbestaetigung/ Hier im Fall haben wir es m. E. mit einer verbindlichen Auftragsbestätigung zu tun. Zitat:
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Problem: Der Deckungskauf wurde schon vor Setzung einer Nachfrist vorgenommen, Verzug allein nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt noch nicht zu einem Deckungskauf (!). Allerdings wäre er wiederum bei endgültiger Nichterfüllung begründet. Wenn der Shop jetzt aber noch liefert, hätte man 2 Kinderwagen. Ob ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt, scheint zweifelhaft. Zitat:
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| AW: Bestellt, bezahlt - nicht geliefert: Schadenersatz? Besten Dank für den ausführlichen Beitrag. Wenn ein gültiger Kaufvertrag bestanden hat, könnte aufgrund des Schreibens vom 26.8. vom Versandhaus W Zitat:
Ist aufgrund dieser Argumentation ein Schadensersatzanspruch (höherer Preis des Deckungskaufs) entstanden? Der Kunde S würde rein vorsorglich einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Ist die Setzung einer Nachfrist evtl entbehrlich wenn das Versandhaus W schriftlich und telefonisch (beweisbar?) deutlich gemacht hat, nicht zu liefern? Zusatz: Das Versandhaus W behauptet, der Artikel ist ausverkauft. Gleichzeitig behauptet das Versadhaus W, der Artikel wird nicht am Lager gehalten und im Auftrag des Versandhauses W direkt vom Hersteller versendet. Der Konkurrent des Versandhauses W, das Versandhaus K, arbeitet ebenso wie K mit dem Hersteller zusammen und läßt den Deckungskauf (gleicher Artikel vom gleichen Hersteller) ebenfalls vom Hersteller direkt an den Kunden S schicken. Der Artikel trifft nach 4 Tagen beim Kunden ein. Hierdurch wäre doch eigentlich bewiesen, das die Behauptung, der Artikel ist ausverkauft, unwahr ist. Viele Grüße Niggi |
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| AW: Bestellt, bezahlt - nicht geliefert: Schadenersatz? Eigentlich hat reactor schon alles gesagt ( ich darf ihn grade mal wieder nicht gut bewerten )Nach Fallbeschreibung bittet sich an einen "Widerruf" zu erklären. Solange die Kundin keinen Wagen hat beginnt die Frist nicht zu laufen ( Ich unterstelle mal die Käuferin ist Verbraucher ). Ein Rücktritt kommt - wie geschrieben - erst in Betracht, nachdem eine Nachfrist gesetzt wurde. Erst wenn der Verkäufer _daraufhin_ erklärt den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, kommt Schadensersatz in Betracht ( inkl. 1,x0 euro Zinsen ...). Daruber hinaus ist es nebensächlich, warum ein Verkäufer einen eingegangenen Vertrag nicht erfüllen will ( Egal ob nur _sein_ Lager leer ist oder er den Wagen gar nicht mehr im Sortiment haben will und für nur einen Wagen nicht gleich eine ganze Palette abnehmen will ... oder ... oder ) Und bei einer Selbstvornahme ( Ersatzkauf ) ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzten macht jegliche Schadensersatzforderung hinfällig. ( Frau hätte natürlich Anspruch auf die 1,x0 Euro Zinsen ... kein Schadensersatz sondern gezogener Nutzen bei Erklärung eine Widerrufs ... und wenn der Verkäufer die 30 Tage bis zur Rückgewähr ausreizt werden es vielleicht sogar 3 Euro Zinsen ) Jemand sagte mal: "Man hat für jeden Tag genau eine Satz Nerven! Wenn der aufgebraucht ist ..." Wer mit Kind noch die Muße hat sich um 2-3 Euro zu schlagen ... RESPEKT! |
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