Dies ist eine Diskussion zu Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung jemand hat folgendes Problem! Am 15.03.2005 hat sich besagte Person bei einem Computerhändler ein recht hochwertiges Netzteil eines laut Händler sehr renomierten Herstellers gekauft! Dieses Netzteil ist nun leider doch von einem Defekt eingeholt worden. Er hat sich dann auf den Weg zum damaligen Händler gemacht, um eine Reparatur bzw. Umtausch vornehmen zu lassen, da der Defekt ja nunmal innerhalb der Gewährleistungsfrist entstanden ist. Als er dem Händler nun das defekte Netzteil vorlegte bezeugte er ihm sofort, dass ein Transistor durchgebrannt sei, da man dies sehr gut erkennen könne. Alles klar dachte er sich und bat den Händler das Gerät zurückzunehmen. Ihm war schon klar, dass der Händler das Gerät an den Hersteller einsenden muss, aber was dann kam verschlug ihm die Sprache. Der Händler verlangte von ihm eine Gebühr in Höhe von 14,50 EUR für die Bearbeitung und die Versandkosten vom und zum Händler. Besagte Person hat das Netzteil erstmal wieder mitgenommen um sich beim Hersteller zu erkundigt, ob er den Vorgang auch direkt mit ihm abwicklen kann, da er nicht bereit war die Bearbeitungsgebühr des Händlers zu zahlen. Daraufhin teilte man ihm mit, dass eine direkte Abwicklung mit dem Endkunden nicht möglich ist und er sich bitte mit dem Händler auseinandersetzen soll. Man bestätigte ihm aber auch, dass man als Hersteller frei Haus versende und auch keine RAM-Bearbeitungsgebühren verlange. Mit dieser Mail ist er dann nochmals an den Händler herangetreten. Leider ohne Erfolg. Der Händler verlangt weiter eine Bearbeitungsgebühr, da dies die Geschäftsleitung so festgesetzt hat und dies auch entsprechend in den AGBs geregelt ist. Hier der entsprechende Paragraph des Händlers: § 10 Herstellergarantie/Dienstleistungen 1. DER HÄNDLER ist gegenüber dem Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht zur Entgegennahme und Weiterleitung verpflichtet. Die Abwicklung dieser Dienstleistung ist kostenpflichtig. Bei Entgegennahme dieser Ware hat der Kunde keinerlei Rechtsansprüche gegenüber DEM HÄNDLER hinsichtlich der Einhaltung etwaiger Reparaturfristen und für die Beschaffenheit der Austauschware des jeweiligen Herstellers. 2. Kostenvoranschläge ohne Durchführung der Reparatur werden in Rechnung gestellt. 3. Bei Dienstleistungsaufträgen gilt die Zeit- und Preiszusage als Richtzeit bzw. Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Änderungen eintreten können. Nun gut, er würde dies ja gerne direkt mit dem Hersteller abwickeln, aber dieser bietet den Service am Endkunden nicht an. Er ist somit also gewzungen mich direkt an den Händler zu wenden. Außerdem hätte er laut Händler als Kunden nachzuweisen, dass dieser Defekt aufgrund eines Mangels, der bereits bei Auslieferung vorhanden war entstanden ist. Alles schön und gut, aber wie soll er dies beweisen? Er ging davon aus, dass ein durchgebrannter Transistor doch eindeutig klarstellt, dass es sich hierbei um einen Sachmangel handelt und nicht um einen durch den Endverbraucher verschuldeten Ausfall! Aber ob dieser Sachmangel bereits bei der Auslieferung vorhanden war kann er doch beim besten Willen nicht nachweisen. Das ist doch eine klare Schlechterstellung des Kunden! Nun seine Frage: Ist der Händler befugt eine entsprechende Gebühr zu verlangen? Wie würdet Ihr diesen Fall einschätzen?! Geändert von masch (16.12.2006 um 17:14 Uhr). |
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| AW: Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung Es darf wegen des Rechtsberatungsgesetzes nur auf Fragen geantwortet werden, die den Foren-Regeln entsprechen (Ich-Form ist z.B. schlecht). Grüße |
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| AW: Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung Ein durchgeknallter Transistor ist nur dann ein Sachmangel, wenn der entweder schon zum Zeitpunkt des Kaufes durchgeknallt war, oder aber zumindest ein bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden gewesener Defekt hierfuer ursaechlich war. Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf braucht der Kaeufer nicht zu beweisen, dass das Ding von Anfang an kaputt war. Gelingt dem Haendler aber der Gegenbeweis, dann ist's auch aus mit der Gewaehrlweistung. Nach 6 Monaten kehrt sich die Sache um. Ab dann muss der Kunde sehr wohl beweisen, dass der Sachmangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Wie der das macht, bleibt ihm selbst ueberlassen. Meist ist das nur sehr schwer und mit erheblichem Aufwand moeglich. Nach 2 Jahren ist dann in jedem Fall Schluss mit der Gewahrleistung. Soviel zur Gewaehrleistung. Jetzt zur Garantie. Die ist immer freiwillig und kann vom Garantiegeber weitestgehend frei gestaltet werden. Wenn nun der Hersteller eine Garantie gibt, die Abwicklung von Garantiefaellen aber nur ueber den Haendler ermoeglicht (und dies auch in seinen Garantiebedingungen so formuliert), dann darf der das natuerlich tun. Dies verpflichtet den Haendler dem Kunden gegenueber aber noch lange nicht, eine solche Abwicklung dann auch tatsaechlich zu uebernehmen. Im Verhaeltnis Hersteller/Haendler kann eine entsprechende Vereinbarung zwar durchaus bestehen, doch hat dies erst einmal keinen Einfluss auf das Vertragsverhaeltnis Haendler/Kunde. Der Kunde hat einen Vertrag mit dem Haendler und nur das, was dort vereinbart wurde (dies sind bei wirksamer Einbeziehung auch dessen AGB), ist auch Vertragsgegenstand. Entsprechend kann der Haendler durchaus auch eine Aufwandsentschaedigung fuer die Abwicklung von Garantiefaellen mit dem Hersteller verlangen. Selbst wenn zwischen Haendler und Hersteller vereinbart wurde, dass eine solche Garantieabwicklung vom Haendler kostenlos zu uebernehmen ist, kann der Kaeufer selbst keine eigenen Ansprueche gegen den Haendler ableiten. Das koennte nur der Hersteller tun. Wurde aber in den Garantiebedingungen des Herstellers eine kostenlose Garantieabwicklung durch den Haendler ausdruecklich versprochen, dann hat der Hersteller auch dafuer Sorge zu tragen, dass dies so geschieht. Weigert sich der Haendler dennoch, so waere der Hersteller direkt in Anspruch zu nehmen. Ein solches Garantieversprechen (kostenlose Abwicklung ueber den Haendler) duerfte in der Praxis aber eher selten anzutreffen sein. Gruss CAM |
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| AW: Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung So wie CAM das sieht, sehe ich das im Großen und Ganzen auch. Die Trennung zwischen Gewährleistung (Ansprüche des Kunden gegen den Händler nach den Regeln des BGB) und Garantie (Ansprüche des Kunden gegen den Hersteller, die durch eine separate vom Hersteller vorformulierte Garantievereinbarung begründet werden und die der Hersteller daher relativ frei formulieren kann) ist zunächst einmal wichtig. Und da die Sache hier offenbar über die Herstellergarantie abgewickelt werden soll, ist die Erehbung so einer "Bearbeitungsgebühr" durch den Händler jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kunde kann allenfalls mal in die Garantiebedingungen schauen, diese ggf. auch posten und beim Hersteller rückfragen, ob der Händler sich diesem gegenüber nicht zur kostenlosen Bearbeitung verpflichtet hat. Dann könnte sich der Kunde beim Hersteller beschweren. Der Kunde könnte auch versuchen, einen anderen Händler zu finden, der die Abwicklung vielleicht günstiger oder gar kostenlos übernimmt. Zur Gewährleistung ist aber noch zu sagen, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 476 BGB besagt, dass wenn sich 6 Monate nach Gefahrübergang (= Übergabe der Kaufsache) ein Mangel zeigt, vermutet wird, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Denn der Käufer hat Nacherfüllungsansprüche nur bezüglich solcher Mängel, die bei Gefahrübergang bereits vorlagen. Das Risiko, dass die gekaufte Sache einfach so kaputt geht, ohne dass dafür z.B. ein von Anfang an vorhandener Materialfehler ursächlich ist, trägt der Käufer. Die zwei Jahre Mängelgewährleistungsfrist heißen also nicht, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass die Sache zwei Jahre lang heile bleibt und funktioniert. Das Problem hier ist, dass der Transistor bei Gefahrübergang offenbar funktioniert hat. Der Defekt des Transistors kann also nicht bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Nun könnte man § 476 BGB so auslegen, dass wenn sich ein Mangel der Sache zeigt, vermutet werde, dass die Sache bei Gefahrübergang irgendeinen Mangel gehabt hat. Es liegt ja auch nahe, dass ein Transistor eigentlich länger halten müsste. Jedoch meint der BGH, die Vermutung des § 476 BGB könne nur für den konkreten Mangel (defekter Transistor) herangezogen werden, gelte also nur in zeitlicher Hinsicht. Daraus folgt, dass § 476 BGB dem Käufer immer nur dann hilft, wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass der konkrete, in den 6 Monaten nach Gefahrübergang entdeckte Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hat der konkrete Mangel definitiv bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen, dann greift § 476 BGB bezüglich dieses Mangels nicht ein. Der BGH hat das für ein bei Gefahrübergang fahrbereites Kfz entschieden, welches innerhalb der darauffoldenden 6 Monate einen Motorschaden erlitt, ohne dass der Sachverständige sicher feststellen konnte, ob es an der Fahrweise des Käufers oder an einem Materialfehler gelegen hat. Der Käufer hätte in dem Fall beweisen müssen, dass ein Materialfehler vorlag, was er natürlich nicht konnte (nicht einmal der Sachverständige konnte es ja). Wenn das Netzteil z.B. von Anfang an z.B. einen Schmorgeruch von sich gegeben hätte. Und auch ein Zeuge hätte dies gerochen und hätte den Käufer vielleicht sogar darauf angesprochen und würde dies wegen der Beweislast des Käufers auch gegenüber dem Händler bestätigen, dann wäre dieser Schmorgeruch u.U. ein eigenständiger (sich nun im Transistordefekt evtl. äußernder) Mangel, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Käufer wäre sozusagen gewährleistungsrechtlich aus dem Schneider, wenn er einen Mangel des Netzteils nachweisen könnte, der so wie er sich jetzt zeigt bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein kann. Grüße |
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| AW: Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung Nochmal eine andere Frage: Warum verlangt der Käufer nicht vom Händler selber die Reparatur? Das wäre dann nämlich kostenlos... Oder fällt der Defekt nicht unter die gesetzliche Gewährleistung, sondern nur unter die Herstellergarantie? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Bearbeitungsgebühr vom Händler innerhalb der Gewährleistung Darauf bezog sich mein Posting ja. Mit den Gewährleistungsrechten gegenüber dem Händler wird es problematisch, da der Käufer die Beweislast trägt, dass bereits bei Gefahrübergang (= Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel vorgelegen hat. Der Transistordefekt hat bei Gefahrübergang definitiv nicht vorgelegen und der BGH legt § 476 BGB leider so aus, dass er dem Käufer in solchen Situtionen nicht hilft. Daher kommt man mit Mängelgewährleistungsrecht beim Händler nur weiter, wenn man einen Mangel entdeckt, der schon bei Gefahrübergang vorhanden war, oder im Fall des Verbrauchsgüterkaufes und einer Entdeckung des Mangels innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang (§ 476 BGB), wenn der konkrete Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein kann. Da es offenbar ein nicht sehr kulanter Händler ist, kann man sich die Geltendmachung entsprechender Ansprüche schon bildhaft ausmalen. Grüße |
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