Dies ist eine Diskussion zu Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| folgender fiktiver Gedanke ist mir soeben eingefallen: Nehmen wir an D geht zu einem großen Autohaus und kauft sich dort ein Auto ohne Anzahlung. Wir nehmen an D gibt eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie die verlangten 3 Lohnabrechnungen ab. Der Kaufvertrag wird genehmigt und das alte Auto von D wird in Zahlung genommen sowie abgemeldet und der Neuwagen angemeldet und D nimmt das neue Auto mit und freut sich darüber ganz, ganz arg. Nun angenommen 3 Wochen später ruft der Händler an und sagt die Bank hat festgestellt das sich D nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet und D muss nun einen Bürgen finden oder das neue Auto zurückgeben sowie 10 % des Kaufpreises für die bisherige Nutzung bezahlen. Es würde mich nun interessieren wie der rechtliche Sachverhalt zwischen dem Autohaus und D ist. Hat das Autohaus tatsächlich das Recht aufgrund ihres Fehlers diese Maßnahmen zu ergreifen? Welche Möglichkeiten würden D offen bleiben um nicht ohne Auto dazustehen (was sie angenommen für den Weg zur Arbeit benötigt). Bin gespannt auf die Beiträge. Gruß Bob |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers Es stellt sich allerdings die Frage, wie D jetzt den fälligen Kaufpreis bezahlt. Tut D dies nicht, hat der Händler ein Klagerecht. Vermutlich wurde auch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers D würde monatlich die Raten zahlen. Die zeit bis zur nächsten Rate ist allerdings noch nicht verstrichen ist allerdings noch fällig. Das Konto von D ist aber auch ausreichend gedekt, so dass der Einzug ohne Probleme funktionieren wird. Ich denke D hat ihre Pflichten erfüllt und hat nicht vor sie in Zukunft nicht zu erfüllen. |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers Das weitere Vorgehen wird von den konkreten Vertragsformulierungen abhängen: Entweder in den Verträgen stand drin, dass Voraussetzung für den Kredit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist, dann hat D tatsächlich ein Problem, da sie den Vertragspartner darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass das bei ihr nicht vorliegt. Oder da stand nix von drin, dann hat D alle Verpflichtungen erfüllt und muss nur brav die weiteren Raten zahlen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers Es gibt 2 Verträge, einen Kaufvertrag und einen Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag kommt offensichtlich ohne Bürge nicht zustande. Ohne Darlehensvertrag gibt es auch keine Raten. Weiterhin bleibt der Kaufvertrag ohne Bezahlung. D sollte entweder einen Bürgen suchen oder sich um eine Rückabwicklung bemühen.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers so kenne ich es auch das es diese zwei Verträge gibt bzw. geben muss. So es mir bekannt ist werden beide zum selben Zeitpunkt unterschrieben. Die Unterlagen Arbeitsvertrag (in den die Befristung steht) sowie Lohnabrechnung werden doch der Bank weitergegeben? Nach Prüfung gibt es erst das Ok von der Bank oder eben die Ablehnung. Das Seltsame an dem Gedanken ist, das D nur einen Kaufvertrag bekommen hat auf dem auf der ersten Seite die Raten erwähnt werden. Einen gesonderten Darlehnsvertrag hat D nie erhalten. Der Händler möchte nun für den Fall das D keinen Bürgen findet, das Auto zurück plus angenommene 2.500 für die 3 Wochen Nutzung. Ich dachte mir das bisher so. Kaufvertrag zwischen Händler und Kunden. Darlehnsvertrag zwischen Kunde und Bank. Händler bekommt den Kaufbetrag von der Bank erhält Fahrzeugbrief. Kunde zahlt sein Darlehn bei der Bank ab. Somit ist der Kaufvertrag doch bezahlt, nur das Darlehn nicht? |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers Ich gebe zu bedenken, dass hier verbundene Verträge vorzuliegen scheinen. Wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht (491IBGB) bezüglich des Darlehensvertrages nicht unterrichtet wurde, dann kann er diesen Darlehensvertrag noch widerrufen. Damit steht und fällt allerdings auch der Kaufvertrag (358BGB). Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung richten sich dann entsprechend nach den Rücktrittsregelungen in 346BGB, die Wertminderung durch die Zulassung ist beispielsweise nicht ersatzfähig. Der Nutzungsvorteil ist natürlich herauszugeben, dürfte aber definitiv kene 2.500 Euro betragen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Autokauf / Darlehnsvertrag / Rücktritt des Händlers Also D hat ja nicht vor von den Vertrag zu widerrufen. Lediglich der Händler kommt nun auf einmal damit das die Bank das Darlehn nicht bewilligt hat (eben nach 3 Wochen). Normal gibts ohne Bewilligung auch kein Auto. 2.500 Euro für 3 Wochen scheinen mir doch sehr hoch zudem wurde das alte Auto als Anzahlung verwendet was den Betrag der für die 3 Wochen Autonutzung zu zahlen wären noch mal erhöht. Das Verhalten des Autohauses kommt mir einfach seltsam vor und man könnte irgendwie auf den Gedanken kommen das versucht wird D über den Tisch zu ziehen. Nicht ersatzfähig heißt trägt nicht zur Wertminderung bei? |
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