Dies ist eine Diskussion zu Auslegung Werkvertrag - Nacherfüllung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Auslegung Werkvertrag - Nacherfüllung wie würdet ihr folgenden SV beurteilen. Eine Kundin A hat beim Werkstattinhaber B vor 3 Monaten ein Navi gekauft. Dieses funktioniert nicht richtig. Sie geht also wieder zum Werkstattinhaber B und bittet ihn, das Gerät zu reparieren. Dieser sagt, das Gerät könne durch ein Software-Update repariert werden, A bittet B dies zu tun. A geht dabei davon aus, dass B dieses aufgrund des von Anfang an bestehenden Fehlers des Navis umsonst tun würde und sagt deshalb auch kein Wort zu etwaigen Kosten. B geht seinerseits davon aus, dass er nicht zur Reparatur verpflichtet sei und stellt der A den üblichen Betrag in Rechnung. Nach Beendigung der Reparatur nimmt A das Gerät und fährt weg, bevor über den Preis geredet wurde. M.E. müsste man nach dem obj. Empfängerhorizont des B abgrenzen, ob ein Werkvertrag zustande gekommen ist oder nicht. Ich bin aber sehr unentschlossen, in welche Richtung ich mich entscheiden soll. Für einen WV würde zB sprechen, dass die A sich ja gar nicht als ehemalige Kundin kenntlich gemacht hat und auch nicht einwandfrei gesagt hat, dass sie Nacherfüllung will. Für eine Nacherfüllung würde sprechen, das A eine Stammkundin des B ist und der Preis nicht angesprochen wird, so dass B zumindest hätte nachfragen müssen. Wie würdet ihr euch entscheiden? Danke schonmal! |
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| AW: Auslegung Werkvertrag - Nacherfüllung Zunächstmal ist es kein Argument gegen einen Werkvertrag, dass man nicht über den Preis gesprochen hat. Denn wie § 632 BGB zeigt, ist ein Aushandeln des Preises überflüssig, das Gesetz schreibt bereits vor, dass eine konkludente Einigung im Zweifel immer erfolgt ist. Daher konnte B in der Tat davon ausgehen, dass er einen Werkvertrag abgeschlossen hat. Wenn A einfach den Laden betritt und sagt "machen Sie mal hier ein Softwareupdate", ohne darauf hinzuweisen, dass Sie gerade ein Nacherfüllungsverlangen nach § 439 geltend macht, würde ich auch einen Werkvertrag bejahen. Aaaaber der Vergütungsanspruch entsteht gemäß §§ 640 f. erst nach Abnahme des Werkes, also nach Erfüllung der Leistung durch den Werkunternehmer. Aber in meinen Augen hat er gar nicht erfüllt, da das Softwareupdate nach § 366 II wohl auf den unsicheren, schneller verjährenden und älteren Gewährleistungsanspruch angerechnet wird. ![]() In dem Moment ist dann die Erfüllung des Werkvertrages unmöglich geworden und somit auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfallen.Wenn man diese Konstruktion nicht gelten lassen will, dürfte nach § 242 der Zahlungsanspruch zumindest nach Treu und Glauben entfallen. |
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| AW: Auslegung Werkvertrag - Nacherfüllung Zitat:
Also würde ich den Werkvertrag jetzt durchgehen lassen, eine Einigung wegen Auslegung nach Empfängerhorizont bejahen und dann aber sagen, dass der Anspruch auf Gegenleistung erst mit der ordnungsgemäßen Reparatur besteht. |
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| AW: Auslegung Werkvertrag - Nacherfüllung Müsste man dann den nicht inzident noch durchprüfen, ob A tatsächlich einen Anspruch auf Nacherfüllung hat (bzw. hatte)? Das kann man ja nicht einfach voraussetzen und wie selbstverständlich damit argumentieren. Weiß bloß nicht, wie man das geschickt einbauen sollte. |
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| AW: Auslegung Werkvertrag - Nacherfüllung Wieso sollte es hier zu einem Werkvertrag gekommen sein? Ich bezweifle, dass der Werkstattinhaber was anderes als ein handelsübliches navi verkauft hat, dann handelt es sich um einen normalen kaufvertrag und es gelten normal die gewährleistungsansprüche. |
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