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Ansprüche

Dies ist eine Diskussion zu Ansprüche innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 12.09.2011, 12:15
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Ansprüche

Ich habe eine Frage zu Anspruchskonkurrenzen:

A hat einen Anspruch auf Kaufvertragserfüllung gegenüber B.
B weigert sich entgültig, den Vertrag zu erfüllen.
Unbeachtet sämlicher möglicher kaufrechtlicher Ansprüche, besteht dennoch ein Herausgabeanspruch nach §812 BGB, wenn A bereits gutgläubig zuvor eine Anzahlung geleistet hat?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 13:05
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AW: Ansprüche

Nein, weil der Kaufvertrag einen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen darstellt. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags hat nach dessen Regeln zu erfolgen.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 13:45
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AW: Ansprüche

Jetzt weiß ich nicht, ob nen Missverständnis vorliegt, daher erklär ich das nochmal anders:
Der A hat dem B eine Anzahlung bezüglich eines Kaufvertrags gemacht.
B erfüllt entgültig nicht.
Jetzt hat A natürlich Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche.
Diese schließen dann den Herausgabeanspruch aus §812 BGB aus?
Wieso ist das denn so?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 14:01
V.I.P.
 
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AW: Ansprüche

Kannst du lesen? Weil die Anzahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, denn der Kaufvertrag gibt dem Verkäufer ungeachtet des Verzuges einen Grund zum Behaltendürfen. Das Geld muss sich der Käufer über § 346 Abs. 1 BGB wiederholen, nachdem er gem. § 323 BGB zurückgetreten ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 14:04
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AW: Ansprüche

okay jetzt hats klick gemacht
danke für deine hilfe
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  #6 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 14:14
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AW: Ansprüche

Die Rechtslage sieht aber schon anders aus, wenn der in §812 I 2 BGB genannte Rechtsgrund später wegfällt (zB durch den Rücktritt)?
Dann ist die Anzahlung ja immernoch beim B, dem Besitzer und A ist wieder Eigentümer an der Anzahlung, oder?
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  #7 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 14:27
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AW: Ansprüche

Du solltest vielleicht mal ein Lehrbuch zum Bürgerlichen Recht (AT und Schuldrecht) anschaffen. Der Rücktritt wandelt den ursprünglichen Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis, für das die §§ 346 ff. BGB gelten; zu einer Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt es dann auch nicht. Weiterhin musst du dringend zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene unterscheiden. Wenn die Anzahlung überhaupt in einer Weise geleistet wurde, die eigentumsrechtlichen Zuordnungen zugänglich ist (Übereignung von Bargeld), so hat erstens der Rücktritt keinerlei Einfluss auf die Übereignung des Bargelds und zweitens, selbst wenn das dingliche Rechtsgeschäft nichtig wäre, so hätte der Erwerber im Regelfall das Eigentum am Bargeld gem. §§ 946 ff. BGB verloren und ist auf die Kondiktion verwiesen.

Wenn du Schüler bist und dir für den Rechtskundeunterricht Gedanken machst, besteht noch Aussicht, dass du - mit fleißigem Lernen - zu einem ausreichenden Kenntnisstand gelangst. Wenn du aber Student der Rechtswissenschaft bist, dann sind deine Wissenslücken besorgniserregend.
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  #8 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 14:35
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AW: Ansprüche

okay vielen dank!
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