Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz A wurde beim Kauf eines PKW von B über den Umstand getäuscht, dass das KFZ einen Unfall gehabt hatte. A ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangt Rückzahlung des Geldes. B ist hiermit einverstanden und verlangt Nutzungsersatz, da A schon in der Zwischenzeit 10000 km mit dem Auto gefahren war. A hatte das Auto mit einer Fahrleistung von 10000 km übernommen. Das Auto hatte 50000 € gekostet. Welchen Betrag kann A im Hinblick auf den Nutzungsersatz verlangen? Vielen Dank! Grüße Seitenbacher |
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| AW: Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz Zitat:
B bekommt keinen Nutzungsersatz.
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| AW: Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz Zitat:
selbstverständlich ist B gemeint. B steht meines Erachtens nach ein Ersatz für die Nutzungen zu, die A 10000 km lang in Gestalt des PKW ziehen konnte. Die Berechnung im Einzelfall ist von Interesse. |
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| AW: Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz Zitat:
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz Aber 142 verweist doch auf die 812 ff. hinsichtlich der Abwicklung. Ich dachte an 818 wegen der Höhe. Für die Zeit der Nutzung hat doch ein Rechtsgrund bestanden. Führt Bösgläubigkeit hier nicht nur dazu, dass B sich nicht auf Entreicherung berufen kann? |
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| AW: Anfechtung KFZ Kauf - Nutzungsersatz Zitat:
Habe aber gerade gesehen, dass der BGH den § 988 analog anwendet und rechtsgrundlos mit unentgeltlich gleichsetzt. Die hL kommt auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. (Den Streit hatte ich schon wieder vergessen.) Im Ergebnis ist dann der 818 anwendbar. Der Betrag berechnet sich: Nutzungsersatz = Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung.
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