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Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 19:37
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Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen

Hallo,

Folgender fall beschäftigt mich:

A schliesst im Internet einen umts-Vertag zu 7,95€ ohne Mindestvertragslaufzeit ab (29.11.2011). In dem Bestellvorgang fällt A die Option ins Auge ein Tablet-PC für 299€ mit dazu zu kaufen. Nach kurzer Zeit erhält A die Bestellbestätigung via Mail. Per Post kommt 5 Tage später sowohl der Tablet-PC als auch die umts-Karte. Am 06.12.2011 werden die 299€ von A Konto abgebucht. Am 02.01.2012 bekommt A von dem Verkäufer einen Brief mit einer Anfechtung des Kaufvertags. B (Verkäufer) schreibt das der Kaufpreis des Tablet-PC ein irrtum war und der normale Verkehrswert bei 550€ liegen würde. B verlangt 250€ oder rückabwicklung des Vertrags innerhalb 10 Tagen. A hatte das Gerät aber bereits in Benutzung und hat sich Zubehör dafür gekauft.
B beruft sich auf BGH Zr 79/04.

Danke !
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  #2 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 19:51
V.I.P.
 
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AW: Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen

Zitat:
B (Verkäufer) schreibt das der Kaufpreis des Tablet-PC ein irrtum war
wird das näher erläutert, wie dieser fehler zustande kam?
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  #3 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 20:48
V.I.P.
 
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AW: Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen

Zitat:
Zitat von Peter28 Beitrag anzeigen
Verkäufer ... beruft sich auf BGH Zr 79/04
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zitat:
Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter einer Firma, die Computer nebst Zubehör über eine Website im Internet veräußert, für das Notebook der Firma S., Typ V. S. einen Verkaufspreis von 2. 650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem der Firma ein. Mittels einer von ihr verwendeten Software wurden diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch nicht den eingegebenen Betrag von 2. 650 €, sondern einen Verkaufspreis von 245 €.

Am 1. Februar 2003 bestellte der Käufer ein Notebook des vorgenannten Typs zu dem auf der Internetseite angegebenen Verkaufspreis von 245 €. Die Firma bestätigte dem Beklagten mittels einer automatisch verfaßten E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem Preis.

Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Firma vom gleichen Tage (15. 36 Uhr) hatte folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Versandabteilung bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag …".

Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein vom 5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versandkosten von 12, 80 € an den Käufer ausgeliefert.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte die Firma die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 € versehen worden.
Zitat:
B (Verkäufer) schreibt das der Kaufpreis des Tablet-PC ein irrtum war und der normale Verkehrswert bei 550€ liegen würde.
Eine irrtümliche Vorstellung, zu einem (irrtumsfrei) gewollten Preis von 299 Euro würde der Verkäufer liefern können, erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein gesetzliches Irrtums-Anfechtungsrecht.

Zitat:
Zitat von BGH
Die Firma wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Verkaufspreis von 2. 650 € angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter festgelegt hatte. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 € entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Firma selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software. ( Der Firma wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt werden. )

Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt.
Welchen Preis will B denn "wirklich" eingetippt haben wollen, anstatt des ( durch Vertippen bei der Preiseingabe? Durch einen Softwarefehler im Warenwirtschaftssystem? ) tatsächlich auf der Website / in der Bestellbestätigung / in der Rechnung erschienenen und abgebuchten Preises von 299 Euro?

Zitat:
B verlangt (die Differenz zwischen "normalem Verkehrswert" und gezahltem Kaufpreis = ) 250€
1. Dies deutet darauf hin, daß B anscheinend (stillschweigend) behauptet, "in Wahrheit" habe B einen Preis von 550 Euro eingeben wollen ( bzw. auch eingetippt ), es sei jedoch ( durch Tippfehler???? / durch einen "Softwarefehler"???? der Preis 2-9-9 angezeigt worden.

Ein ( angebliches ) "Vertippen" scheint hier ausgeschlossen zu sein; den dann hätte statt der gewollten 3 Ziffern 5 - 5 - 0 JEDE der drei Ziffern beim Tippen verfehlt worden sein müssen ( oder immerhin noch 2, wenn 299 anstatt angeblich gewollter 549 "fehl"getippt worden wären. )

Plausibel wäre ein Vertippen bei einem in Wahrheit gewollten Preis von 399, oder 499. Sofern der Verkäufer jedoch diese Preise ( statt 299 ) gewollt haben sollte, dann sollte anzunehnem sein, daß er vom Käufer höchstens die Differenz zwischen dem "in Wahrheit" gewollten Preis ( 399 bzw 499 ) und dem gezahlten Preis ( 299 ) verlangen ( d.h. 100 bzw. 200 ) will, nicht jedoch 250.

2. Aber selbst wenn der Verkäufer irrtumsanfechtungsberechtigt wäre, könnte er nicht die Differenz zum "irrtumsfrei" gewollten Preis einfordern.

Zitat:
rückabwicklung des Vertrags innerhalb 10 Tagen. A hatte das Gerät aber bereits in Benutzung und hat sich Zubehör dafür gekauft.
A bräuchte weder eine gebrauchsbedingte Wertminderung, noch Nutzungsvorteile zu ersetzen, und könnte vom Verkäufer vermutlich verlangen, ihm die nutzlos gewordenen Zubör-Aufwendungen zu erstatten.

11
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  #4 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 21:03
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AW: Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen

B schreibt das am 27.12.2011 festgestellt worden ist, das der Tablet-Pc irrtümlich mit 299€ ausgezeichnet wurde. A wird vorgeworfen, das ihm augefallen sein müsste, das die 299€ weit unter dem aktuellen marktpreis lag.

Geändert von Peter28 (02.02.2012 um 22:24 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 09:03
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AW: Anfechtung Kaufvertrag nach 4 Wochen

Danke für die Hilfe.

Wie sieht das aber mit den Fristen aus?

A hat den Vertrag am 29.11. Online geschlossen und bestätigt bekommen. Am 05.12. ist das Gerät und Karte an A geliefert worden und am 06.12. ist das Geld abgebucht worden. Somit ist ja ein Kaufvertrag entstanden. Am 27.12. soll B aufgefallen sein, das der Preis falsch war. Am 02.01. hat A den Brief mit der Anfechtung (55 cent Brief, kein Einschreiben) erhalten.

Die Anfechtung muss doch unverzüglich geschehen? Was bedeutet unverzüglich? 2 Wochen?

Danke
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