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Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Dies ist eine Diskussion zu Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.01.2010, 12:32
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Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Hallo,

mal angenommen Privatperson A verkauft online auf einer großen Auktionsplattform ein Gerät, das als 'neu' deklariert wurde. Es käme ein Kaufvertrag mit Person B zustande. Als nun Person A das Gerät an Person B verschicken will, geht dieses beim Verpacken zu Bruch.
Person A hätte folgendes unter sein Angebot geschrieben:"Da dieser Artikel von Privat angeboten wird, kann leider keine Garantie, Gewährleistung wie Rückgabe angeboten werden."

Wäre Person A nun schadensersatzpflichtig und müßte ein neues Gerät kaufen, um es Person B zuzusenden?

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  #2 (permalink)  
Alt 14.01.2010, 12:59
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AW: Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Zitat:
Zitat von marthalotta
Wäre Person A nun schadensersatzpflichtig und müßte ein neues Gerät kaufen, um es Person B zuzusenden?
Nein, Geld zurücküberweisen reicht.
grundsätzlich ist der Verkäufer hier von der Leistung wegen Unmöglichkeit
befreit (§ 275 BGB). Allerdings muss er unter Umständen noch Schadensersatzpflicht leisten, falls dem Käufer ein Schaden durch den
verhinderten Kauf entstehen sollte.

Zusätzlich sollte man jedoch noch einen korrekten vertraglichen Weg gehen:
Das ist davon abhängig, wie die Vertragsmodalitäten sind.

Der Käufer macht sein Angebot in der Regel, indem er die Summe überweist.
Der Verkäufer hat in der regel im Kleingedruckten eine Klausel, nach der
er das Angebot vom Käufer erst durch den Versand annimmt.
In diesem Fall muss man eigentlich gar nichts tun, außer das Geld zurück
zu überweisen. Sicherheitshalber sollte man dem Käufer dennoch eine Erklärung
zu der geschichte zukommen lassen.

Alternativ dazu ist möglicherweise das Kaufangebot vom Käufer schon angenommen worden.
dann muss man den Vertrag schnellstens wiederrufen.
das am besten zweifach. Via E-Mail und per Einschreiben unter Angabe der Gründe.

Geändert von Tourix (14.01.2010 um 13:21 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2010, 10:13
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AW: Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Da es sich in dem Fall um einen Online-Privatverkauf gehandelt haben soll, wäre das Kleingedruckte wahrscheinlich eher kurz ausgefallen. Z.B. so: 'Da dieser Artikel von Privat angeboten wird, kann leider keine Garantie, Gewährleistung wie Rückgabe angeboten werden.'
Hätte das als Vertragsmodalität ausgereicht, um den Verkäufer seiner Schadensersatzpflich zu entheben?
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2010, 00:56
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AW: Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Bevor hier alle in Panik verfallen...
Der verhinderte Käufer muß den ihm entstandenen Schaden ja nachweisen...
Sofern man da etwas genauer prüft, wird sich in den meisten Fällen herausstellen, daß die Größenordnung dieses Schadens doch sehr übersichtlich ist.

Cheers

Bang Olafson
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  #5 (permalink)  
Alt 17.01.2010, 14:23
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AW: Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Zitat:
Zitat von Bang Olafson
Bevor hier alle in Panik verfallen...
Der verhinderte Käufer muß den ihm entstandenen Schaden ja nachweisen...
Sofern man da etwas genauer prüft, wird sich in den meisten Fällen herausstellen, daß die Größenordnung dieses Schadens doch sehr übersichtlich ist.

Cheers

Bang Olafson
Es sei denn, der Käufer muss nun das gleiche Gerät wo anders zum doppelten Preis kaufen. Dann kann er das als Schaden geltend machen.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2010, 14:25
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AW: Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Zitat:
Zitat von Rechtverdreher
Es sei denn, der Käufer muss nun das gleiche Gerät wo anders zum doppelten Preis kaufen. Dann kann er das als Schaden geltend machen.
Selbst dann kann man immer noch nachweisen, daß der doppelte Preis arg überzogen war, was den Schaden reduziert... wie gesagt... wer Geld haben will, muß den Schaden nachweisen...

Cheers

Bang Olafson
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  #7 (permalink)  
Alt 17.01.2010, 15:21
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AW: Als Privatverkäufer schadensersatzpflichtig?

Zitat:
Zitat von Bang Olafson
Selbst dann kann man immer noch nachweisen, daß der doppelte Preis arg überzogen war, was den Schaden reduziert... wie gesagt... wer Geld haben will, muß den Schaden nachweisen...
Ja logisch. Gilt natürlich nur, das der doppelte Preis ein normaler Preis ist, und der ursprüngliche Preis super günstig.
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