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§476 BGB Beweislastumkehr - was tun wenn die 6 Monate um sind?

Dies ist eine Diskussion zu §476 BGB Beweislastumkehr - was tun wenn die 6 Monate um sind? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 01:12
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§476 BGB Beweislastumkehr - was tun wenn die 6 Monate um sind?

Hallo,

mal angenommen man hätte sich ein elektrisches Gerät (z.B. Toaster, Fernseher, Babyphone) gekauft und dieses hätte nach rund 7 Monaten täglichen Gebrauchs seinen Dienst eingestellt. Wäre es möglich das ein Verkäufer indem er sich auf §476 BGB beruft nicht mehr Haftbar gemacht werden kann? Schließlich ist nicht jeder in der Lage elektrische Geräte auf evtl. bestehende Fehler zu untersuchen.

Was ist Eure Meinung. Könnte der Verkäufer trotzdem haftbar gemacht werden und wenn ja wie?

Viele Grüße
Bernd
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Alt 18.08.2011, 11:09
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AW: §476 BGB Beweislastumkehr - was tun wenn die 6 Monate um sind?

Die Tatsache, dass die 6 Monate des § 476 BGB vorbei sind, ändert nichts an der Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

Der einzige Unterschied ist, dass jetzt der Käufer beweisen muss dass sowohl ein Mangel vorliegt und dass dieser schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Zumindest ersteres müsste er, folgt man dem BGH, aber auch im Falle des § 476 BGB beweisen.
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