Zitat:
Zitat von Veromis Person M eine Mail geschrieben in der stand , das Person J dieser Betrag zu niedrig sei und deswegen die Auktion beendet hat und Person M die Kosten zurück erstattet. |
"Normalerweise" ist eine Erklärung ( = "Sofortverkauf" ), die einem Nichtanwesenden gegenüber abzugeben ist, unwirksam, wenn dem Empfänger gleichzeitig ein Widerruf zugeht, § 130 BGB:
"Eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen
Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht."
---> Wenn dem Höchstbieter gleichzeitig die Erklärungen "Sofortverkauf an den Höchstbietenden" und "Ich widerrufe den Sofortverkauf!" zugehen, ist die Sofortverkaufserklärung unwirksam ( und der
Kaufvertrag damit hinfällig ).
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Person M ... würde bis vor das Gericht gehen. Welche Person würde Recht bekommen J oder M ?
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Wenn J mit dem Problem umzugehen weiß, daß verbindliche(!) Vertragserklärungen verbindlich sind, d.h. eigentlich nicht einfach nach Lust und Laune für unverbindlich erklärt werden können, dann hätte M eher geringe Aussichten.
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bei auktionen ist ja grade der kick an der sache, dass man nicht weiß, wie hoch das letzte gebot sein wird. da kann sich die verkäuferin nicht drauf berufen, dass ihr der preis zu niedrig ist.
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Bei "normalen" Auktionen und Versteigerungen ist die Ungewißheit über die Höhe des zu erwartenden Höchstgebots gerade KEIN Hindernis für den Auktionator, wegen "zu niedrigen" Geboten keinen Zuschlag zu erteilen.
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