>Deshalb würden doch Laien es nicht besser verstehen. Wenn schon die Begriffe "
Gewährleistung" oder "gesetzliche Sachmängelhaftung" nahezu grundsätzlich mit einer Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden,...
Das haben früher auch Juristen nicht verstanden. Daher hat man die damalige höchstrichterliche Rechtssprechung auch in Gesetze verpackt.
Es versteht aber dennoch jeder besser auch die Juristen, wenn man sagt, dass die Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden waren innerhalb von 2 Jahren verjähren.
Wenn man sagt, dass die Gewährleistungsfrist für entsprechende Mängel 2 Jahre beträgt wird das eben schlechter verstanden.
So versteht dann jeder grundsätzlich auch besser den Unterschied zur
Garantie.
>Deine Ausführungen beziehen sich nicht auf die Keimtheorie, sondern auf die Vermutungsregel nach § 476 BGB.
Mit der Vermutungsregel wollte man aber die höchstrichterlicher Keimteheorie in das Gesetz einbringen. Da sich die Keimtheorie auch nur rein darauf bezieht wann ein
Mangel aufgretreten ist.
Du beschreibst aber auch nur über die Vermutungsregel.
Mich würde interessieren wo das mit der Keimtheorie heute noch außerhalb von §476 BGB geregelt ist bzw. Gerichtsentscheidungen dazu.
Denn im Grunde ist jeder Mangel, der sich erst nach Gefahrübergang zeigt, bereis im Keim bei Gefahrübergang angelegt, denn sonst würde er sich nicht später zeigen. Der neue Sachmangelbegriff stellt nicht mehr auf Fehler, sondern auf die vereinbarte subjektive Beschaffenheit ab.
Daher hilft es dem Käufer meiner Meinung nach nur, was den Zeitpunkt des Abweichens von der Beschaffenheit angeht, wenn er beweisen kann, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs es an der erforderlichen Beschaffenheit fehlte. Ihm dürfte es nichts helfen, wenn er beweisen kann, dass ein Mangel im Keim bei Gefahrübergang angelegt war oder wenn er beweisen könnte, dass das Abweichen von der späteren Beschaffenheit im Keim bereits bei Gefahrübergang angelegt war.
Du erklärtest:
>Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB).