Zitat:
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Darunter verstehen die meisten aber dass die Gewährleistung 2 Jahre andauert. Das Gesetz besagt, dass es sich um eine Verjährungsfrist handelt:
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Deshalb würden doch Laien es nicht besser verstehen. Wenn schon die Begriffe "Gewährleistung" oder "gesetzliche Sachmängelhaftung" nahezu grundsätzlich mit einer Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden, hilft es sicherlich nicht, auf die Verjährungsfrist hinzuweisen. Eine Verjährungsfrist gibt es auch bei einer
Garantie. Es trifft auch nicht das Problem.
Wenn man aber konkret darauf abstellt, dass Gewährleistung nur bedeutet, dass der Verkäufer
bei Gefahrübergang mangelfreie Ware schuldet und dass nur auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, beschleicht den einen oder anderen so eine gewisse Ahnung, dass seine Situation alles andere als komfortabel ist (§ 476 BGB beim
Verbrauchsgüterkauf mal außen vor gelassen).
Zitat:
Das ist die Keimtheorie:
Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Im Verbrauchsgüterkauf sollte die Keimtehorie 6 Monate nach dem Gefahrübergang ebenfalls keine Rolle mehr spielen.
Woraus ergibt sich, dass diese dann immer noch angewandt wird und auch im Nicht-Verbrauchsgüterkauf angewandt wird?
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Deine Ausführungen beziehen sich nicht auf die Keimtheorie, sondern auf die Vermutungsregel nach § 476 BGB.
Zitat:
Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/ Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/ 59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/ 6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. |
BGH,
Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03
http://lexetius.com/2004,1738
Immer noch hat der Käufer zu darzulegen und zu beweisen, dass sich ein Sachmangel gezeigt hat, kann er das, dann wird vermutet, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Jetzt müsste der Verkäufer diese Vermutung widerlegen, dafür hat er den vollen Beweis anzutreten.
Zitat:
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Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie).
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http://wapedia.mobi/de/Gew%C3%A4hrleistung Zitat:
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Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang zwar im Keim vorhanden sein, aber nicht unbedingt sichtbar sein. Häufig zeigt er sich erst nach Gefahrübergang. In diesem Fall trägt der Käufer grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
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Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2008 S. 579
Das gilt selbstverständlich zunächst grundsätzlich (für Unternehmer und
Verbraucher).
Wenn man jetzt den anschließenden Satz liest, wird der Zusammenhang klar:
Zitat:
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§ 476 BGB sieht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers die Vermutung vor, dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang sichtbar wird, bereits zu diesem vorgelegen hat.
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Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2008 S. 579
Also 2 verschiedene paar Schuhe. Nach den 6 Monaten befindet sich der Verbraucher in der gleichen Situation, wie der Unternehmer von Anfang an, er hat darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang angelegt war (im Keim vorhanden war).
Regelmäßig schlägt jetzt die Stunde der Gutachter. Wenn der Beweis gelingt, ist es gut, wenn nicht, hat man eine teure Fahrkarte geschossen.