Dies ist eine Diskussion zu Youtube -> Mp3 Converter innerhalb des Forums Internetrecht
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| Youtube -> Mp3 Converter Folgendes Szenario: Angenommen es sei Online-Projekt konzipiert, welches die Umwandlung der Audiospuren von Videos aus Portalen wie YouTube, MetaCafe, Dailymotion, MyVideo etc in das Mp3-Format ermöglichen soll. Technisch gesehen müsste dabei die FLV-Datei, also die Videodatei, auf dem Server temporär zwischengespeichert werden. Anschließend würde diese konvertiert in das Mp3-Format und zum Download auf der Seite bereitgestellt. Das "Sharing" der Daten würde durch Sicherheitsmaßnahmen wie IP-Speicherung verhindert werden können, damit man dem Projekt kein Filesharing vorwerfen kann. Die Seriosität soll fester Bestandteil des Projekts sein. Es würde nicht mit Slogans wie "MP3 Kostenlos & legal" beworben werden und das geltende Recht müsste beachtet werden. Vor Ausführung der Umwandlung müsste der Nutzer aber AGB bestätigen. In dieser würden dann Sätze wie "Die Rechte dritter dürfen beim Download keinesfalls verletzt werden" enthalten sein. Wäre das Projekt damit im Recht? Vielen Dank! Liebe Grüße, Marvin Siefke |
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| AW: Youtube -> Mp3 Converter Ich denke nicht ( nach deutschen Recht )... es sei denn es ist gewährleistet, das der Service ausschliesslich für Videos/Lieder nutzbar ist, die "frei von Rechten Dritter" sind ( Gemeint sind in der Regel die Inhaber der Urheber bzw Verbreitungsrechte ). Auch die AGB nutzen die wenig - Stichwort: Störerhaftung. ----- Noch was: Ein entsprechender WEB-Server dürfte im Unterhalt einiges kosten. Wie sollte so ein Projekt die Kosten decken? Per Werbung? Na dann gute Nacht! ... Mit guter Chance würde das von Verfolger-Seite als gewerbliches Angebot verstanden ... Geändert von onkelotto (03.11.2010 um 02:59 Uhr). Grund: Nachschlag... |
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| AW: Youtube -> Mp3 Converter Zitat:
a) wer sein Werk verbreiten darf und b) in welcher Form der sein Werk verbreiten darf: "§ 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist." Wenn nun youtube das Recht bekommen hat, ein Lied zu verbreiten, dann darf das noch nicht jeder andere - auch nicht in geänderter Form, das schon gar nicht! Zur Ausstrahlung eines Liedes, auch im Internet, befrage und bezahle man die Gema.de. Zum Anbieten eines Downloads eines Liedes befrage man den Plattenverlag als derzeitigen alleinigen Rechteinhaber. Meist will der auch bezahlt werden, s. Apple und I-store. Zulässig ohne Zustimmung sind höchstens § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Nicht aber das Anbieten eines Downloads, ob nun vom Fernsehn aufgenommen oder von youtube. Anders sieht es bei dem Geschäftsmodell "virtueller Videorecorder" aus, aber das kostet halt Kapazitäten und ist auch nicht unumstritten, rechtlich. Gruß aus Berlin, Gerd |
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