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Wie alt muss man sein um eine Internetseite betreiben zu dürfen?

Dies ist eine Diskussion zu Wie alt muss man sein um eine Internetseite betreiben zu dürfen? innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 15.01.2010, 01:00
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Lightbulb Wie alt muss man sein um eine Internetseite betreiben zu dürfen?

Nehmen wir mal an ein 14 Jähriger bekommt die Möglichkeit durch einfache Eingabe von persönlichen Daten und ohne Wissen seiner Eltern ein Vertragsverhältnis mit einem Hoster einzugehen, welcher ihm eine kostenlose Domain zu Verfügung stellt.

Ist dieses eigentlich erlaubt von Seiten des Hosters solche Verträge anzubieten?

Nun nehmen wir weiterhin an auf der Internetpräsenz gibt es verschiedene Werbeverlinkungen so stellt es doch meines Wissens nach dem TDG eine Art von geschäftsmässigem Handel dar.

Desweiteren würde ein Impressum fehlen. Wo würde man sowas etwas melden?

Und als letzte Annahme behaupten wir der Seitenbetreiber geht auf eine fremde Seite und schreibt dort unerwünscht und unaufgefordert seine Domainadresse ein. Hätte da derjenige nicht Anspruch auf Bezahlung bzw Entschädigung, da er demjenigen durch eine sehr gut bekannte Seite zu Besucherstrom verholfen hat....
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2010, 17:29
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AW: Wie alt muss man sein um eine Internetseite betreiben zu dürfen?

Zitat:
Zitat von The Cleaner
Ist dieses eigentlich erlaubt von Seiten des Hosters solche Verträge anzubieten?
Ja.

Der Vertragspartner eines Minderjährigen trägt dann eben "nur" das Risiko, seine Leistungen auf der Grundlage eines bei verweigerter Genehmigung unwirksamen Vertrags zu erbringen.

Zitat:
Desweiteren würde ein Impressum fehlen. Wo würde man sowas etwas melden?
1. Beim Seitenbetreiber selbst.
2. Bei betroffenen Konkurrenten/Wettbewerbern.
3. Bei klagebefugten Wettbewerbsverbänden

Zitat:
Und als letzte Annahme behaupten wir der Seitenbetreiber geht auf eine fremde Seite und schreibt dort unerwünscht und unaufgefordert seine Domainadresse ein. Hätte da derjenige nicht Anspruch auf Bezahlung bzw Entschädigung, da er demjenigen durch eine sehr gut bekannte Seite zu Besucherstrom verholfen hat....
Ungefähr gilt:

Wenn ein Seitenbetreiber mit den Nutzern seiner Dienste vereinbart hätte, a) daß die Nutzung zu gewerblichen Zwecken untersagt sein soll, und b) daß zwecks Einhaltung dieser Zusage eine Vertragsstrafe von 84 Euro bei Verstoß gegen das Verbot der gewerblichen Nutzung vereinbart sein soll -

dann könnte der Seitenbetreiber dies Vertragsstrafe eventuell von seinem sich vertragsverletzend ( = werbend ) verhaltenden Vertragspartner einfordern. ( Wobei dieser "Seiten-Nutzungsvertrag" samt Vertragsstrafen-Absprache erst noch genehmigungsbedürftig wäre, wenn sie mit einem Minderjährigen ausgehandelt sein sollte ... )
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