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Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 30.06.2011, 19:57
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Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Hallo,

mal angenommen eine Privatperson ersteigert in einem Internet-Auktionshaus einen gebrauchten Gefrierschrank von einem gewerblichen Verkäufer, der per Spedition angeliefert wird. Nun stellt der Käufer fest, dass der Gefrierschrank doch nicht in die verfügbare Lücke in der Küche passt. Die Angaben bezüglich der Maße in der Auktion sind korrekt, der Käufer hat sich also Vermessen.

Nun möchte der Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und teilt dem Verkäufer mit, dass das Gerät zu breit ist und deshalb von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte. Der Händler verweigert nun den Widerruf, da die Maße richtig angegeben wurden und dies somit kein wirksamer Widerruf sei.

Hat der Käufer also Pech gehabt und muss das Gerät an einem anderen Ort in Betrieb nehmen oder ist ein Widerruf mit der Angabe „Ich habe nicht genügend Platz“ möglich?


MfG
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  #2 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 00:15
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AW: Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Zusatzfrage - auch wenn das Thema im hiesigen Forum Verbraucherrecht mehr Antworten fände:

Kann ich bei gewerblichen Anbietern bieten wie ich lustig bin, bis ich endlich ein Schnäppchen lande, und ansonsten vom Kauf zurücktreten?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 02:38
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AW: Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Ich gebe mal nur meine Meinung wieder....

Ein Widerruf muss eben gerade nicht begründet werden.
Er muss nur rechtzeitig in Textform an die in der Widerrufsbelehrung gerichtete Adresse erfolgen.
( Nachweis wäre hilfreich, alternativ Bestätigung des Eingangs einfordern )

@Gerd
Von Dir hätte ich mit so einer Frage nicht gerechnet
Was den einzelnen Kaufvertrag angeht, sehe ich nicht, was
gegen deine Vorgehensweise spricht.
Allerdings stellt sich mir die Frage, ob das langfristig möglicherweise zur Sperrung durch den Platform-Anbieter führen
könnte ... oder sich evtl. in irgendwelchen Bewertungen niederschlägt ... nur so eine Idee.
__________________
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Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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  #4 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 08:36
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AW: Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Kann ich bei gewerblichen Anbietern bieten wie ich lustig bin, bis ich endlich ein Schnäppchen lande, und ansonsten vom Kauf zurücktreten?
nein. es gibt kein rücktrittsrecht, sofern es sich um internet-auktionen handelt.

das 14-tägige rücktrittsrecht gibts nur für normalen fernabsatzkauf. das gilt nicht für auktionen.


@plnet
mir ist nicht ganz klar, ob es sich bei dem fiktiven kauf um einen "festpreiskauf" handelt oder eben um eine auktion gehen sollte, wo der käufer geboten hat.

sollte es um ersteres gehen, dann ist genau richtig, wie onkelotto sagt: widerruf muss nicht begründet werden. der verkäufer muss zurücknehmen.

sollte es um eine auktion gegangen sein, dann besteht kein widerrufsrecht, solange die ware der beschreibung des verkäufers entspricht (was hier das fall war).
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  #5 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 15:08
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AW: Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Ich bemühe mich gerade wach zu werden ... bin noch nicht
ganz da ...

@zeiten
Online-Auktion sind keine "echten" Auktionen -- oder ?
http://tinyurl.com/6l3euu9
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 16:11
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AW: Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

@onkelotto
danke!


na, ich war heut morgen wohl noch denkschwach.

is ja völliger quatsch, was ich da mir zusammengeschrieben hab. ebay aukionen sind anderen fernabsatzdingis gleichgestellt. also auch widerrufsrecht und natürlich ohne begründung....
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  #7 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 18:30
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AW: Widerrufsrecht Gefrierschrank Internetauktion

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
nein. es gibt kein rücktrittsrecht, sofern es sich um internet-auktionen handelt.
Gemeint ist sicherlich, daß es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Zutreffend ist, daß bei im Fernabsatz im Wege einer Versteigerung nach § 156 BGB geschlossenen Verträgen, also etwa bei übers Internet durchgeführten Versteigerungen, kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Bei den bekannten Internet-Auktionsplattformen kommen die Verträge allerdings nicht im Wege einer Versteigerung nach §156 BGB zustande, sodaß dort ein gesetzliches Fernabsatzwiderrufsrecht nicht ausgeschlossen ist, jedenfalls nicht aus diesem Grund.

Ein gesetzliches RÜCKTRITTSRECHT besteht jedenfalls unter den entsprechenden Voraussetzungen selbstverständlich auch bei über Internet-Auktionen geschlossenen Verträgen.

Das gilt auch für Verträge, die unter http://www.zoll-auktion.de/ geschlossen werden. Meines Erachtens werden die dortigen Verträge allerdings nicht, wie es die "Versteigerungsbedingungen" nahezulegen scheinen, im Wege einer Versteigerung nach § 156 BGB geschlossen:

Zitat:
Die Versteigerung endet fünf Minuten nach dem letzten Gebot, frühestens zu dem angegebenen Zeitpunkt. (...) Das abgegebene Gebot des Bieters/der Bieterin ist ein Angebot auf Erteilung des Zuschlags. Das vorliegende Höchstgebot wird angenommen (Zuschlag). Dem/Der Bieter/-in des letzten zulässigen Höchstgebots wird durch E-Mail mitgeteilt, dass er/sie den Zuschlag erhalten hat.
---> Wenn von vorherein feststeht, daß das Höchstgebot nach Ablauf von 5 Minuten angenommen werden wird, dann liegt in der automatisierten "Zuschlags"-email gerade keine für eine Versteigerung laut BGH obligatorische Willenserklärung eines Versteigerers:

Zitat:
Ricardo.de teilte dem Kläger durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.

Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von ricardo.de an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von ricardo.de und bezog sich auch nicht auf eine solche.
http://www.auktion-und-recht.de/html...-zr-13_01.html
Die über Zoll-Auktion.de geschlossenen Verträge wären also nicht etwa deshalb von einem gesetzlichen Fernabsatz-Widerrufsrecht ausgenommen, weil sie im Wege einer Versteigerung nach § 156 BGB geschlossen worden wären. Vielmehr dürften die dortigen Verträge von vorneherein nicht unter die Fernabsatz-Vorschriften fallen, weil der Vertragspartner kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist:

Zitat:
Die Durchführung von Zoll-Auktion erfolgt durch das Hauptzollamt Gießen.

Die Anbieter sind von Zoll-Auktion zugelassene Behörden und Institutionen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit diese im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig werden.
§ 312b BGB
Fernabsatzverträge sind Verträge, ... die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ... abgeschlossen werden.

§ 14 BGB
Unternehmer ist eine ... juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen ... Tätigkeit handelt.

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