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Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter

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Alt 03.11.2004, 10:33
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Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen
sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei
bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt,
stellte auf der Internetseite der Firma **** International AG (****) ein
"15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte
gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte
dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des
Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des
Klägers zurückgewiesen.

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer
Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht,
grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des
Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei
Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach
dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen,
die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese
Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion
von **** mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen
Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor,
die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des §
312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch
den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es
bei der vorliegenden Internet-Auktion von ****. Der Vertrag kam hier durch
ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses
Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen
Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die
von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat,
nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext
auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer grundsätzlich eng
auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der
Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts
eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen
Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter
erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise
schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 VIII ZR 375/03
Karlsruhe, den 3. November 2004
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