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Widerruf von Fortbildungs-Seminaren

Dies ist eine Diskussion zu Widerruf von Fortbildungs-Seminaren innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 21:52
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Widerruf von Fortbildungs-Seminaren

Guten Tag,

Ich hätte die Frage was ist wenn ein Architekt im Praktikum und der sich noch Fortbildungen besuchen muss am 10.11. auf der Internetseite eines Baufortbildungsinstituts für einige Seminare anmeldet und eine email als anmeldebestätigung erhält auf die noch eine Rechnung und die Teilnahmebestätigung folgen sollte.
Da er jedoch nichts derartiges erhält geht er dann davon aus dass die Seminare belegt seien und er nicht Teilnehmen könne.
Am Freitag den 25.11 kommt dann plötzlich eine Mahnung per Post laut der die Gebüren für eine Seminar das am 17.11 bereits stattgefunden hatte und ein Seminar am folgenden Dienstag den 29.11, welches man so kurzfristig aus Terminlichen Gründen unmöglich warnehmen konnte voll Zahlen sollte.

Darüber informiert man die Gegenseite sofort und bekam am 30.11. die Antwort
"Sie haben sich unter Anerkennung unserer Teilnahmebedingungen angemeldet und zu Ihren Anmeldungen eine automatisierte Empfangsbestätigung unsererseits erhalten. In diesen bitten wir um Kontaktaufnahme binnen 7 Tagen, sollten Sie von uns keine Antwort zu Ihren Anmeldungen erhalten haben...."
Diesen Satz kurz vor Ende der Anmeldebestätgungsmail habe ich leider überlesen. Ich finde es allerdings auch sehr ungewöhnlich dass ich mich dann nochmal darum Kümmern soll ob ich nun wirklich teilnehmen darf und wo, wann und wie ich nun mein Geld überweisen darf.

Weiter kam die Antwort:
"Wie Sie aus der im Link beigefügten Teilnahmebedingung entnehmen können, bleiben auch bei Fernbleiben die Rechnungsbeträge voll fällig. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, werden uns die Kosten für den freien, unbelegten Platz von der Veranstaltungsstätte voll berechnet. Aus diesem Grunde sind wir, aus betriebswirtschaftlichen Gründen, angehalten, die Kosten an den Teilnehmer weiterzugeben."

Ob diese Teilnahmebedingung wohl rechtens wären.

- Rechnung/Teilnahmebestätigung bekommen.
- Dann eine Mahnung lange nach dem einen und extrem kurzfristig vor dem 2.Seminar (kein Einschreiben)

Wie ist die Rechtslage?
Gilt hier auch das Widerrufsrecht von dem im übrigen nichts in den Teilnahmebedingung steht.
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  #2 (permalink)  
Alt 10.12.2011, 12:55
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AW: Widerruf von Fortbildungs-Seminaren

Wenn ich angestellter Architekt bin,
das Baufortbildungsinstitut jedoch eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" ist und irgendwie eins mit meiner Brufsstandskammer.
Wie würde es da mit Verbraucherrechten aussehen?
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  #3 (permalink)  
Alt 11.12.2011, 03:22
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Nach B2B, also Business-to-Business, sieht das für mich nicht aus. Da würde ja kein Konsumentenschutz greifen, also auch kein Rücktrittsrecht wegen Fernabsatzvertages.

Denn der Architekt als potentieller Schüler eines Kurses greift ja nicht als Unternehmer ins Wirtschaftsleben ein. Wenn der Architekt per Fernvertrag einen Christbaum für seine Privatwohnung bestellt, ist er ja auch Konsument wie jeder Andere.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #4 (permalink)  
Alt 11.12.2011, 20:28
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
der Architekt als potentieller Schüler eines Kurses greift ja nicht als Unternehmer ins Wirtschaftsleben ein.
Bei der Anmeldung zu einem Seminar eines Baufortbildungs-Instituts dürfte ein Architekt wohl nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt haben können:

"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."

Meines Erachtens wird sich ein Architekt beim Abschluß von Verträgen über Fortbildungs-Dienstleistungen nicht auf Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere nicht auf Fernabsatz-Widerrufsrechte berufen können.

Zitat:
... auf der Internetseite eines Baufortbildungsinstituts für einige Seminare anmeldet
Damit unterliegt der Anbieter der Fortbildungs-Dienstleistungen zumindest den e-commerce-Vorschriften des § 312g BGB. Gemäß § 3 Nr. 1 Artikel 246 EGBGB hat(te) er danach die Pflicht, dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich Informationen mitzuteilen ... über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen.

Zitat:
"Sie haben sich unter Anerkennung unserer Teilnahmebedingungen angemeldet und zu Ihren Anmeldungen eine automatisierte Empfangsbestätigung unsererseits erhalten. In diesen bitten wir um Kontaktaufnahme binnen 7 Tagen, sollten Sie von uns keine Antwort zu Ihren Anmeldungen erhalten haben...."
Der Seminar-Anbieter sollte besser mitteilen, in welcher Weise er VOR Abgabe der Internet-Anmeldung klar und verständlich über die zu einem Vertragsschluß führenden technischen Schritte informiert haben will.

Ein Verweis auf Informationen, die erst NACH einer Bestellung, und dazu noch am Ende einer Bestellbestätigungs-Mail versteckt mitgeteilt wurden, dürfte nicht ausreichen.

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  #5 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 00:05
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AW: Widerruf von Fortbildungs-Seminaren

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Bei der Anmeldung zu einem Seminar eines Baufortbildungs-Instituts dürfte ein Architekt wohl nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt haben können ...
Anderer Ansicht ist FDR-Moderator spraadhans: "Wenn man die Definition des 13 BGB streng nimmt, dann ist hier ein Verbraucher am Werk."

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #6 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 02:53
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AW: Widerruf von Fortbildungs-Seminaren

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Anderer Ansicht ist FDR-Moderator spraadhans: "Wenn man die Definition des 13 BGB streng nimmt, dann ist hier ein Verbraucher am Werk."
Eine solche Auslegung würde von der des BGH zum Verbraucherbegriff abweichen.

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  #7 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 03:09
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Als ich die Anmerkung von spraadhans las, geisterte mir noch ein Freiberufler durch den Kopf, der seinen Kurs am Ende noch als Betriebskosten absetzt. (Und die MWSt. durchschleift.)

Aber dennoch als Normalo-Kunde gelten möchte, als Endverbraucher. Wenn es ihm gerade in den (rechtlichen und finanziellen) Kram passt. Da war ich anderer Ansicht.

Als ich aber las, dass hier ein Quasinochstudent einen Kurs benötigte, schlug mein Herz doch wieder mehr für einen Endverbraucher.

Kann man hier ohne konkrete Umstände des Einzelfalls tatsächlich qua BGH auf überwiegende Unternehmer-Eigenschaften schließen beim Vertragspartner?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #8 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 04:59
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Kann man hier ohne konkrete Umstände des Einzelfalls tatsächlich qua BGH auf überwiegende Unternehmer-Eigenschaften schließen beim Vertragspartner?
Es ist ja nicht erforderlich, daß eine Person ein Rechtsgeschäft als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen, d.h. "in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" gehandelt haben muß, damit sie nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt hätte:

"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."

Offenkundig kann der Zweck einer Teilnahme an einem Baufortbildungs-Seminars eines Architekten seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Und zwar nicht erst dann, wenn bei der Bestellung der Dienstleistung zur Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse die Berufstätigkeit schon ausgeübt wird, sondern wohl bereits auch schon dann, wenn die Berufstätigkeit angestrebt wird.

( Ansonsten würde eine Person, die den Beruf des Architekten ausübt, und sich zu zwei berufsspezifischen Fortbildungsseminaren anmeldet, unterschiedlich behandelt, wenn sie einmal ein Baufortbildungs-Seminar bucht ( Nicht-Verbraucher ), und einmal ein medizinisches Seminar ( jetzt als Verbraucher, da der angestrebte Beruf (noch) nicht ausgeübt wird )).

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