Dies ist eine Diskussion zu Verwendung con Webseiten-Screenshots (verkleinert/bearbeitet) innerhalb des Forums Internetrecht
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| Verwendung con Webseiten-Screenshots (verkleinert/bearbeitet) nehmen wir mal an ein Gewinnspiel begeisterter Blogger möchte über die besten Gewinnspiele berichten an denen er so teilnimmt. Der Blogger schreibt dazu einen Artikel mit seiner persönlichen Einschätzung zu dem jeweiligen Gewinnspiel. Um das ganze optisch zu verbessern, macht er einen Screenshot der Webseite auf dem das Gewinnspiel angeboten wird , verkleinert und bearbeitet(zugeschnitten) den Screenshot und bindet ihn im Artikel ein. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser Screenshot verwende werden darf. Insbesondere in hinsicht auf das Urheberrecht, des ausgeschnittenen Teils bzw. eine verkleinerte Darstellung des Screenshots. Vielen Dank |
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| AW: Verwendung con Webseiten-Screenshots (verkleinert/bearbeitet) Ob man das Werk eines Anderen per Screenshot aufnimmt oder per Bleistift abzeichnet oder mit dem Munde malt und dann verbreitet, macht keinen Unterschied: Entscheidend ist, ob das Werk des Anderen geschützt ist im Sinne des § 2 UrhG! Das können wir hier nicht wissen. Nur allgemein: Ist da ein Foto zu erkennen? Oder ein Gedicht? Dann darf man das nur wiedergeben in Form eines zulässigen Zitats. Das reine Web-Design ist in aller Regel nicht geschützt als Werk. Viele Alltagstexte sind es auch nicht. Man muss sich also die Inhalte ankucken, die man wiedergibt, nicht das Verfahren. Gruß aus Berlin, Gerd
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