Dies ist eine Diskussion zu Vervielfältigung von Unterlage (PDF-Dateien) innerhalb des Forums Internetrecht
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| Die Person A möchte aber nicht, dass andere Internetseiten seine Dateien bei sich auf den "Webspace" laden und diese zum Download anbieten. Hat Person A das Recht denen das zu verbieten? Wenn ja: In welcher Form könnte Person A das Hochladen der Dateien auf andere "Webseiten/Foren" verbieten? Wie könnte er da vorgehen? Was müsste er (sichtbar?) auf seine Seite schreiben? Dürfte Person A sogar diese zum Verkauf anbieten? Oder einen Zugang gegen Bezahlung anbieten? Geändert von I-Recht (23.07.2011 um 15:25 Uhr). |
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| AW: Vervielfältigung von Unterlage (PDF-Dateien) Der Webseitenbetreiber hat natürlich das Recht, dieses zu verbieten. Ein Verbot könnte so formuliert sein, dass die PDFs zur freien Verfügung stehen, sofern sie ausschließlich privatem Zwecke und Eigenbedarf (Lernhilfe) dienen. Eine Weiterverbreitung ist untersagt. Bsp.: Microsoft Updates oder Programme (IE 8 zum Mitnehmen) Viele Downloadportale halten sich daran aber es gibt trotzdem welche, die diese Dateien trotzdem anbieten. Aber wo klein Kläger, da gibt es auch kein Unrecht. Wenn der Webseitenbetreiber nun doch auf anderen Seiten diese PDFs wiederfinden würde, so müsste er denn klagen. Ansonsten wäre die Einschränkung ja für die Katz gewesen. Würde er das denn? So viel soziales Denken und Helfen wird in dieser "Gesellschafts"form doch meistens nur bestraft.
__________________ Wer Albert Einstein zitiert, der glaubt auch jeden Scheiß! |
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| AW: Vervielfältigung von Unterlage (PDF-Dateien) Zitat:
Ein einfaches Nutungsrecht besagt: "Du darfst!" Es besagt nicht, "Andere dürfen nicht!" Denn dazu benötigt Student S ein "ausschließliches Nutzungsrecht", wie der Name schon anschaulich ausdrückt: "Du darfst, Andere dürfen nicht." Für unklare Fälle hat der Gesetzgeber (auch für mündliche und für konkludente Verträge, nicht nur für schriftliche) geregelt, dass es dann nach dem vereinbarten Vertragszweck geht laut § 31 Einräumung von Nutzungsrechten: "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Falls der Student S aber nur ein einfaches Nutzungsrecht hat, kann er aus diesem Recht die Zugänglichmachung des Textes im Internet keinem Dritten verbieten: Das könnte nur der Urheberrechte-Inhaber, also der Dozent, oder ein ausschließlicher Nutzungsrechte-Inhaber - der der Student aber nicht ist. Dies gilt für den reinen Text, dessen Urheberrecht ja der Dozent hat. Welches Recht hat der Student S nun an der handschriftlichen Form der Texte? Ein Urheberrecht kann ich nicht erkennen - oder handelt es sich bei der Mitschrift um künstlerische Kalligrafie? Die reine Mühe, "the sweat of the brow" wie auch des Handgelenks, gebiert dafür nicht die nötige Schöpfungshöhe. Einen Schutz nach dem Persönlichkeitsrecht kann ich der Handschrift auch nicht zuerkennen. Bleibt dem Studenten S also nichts übrig, als den Dozenten D zu bitten, dem "Plagiator P" die öffentliche Zugänglichmachung der Texte des D zu untersagen. Gegebenenfalls per Abmahnung und Verlangen einer strafbewehrter Unterlassungerklärung und/oder Unterlassungsklage. Ob der davon begeistert ist, wenn er eigentlich doch nur wollte, dass seine Studenten seine Texte noch mal nachlesen können? Wozu ja auch Plagiator P dienlich ist als Multiplikator? Für den Ruhm und die Ehre der Sehnenscheiden des Studenten S wird sich Dozent D eher nicht einem solchen Stresstest unterziehen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Vervielfältigung von Unterlage (PDF-Dateien) Woraus ergibt sich dieses Recht? Hat der Webseitenbetreiber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Texten seines Dozenten? Oder nur ein einfaches, so dass der Dozent auch Dritten noch ein einfaches Nutzungsrecht einräumen kann? Und hätte dann nicht nur Einer, nämlich der Urheber, also der Dozent, "natürlich das Recht, dieses zu verbieten"? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Vervielfältigung von Unterlage (PDF-Dateien) Ja, natürlich, Gerd. Sie haben Recht! ![]() Vielen Dank für die nachvollziehbare Beschreibung!
__________________ Wer Albert Einstein zitiert, der glaubt auch jeden Scheiß! |
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