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Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Dies ist eine Diskussion zu Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend.... innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 09.07.2011, 13:13
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Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Hallo,
man nehme an bei Ebay wird ein Motorrad verkauft, dass Umgebaut wurde und auch als solch ein Umbau ausgewiesen wurde.
Nun meldet sich der Käufer nach Erhalt des Motorrades weil er der Meinung ist das Motorrad würde nicht den Erwartungen entsprechen.

Vorab sollte man zur Beschreibung folgendes wissen :
- es wurde ca 1 A4 Seite Mängel - alle dem Verkäufer bekannten bekannten - aufgezählt.
- das Motorrad wurde als "noch nicht fertiges Umbauprojekt" beschrieben.
- es wurde in der Auktion eine Besichtigung angeboten bzw. sogar darum gebeten (was der spätere Käufer nicht in Anspruch genommen hat)
- das Motorrad wurde zum Ende der Auktionsbeschreibung als "Bastlerobjekt" beschrieben um "spätere Didkussionen zu vermeiden".

Zu den Vorwürfen :
- Es sollen 2 Schläuche abgerutscht sein - kein großer defekt und ist auch sicherlich beim Transport passiert, da es vor Ort sicher noch nicht so war.
Transport wurde von einer vom Käufer beauftragten Spedition durchgeführt.
- Die Bremsbeläge sind angeblich runter und der (Zitat) "Bremszylinder hat wohl einen Schlag". Späer wurde das noch ergänzt durch "….war die bremse richtig
an schlackern und die bremsklötze sind rausgefallen." Beides ist dem Verkäufer nicht bekannt gewesen. Der Verkäufer ist während der Auktion mit dem Motorrad noch gefahren (am km-Stand erkennbar (Auktionsfoto bis Übergabe)). Und der Verkäufer kann belegen, dass einem anderem Interessenten angeboten wurde, Ihm das Motorrad gegen Spritkosten zu bringen. Das wäre eine 400km Fahrt gewesen, die der Verkäufer sicherlich nicht in Kauf genommen hätte, wenn Mängel an der Bremsanlage bekannt gewesen wären.
- Es fehlt eine Schraube vom Heckrahmen zum Rahmen - das stimmt wohl so. Die Schraube würdeaus Kulanzgründen ersetzen werden.
- Angeblich soll das Motorrad massiv Öl verlieren (über Nacht eine deutliche Pfütze). Dies war beim Verkäufer noch nicht der Fall und auch die Spedition kann bestätigen, dass beim Transport kein Ölverlust festzustellen war. Dieser wäre auf der Metalschiene sicherlich deutlich sichtbar gewesen.

Nun meine Fragen :
Hat der Käufer eine Möglichkeit den Kauf anzufechten?
Steht dem Käufer Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zu?

Für hilfreiche Antworten danke ich ... !

MfG
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Alt 10.07.2011, 13:53
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Bei eBay sollte bei Privatverkäufen eigentlich kein Rücknahmerecht für den Käufer bestehen, insb. dann nicht, wenn alle Angaben im Artikel der Wahrheit entsprachen. Sollte von daher eigentlich kein Problem sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 12:24
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Gilt dies auch bei Mängeln, die event. bestehen aber dem Verkäufer nachweislich nicht bekannt waren?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 14:30
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Zitat:
Zitat von themk# Beitrag anzeigen
Gilt dies auch bei Mängeln, die event. bestehen aber dem Verkäufer nachweislich nicht bekannt waren?
Wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, m. E. ja. (ich gehe mal davon aus, dass die Mängel erst nach dem Verkauf "aufgetaucht" sind).

Viele Grüße

Cephalotus
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Alt 11.07.2011, 14:46
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Zitat:
Zitat von Cephalotus Beitrag anzeigen
(ich gehe mal davon aus, dass die Mängel erst nach dem Verkauf "aufgetaucht" sind).
Das sogenannte "Nachverhandeln" scheint sich immer größerer Beliebtheit zu erfreuen.

Wenn ein vernünftiger Kaufvertrag abgeschlossen und die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, kann sich der Verkäufer beruhigt zurücklehnen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 11.07.2011, 16:07
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

die übliche Floskel mit "Verkauf von Privat ...." steht nicht in der Auktion. Allerdings wurde das Motorrad wie oben erwähnt als "Bastelmotorrad" und "noch nicht ganz fertigen Umbau" angeboten.

Außerdem wäre belegbar, dass alle nun auftauchten Mängel dem Verkäufer nicht.bekannt waren. Angeblich wäre zb die Bremse defekt. der Verkäufer hat einem anderem Interessenten angeboten, dass Motorrad bei erfolgreichem Kauf zu ihm zu fahren - immerhin 400km die der Verkäufer sicherlich nicht fahren würde wenn ihm bewusst wäre, dass die Bremse defekt ist.

zum Kaufvertrag : das Motorrad wurde bei ebay versteigert. Entsprechend kommt der Kaufvertrag auch dort schon zu Stande. Einen separaten, zusätzlichen Kaufvertrag gibt es nicht.

Wenn der Käufer nun auf eigene Faust reparieren lässt und fordern würde, dass der Verkäufer die Kosten übernimmt. Darf er das?

Wenn er noch einen Gutachter und Anwalt hinzu zieht - könnte er im Falle des Falles diese Kosten auch auf den Verkäufer abwelzen ?
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  #7 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 00:28
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Zitat:
Zitat von themk# Beitrag anzeigen
die übliche Floskel mit "Verkauf von Privat ...." steht nicht in der Auktion. Allerdings wurde das Motorrad wie oben erwähnt als "Bastelmotorrad" und "noch nicht ganz fertigen Umbau" angeboten.
Ein Kaufvertrag ist dann gegeben, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen über den Kauf einer Sache vorliegen. Wenn nun schon nicht ein extra schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird, weil sich die jeweiligen Willenserklärungen aus dem Text im Angebot beim Internetauktionshaus und der Einverständniserklärung (konkludent durch die Annahme des Angebots bzw. Ersteigerung) ergeben, dann gelten diese auch.

Deswegen schreiben halbwegs clevere Verkäufer auch diese "übliche Floskel" mit rein, denn wenn sie das nicht tun, haben sie die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Ganz clevere Verkäufer informieren sich vorher, wie die "übliche Floskel" auch rechtssicher formuliert werden muss, damit sie im Ernstfall auch gilt. Außerdem überlegen sie sich bei häufigeren Verkäufen, ob sie diese Floskel nicht ein wenig genauer anpassen sollen, anstatt sie als Standardformulierung zu verwenden. Andernfalls könnte man auf die Idee kommen, es handele sich bei der Standardformulierung um eine AGB und die kann auch leicht mal ungültig sein.

Schließt man die Gewährleistung/Haftung nicht wirksam aus, dann hat man im Zweifelsfall eher mal schlechte Karten. Dass man das ausschließen kann, ergibt sich aus § 444 BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__444.html

Gut ist auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung

Zitat:
Zitat von themk# Beitrag anzeigen
Außerdem wäre belegbar, dass alle nun auftauchten Mängel dem Verkäufer nicht.bekannt waren. Angeblich wäre zb die Bremse defekt. der Verkäufer hat einem anderem Interessenten angeboten, dass Motorrad bei erfolgreichem Kauf zu ihm zu fahren - immerhin 400km die der Verkäufer sicherlich nicht fahren würde wenn ihm bewusst wäre, dass die Bremse defekt ist.
So definiert das BGB einen Mangel:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html

Bei Vorliegen eines Mangels gilt:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html

Auf Ansprüche wegen eines Mangels kann sich der Käufer nicht berufen, wenn er diesen kennt:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__442.html

Interessant ist auch die Regelung zum Übergang der Gefahr:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__446.html

Bei all den Vorschriften ist von der Kenntnis des Verkäufers nicht die Rede. Für die Mängel, die am Kaufgegenstand bereits vor der Übergabe vorgelegen haben, muss er einstehen, wenn ich das richtig verstehe. Mit Übergabe der Sache geht dieses Risiko auf den Käufer über, außer der Verkäufer hat für später aufgetretene Mängel noch im Rahmen der Gewährleistung einzustehen.

Möglicherweise kommt der Verkäufer da aber raus, wenn er den Zustand des Kaufgegenstands genau genug beschrieben hat und sich daraus die Verwendungsmöglichkeit hinreichend genau ableiten lässt. Die Begriffe "Bastel..." oder Umbau sollten dafür aber eher nicht ausreichend sein.

Zitat:
Zitat von themk# Beitrag anzeigen
zum Kaufvertrag : das Motorrad wurde bei ebay versteigert. Entsprechend kommt der Kaufvertrag auch dort schon zu Stande. Einen separaten, zusätzlichen Kaufvertrag gibt es nicht.
Dann gilt der Angebotstext. Steht da nichts zum Ausschluss einer Gewährleistung, sieht es für den Verkäufer oft nicht so gut aus.

Zitat:
Zitat von themk# Beitrag anzeigen
Wenn der Käufer nun auf eigene Faust reparieren lässt und fordern würde, dass der Verkäufer die Kosten übernimmt. Darf er das?
Nein das darf er nicht, siehe oben.

Zitat:
Zitat von themk# Beitrag anzeigen
Wenn er noch einen Gutachter und Anwalt hinzu zieht - könnte er im Falle des Falles diese Kosten auch auf den Verkäufer abwelzen ?
Kann gut sein, aber da habe ich jetzt die passenden §§ nicht parat. Ist eh schon spät, da habe ich möglicherweise sowieso nicht mehr alles richtig auf die Reihe gekriegt.
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  #8 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 13:35
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AW: Versteigertes Motorrad nicht zufrieden stellend....

Zitat:
Wenn er noch einen Gutachter und Anwalt hinzu zieht - könnte er im Falle des Falles diese Kosten auch auf den Verkäufer abwelzen ?
So einfach geht das natürlich nicht.

Die Forderungen müßten gerichtlich geltend gemacht werden;
dann wird vom Gericht ein Gutachter bestellt;
oft kommt es aber voher zu einem Vergleich, bevor der
Prozess durch einen Gutachter zeitlich und finanziell aufgeblasen wird.

Ich glaube allerdings eher, dass der Käuferr versucht eine Drohkulisse
aufzubauen, weil der verkäufer vergessen hat, die gestzl. gewährleistung auszuschließen.
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