Dies ist eine Diskussion zu Verpflichtet zur Herausgabe von Daten innerhalb des Forums Internetrecht
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| Verpflichtet zur Herausgabe von Daten mal angenommen jemand betreibt ein Forum und dort ist es zur Vereinfachung der Kommunikation möglich Dateien hochzuladen und so mit anderen zu teilen. Weiter angenommen dass ein fiktiver User eine Datei einstellt die Daten enthält die Eigentum einer Firma sind. Diese Firma stellt dies fest und fordert den Forenbetreiber auf Namen, Adresse, Email und IP des Nutzers an die Firma weiterzuleiten. Nun die Frage: Wäre der Forenbetreiber verpflichtet diese Daten auszuhändigen oder ist er gar verpflichtet diese nicht auszuhändigen bis er von einer zuständigen Behörde dazu aufgefordert werde. Ohne viel juristisches Wissen hätte ich jetzt mal vermutet dass der §14 des Telemediengesetzes die Herausgabe der Daten in diesem Fall verbietet. Viele Grüße Michael |
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| AW: Verpflichtet zur Herausgabe von Daten Richtig, deshalb reicht da auch nicht ein Anwaltsschreiben. Gruß |
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| AW: Verpflichtet zur Herausgabe von Daten ist das selbe wie mit Telefon Anbietern, die dürfen nur miz Richterlichen Beschluss die Daten rausgeben
__________________ Wo Gesetze schriftlich aufgezeichnet sind, genießte der Schwache mit dem Reichen gleiches Recht." (Euripides) |
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| AW: Verpflichtet zur Herausgabe von Daten Zitat:
Der BGH hatte übrigens ein Urteil bestätigt, das einer Privatperson unter den Umständen des Streitfalls ein Recht zuerkannt hatte, von T-Mobile Auskunft über Name u. Anschrift des Inhabers einer Mobilfunknummer verlangen zu dürfen. ( An Behörden, etwa Strafverfolgungsbehörden, dürfen Telefonanbieter die Daten dagegen nicht herausgeben ( sofern kein richterlicher Beschluß vorliegt ). ) Zitat:
Siehe dazu auch das Urteil des Kammergerichts Berlin: Kein Auskunftsanspruch gegen Host-Provider - KG Berlin, Urteil vom 25.09.06, Az.: 10 U 262/05 (...) Ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§242 BGB) steht der Klägerin nicht zu, da die Vorschriften des TDDSG eine Auskunftserteilung verbieten. a) Ob die Beklagte Access-Provider der Nutzer ist, welche die Fotos auf den Unterverzeichnissen der (...) www.(...).de abgelegt haben, oder nur als Host-Provider fungiert, kann dahinstehen. Es kann auch offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt über personenbezogene Daten wie im Namen und Anschriften verfügt oder lediglich Kenntnis über zwei Login-IP-Adressen des jeweils letzen Zugriffs auf die Webseiten (...) und (...) hat. Der Senat muss schließlich auch nicht entscheiden, ob die Öffnungsklausel des § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG Auskunftsansprüche erfasst. Denn der Auskunftserteilung steht jedenfalls die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegen. Danach darf der Diensteanbieter für die Durchführung von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit das TDDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (...) http://www.aufrecht.de/index.php?id=5145 11 |
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| AW: Verpflichtet zur Herausgabe von Daten Zitat:
Das ganze wird glaube ich mit der EU-Richtlinie zum geistigen Eigentum begründet - da finde ich aber nichts zu Privaten, die Auskunft verlangen können. Dann habe ich auch noch gelernt, dass es für Private in Österreich ein Auskunfstrecht gibt (Name und Adresse nach §18 Abs 4 ECG), aber in Deutschland nicht. So und jetzt bin ich verwirrt |
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