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Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet innerhalb des Forums Internetrecht

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  • 1 Post By Joerg933

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 15:45
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Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

Hallo Forum,

folgender, fiktiver Fall:

A ist Mieter einer Wohnung, diese gehört B. A zieht aus der Wohnung und B macht Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend. A ist damit nicht einverstanden, ein Streit entsteht. In einem Forum veröffentlicht B nun einen Beitrag, in dem er über A, der ebenfalls dem Forum zugehörig ist, verbreitet, dass dieser bereits die eidestattliche Versicherung abgegeben hätte. Diese Daten hat B vorgeblich von seinem Anwalt. Richtig ist, dass A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. A fühlt sich aber dennoch verunglimpft, weil er dabei ist, mit einem kleinen Unternehmen wieder auf die Beine zu kommen und sich gerade in diesem und anderen einschlägigen (themengleichen) Foren sehr viel potenzielle Kundschaft mitliest/schreibt.

Die Frage aus diesem fiktiven Sachverhalt lautet: Ist das Vorgehen des B rechtlich belangbar (ggf. Unterlassungsanspruch)?

Wäre schön, wenn mir jemand seine Meinung oder Rechtsauffassung dazu posten würde.

Lg Celine
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 10:09
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AW: Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

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  #3 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 12:31
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AW: Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

Zitat:
Zitat von Celine2011 Beitrag anzeigen
Richtig ist, dass A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. A fühlt sich aber dennoch verunglimpft, weil (...)
Die eidesstattliche Versicherung kann letztlich jeder im öffentlichen Schuldnerverzeichnis nachlesen, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend macht, und das ist gegeben, wenn er sagt "Ich will ein Geschäft mit dem X machen und seine Bonität prüfen".

Und weder Verleumdung noch üble Nachrede kommen in Betracht, weil die Behauptung ja wahr ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)

Geändert von TomRohwer (21.12.2011 um 20:40 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 13:24
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AW: Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Die eidesstattliche Versicherung kann letztlich jeder im öffentlichen Schuldnerverzeichnis nachlesen, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend macht, und das ist gegeben, wenn er sagt "Ich will ein Geschäft mit dem X machen und seine Bonität prüfen".
Und weder Verleumndung noch üble Nachrede kommen in Betracht, weil die Behauptung ja wahr ist.
das war tommys meinung, datenschützer und gerichte haben eine andere (wundert aber wohl kaum jemanden)

falls die infos aus dem schuldnerverzeichnis stammen, dürfen sie nur zu dem zweck verwendet werden, welcher als grund bei der abfrage genannt wurde
http://www.service-bw.de/zfinder-bw-...mid=0&letter=S

bei der veröffentlichung könnte also ein datenmißbrauch dem zuständigen datenschutzbeauftragten des bundeslandes gemeldet werden

außerdem dürfte das persönlichkeitsrecht stets über dem interesse eines öffentlichen anprangerns stehen

ähnliches problem:
http://www.datenschutz-praxis.de/fac...-pranger-sein/

ein öffentliches anprangern, das dazu dient, das private und/oder geschäftliche umfeld des schuldners mit absicht über dessen schulden zu informieren, kann ganz schell als nötigung ausgelegt werden.

s.auch
LG Leipzig, Urteil vom 31.8.1994
Strafbarkeit der Schuldeneintreibung mittels „Schwarzen Mannes“
http://www.rewi.europa-uni.de/de/leh...arzer_Mann.pdf
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 20:42
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AW: Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
falls die infos aus dem schuldnerverzeichnis stammen, dürfen sie nur zu dem zweck verwendet werden, welcher als grund bei der abfrage genannt wurde
Ja, und das ist die Bonitätsprüfung. Wo ist also das Problem?
Zitat:
bei der veröffentlichung könnte also ein datenmißbrauch dem zuständigen datenschutzbeauftragten des bundeslandes gemeldet werden
Versuch's. Du wirst Dein blaues Wunder erleben.

Zitat:
außerdem dürfte das persönlichkeitsrecht stets über dem interesse eines öffentlichen anprangerns stehen
Nein, nicht so pauschal. Bonitätsinformationen sind im übrigen kein "Anprangern".

Andere über die schlechte Bonität eines Schuldners zu informieren ist nicht unzulässig, sofern die Information denn zutreffend ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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  #6 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 20:55
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AW: Veröffentlichung von Bonitätsdaten im Internet

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Versuch's. Du wirst Dein blaues Wunder erleben.
liebster tommy, du solltest davon ausgehen, dass es forenteilnehmer gibt, die mehr als nur tag-oder nachtträume haben und daher keine "versuche" nötig haben, weil sie das "versuchsstadium" schon längst erfolgreich hinter sich gelassen haben
__________________
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
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  #7 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 21:11
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Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ja, und das ist die Bonitätsprüfung. Wo ist also das Problem?

Versuch's. Du wirst Dein blaues Wunder erleben.


Nein, nicht so pauschal. Bonitätsinformationen sind im übrigen kein "Anprangern".

Andere über die schlechte Bonität eines Schuldners zu informieren ist nicht unzulässig, sofern die Information denn zutreffend ist.
Das stimmt nicht, auch wenn diese Informationen wahr sind, gehen sie dritte ertmal nichts an. Nötigung ist hierbei sehrwohl regelmässig erfüllt. Öffentliches Anprangern ist nunmal verboten.
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