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Urheberschutz

Dies ist eine Diskussion zu Urheberschutz innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.02.2009, 18:10
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Urheberschutz

Ein Verkäufer stellt einen Markenartikel, den er kürzlich erst selber erworben
hatte, aber leider nicht paßte, bei E-bay ins Internet.
Nun hat E-bay den Artikel entfernt aus Urheberrechtschutz.
Es handelt sich um ein Original, nicht um ein Plagiat. Außerdem ist es
ein Privatverkauf.
War die Entfernung seitens E-bay rechtmäßig bzw. was kann man tun?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.02.2009, 14:04
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AW: Urheberschutz

Zitat:
War die Entfernung seitens E-bay rechtmäßig bzw. was kann man tun?
Ibää kann machen was es will, das ist erstmal der Tenor.

unter Umständen kann man sich auch glücklich schätzen, das es keine Abmahnung über 1000-2000 gab, weil man z. Bspl. Sachen von "ED Harris" nicht verkaufen darf.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.02.2009, 14:36
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AW: Urheberschutz

Artikel die ich in Deutschland erworben habe, darf ich als Privatverkäufer , z.B.
weil die Größe nicht stimmt, immer verkaufen.
Darüber habe ihc mich rehctlich informiert. Nur hilft mir das nicht weiter, wenn
E-bay das entfernt.
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  #4 (permalink)  
Alt 20.02.2009, 17:50
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AW: Urheberschutz

Dann tritt demjenigen mächtig in den A.... der Dich rechtlich so informiert hat.

Ed Hardy Urteil

Danach hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. eine Abmahnung einer Privatperson für rechtmäßig erklärt und auch einen Streitwert von 50.000 Euro nicht moniert, bei dem nur ein einziges T-Shirt auf Ebay angeboten wurde.

Während im Falle von mehreren T-Shirts eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung auch nachvollziehbar ist, weil in diesem Fall ein gewerbliches Handeln von so ziemlich jedem Gericht in Deutschland bejaht wird und es dem Ebayer schwer fallen dürfte, die Erschöpfung des Markenrechtes nachzuweisen, erstaunt das Ganze bei einem einzigen T-Shirt zumindest nach erstem Eindruck sehr.

Dogmatisch ist das Urteil jedoch wohl in Ordnung, denn die exklusiven Urheberrechte liegen bei dem Kläger und der, nach Urheberrecht auch als Privatperson haftende, Beklagte, wird die Erschöpfung des Urheberrechtes nicht nachweisen können, wenn der Kläger behauptet, dass ein T-Shirt, wie es der Beklagte angeboten hat, niemals mit Willen des Klägers in den europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist.

Ausführung des Gerichtes wie

Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen -Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original. Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das Gericht den Beklagten hingewiesen.

sind dadurch für das Ergebnis des Verfahrens schon fast unbedeutend.

Doch was folgt im Ergebnis aus dem Urteil? Außer man ist sich über die Orginaleigenschaft einer Ware absolut im Klaren, ist von der Nutzung von Ebay in solchen Fällen grundsätzlich abzuraten.

Zitat Kaputterpreis

Wer sich über die Orginaleigenschaftten sowie die Herkunft absolut im Klaren ist,
der ist auch päpstlicher als der Papst

Selbst großen Ketten fällt es schwer Ihre Produkte unter diesen Gesichtspunkten
zu überprüfen.
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