Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechtsverletzung innerhalb des Forums Internetrecht
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| Urheberrechtsverletzung Person A geht davon aus, es handele um eine/mehrere Mp3's, die auf dieser Website angeboten werden. Person A hat diese allerdings nicht hochgeladen, sondern dessen bekannter Person B, der die Website verwaltet und auch die Kosten für Webserver und Domain usw zahlt. Person A ging davon aus, dass beim übertragen der Daten beim Webserver auch die Domain übertragen wird. Person B, die die Mp3's hochgeladen hat, wurde über den Sachverhalt aufgeklärt und sieht sich auch verantwortlich. Sie geben ein Vergleichsangebot mit einem Pauschalbetrag von ca. 1000 und mahnen mit Einschaltung des Gerichts. Kann der Fall auf Person B übertragen werden? Wie sollte Person A nun handeln? Gibt es die Möglichkeit, dass wenn Person B schriftlich die Schuld auf sich nimmt, Person A aus dem Fall raus ist? Hat Person B dann die Möglichkeit auf das Angebot von Brief 1, welchen er nicht gelesen hat? Mit freundlichen Grüßen Geändert von danielwe (16.12.2009 um 19:40 Uhr). |
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| AW: Urheberrechtsverletzung Wenn Person A definitiv nicht an der Sache beteiligt war, hat sie auch nichts zu befürchten. Man kann sich darüber streiten, ob ggf. eine Mitstörerhaftung vorliegen könnte, da A noch als Domaininhaber eingetragen war. Falls nicht, müsste man sogar nicht einmal den Freund B in der Sache verpfeifen. Allerdings könnte es dann sein, dass die Gegenseite die Anzeige aufrechterhält und es dann zu einer Hausdurchsuchung kommt, um die Täterschaft festzustellen. Zumindest aber ist A aus dem Schneider, wenn er an B verweist und dieser die Sache auch zugibt. Die Abmahnanwälte suchen ja schließlich nur jemanden, der ihre Gebühren begleicht. Ein echtes Interesse an einer strafechtlichen Verfolgung besteht dagegen meist nicht. Die Zeche zahlt jedoch der Steuerzahler. Denn das verletzte Unternehmen erstattet Strafanzeige, allerdings nur, um an die Adresse des Verletzters zu gelangen. Denn nur die Staatsanwaltschaften dürfen diese Adresse von den Providern einfordern. Dafür muss der Staat aber pro Auskunftersuchen rund 50 EUR an die Provider leisten (habe ich zumindest neulich gelesen). Dazu kommen noch Personalkosten in bisher unbezifferter Höhe. Sobald die Adresse aber den Abmahnern vorliegt, wird die Anzeige zurückgezogen. Das sagt eigentlich alles. |
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| AW: Urheberrechtsverletzung Vielen Dank für ihre Antwort. Nun zu diesem "Vergleichsangebot". Es ist ja ein Angebot, was sozusagen noch wegen dem ersten, undbeantwortetem Schreiben von Person A höher ist. Den 1. Brief mit Angebot A hat ja noch niemand gelesen? Wenn man nun auf Person B weist, diese auch aufgeklärt ist und sich verantwortlicht, bekommt Person B das Vergleichsangebot, oder das ursprüngliche, was sicher niedriger ist? Weil wenn nicht, würde das bedeuten, dass Person A die Schuld trägt, da er ja nicht den Brief gelesen hat und Schuld für die sozusagen 2. Mahnung ist. Reicht es, wenn Person A einen Brief / e-Mail an den Anwalt schreibt und die Situation aufklärt und auf Person B weist? Person B ist sich ja der Schuld bewusst, und Person A würde auch Adresse und alles dem Anwalt vorlegen. Mit freundlichen Grüßen |
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