Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media innerhalb des Forums Internetrecht
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| In Zeiten von ACTA beschäftigt mich gerade ein meiner Meinung nach etwas komplexerer, fiktiver Sachverhalt. Habe die Schilderung in 2 Fälle aufgeteilt: Fall 1: Jemand benutzt im Internet (z.B. auf seiner Homepage) ein Bild, das von einer anderen Person oder Organisation erstellt / fotografiert wurde. Fall 2: In einer der zahlreichen Social Media Plattformen (z.B. dem bekannten -book) teilt jemand einen Inhalt einer anderen Person oder Organisation, etwa einen Bericht einer Onlinezeitung, wodurch auf dessen persönlicher Seite auch das von der Zeitung geschossene Foto erscheint. Was ist der Unterschied zwischen den beiden Fällen? Im ersten Fall kann der Betroffene für die Urheberrechtsverletzung offensichtlich belangt und bestraft werden, aber wie sieht es im zweiten Fall aus? Ist das prinzipiell nicht dasselbe? |
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Ein vergleichbares Urteil findet sich im Text "Urheberrechtsverletzung durch Framing": "Darin entschied der zuständige Einzelrichter, dass das Einbinden externer Inhalte in das Erscheinungsbild einer Webseite durch Framing eine öffentliche Zugänglichmachung des geframten Inhaltes im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz darstellt, wofür eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Hallo Gerd. Danke für den Link, sehr interessant. Allerdings würde das ja weitreichende Folgen haben: Ist das Teilen von Inhalten bei F-book damit auch eine Urheberrechtsverletzung? Danke und Gruß |
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Hallo jamerson, ich teile Inhalte an öffentlichen Stellen (Internet, öffentliche Stellen von sonstigen sozialen Medien usw.) folgendermaßen mit: 1.) Völlig gemeinfreie Inhalte völlig ungehemmt und unbegrenzt (Texte und Bilder von da Vinci bis Goethe usw., also von Urhebern, die über 70 Jahre tot sind). 2.) Fast freie Texte á la Wikipedia entsprechend deren Nutzungsbedingungen ('Blablablacommons Nummer 3.0 mit Urheberangabe usw.'). 3.) Aus urheberrechtlich geschützten Quellen (Texte, Bilder) zitiere ich höchstens in dem Umfang, der mir gesetzlich erlaubt ist (wiederum mit Quellenangabe): Ob und wie weit ist es erlaubt? Falls 1.) bis 3.) nicht möglich ist oder nicht genügend, dann versende ich die URL als Message, aber ohne den verlinkten Inhalt direkt in meine Message einzubinden. Falls das das Gerät des Empfänges automatisch tut, ist das nicht mein Problem. Zumindest gibt es darüber noch kein (mir bekanntes) Urteil, das mit dem von mir genannten Urteil über das I-Framing vergleichbar wäre. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Ich persönlich bin nicht unbedingt ein Experte auf diesem Gebiet, aber liegt der Unterschied nicht im Verwenden und Verlinken? Ich hab mal ein Praktikum bei einer SEO/SEM-Agentur gemacht und die haben mir das so erklärt: Wenn ich, wie in Fall 1, ein Bild verwende, heißt das, ich benutze mir nicht zustehendes Material und gebe es als mein Eigentum aus. Wenn ich aber bei -book einen Link zu einer Seite setze, gebe ich das nicht als Eigenarbeit aus sondern verweise auf eine Seite, eine Information. Und das ist für die Betroffenen im Grunde ja eigentlich schon ein Vorteil. |
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Zitat:
also ich habe hier schon gelernt, dass ich von einem Bild einen Link zur eigenen Homepage anbringen darf. Verlinken ist erlaubt, kopieren natürlich nicht.
__________________ Besten Dank im voraus. Dies war nur meine bescheidene subjektive Meinung. Freundliche Grüße Benbulben |
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Wenn also eine Online-Zeitung "Share-Buttons" verwendet, und man die benutzt, kann man abgemahnt werden? Das halte ich für ein wenig übertrieben, da die Online-Zeitung das ja damit nicht nur unterstützt, sondern auch wünscht - bzw. dazu auffordert. |
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media In den meisten Fällen wird ein Textauszug des Artikels inkl. Link zum Artikel geteilt. Optional dabei ist auch ein Bild, sofern der Artikel eins enthält. |
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| AW: Urheberrecht bei Bildern: Internet vs, Social Media Soziale Netzwerke wie Facebook lassen sich von ihren Usern für alle Inhalte (Texte, Fotos usw.), die die User dort einstellen, umfassende und unbeschränkte Nutzungsrechte einräumen. (Insbesondere das Recht zur Weiterlizensierung, Nutzung für andere Zwecke, usw.) Insofern stellt sich immer nur die Frage, ob der User Facebook & Co diese Nutzungsrechte überhaupt einräumen konnte. Für eigene, selbsterstellte Inhalte kann er das natürlich. Facebook-User, die ihrerseits jetzt wieder solche Inhalte anderer Facebook-User nutzen, bekommen ihr dafür erforderliches Nutzungsrecht von Facebook unterlizensiert.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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