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Unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung

Dies ist eine Diskussion zu Unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 04.03.2008, 11:29
Boardneuling
 
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Unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung

Welche Norm des BGB ist heranzuziehen, wenn eine Willenserklärung per Internet abgegeben wird und wegen eines technischen Fehlers des Servers eine Anfechtung erfolgt?


Hey,

haben bei uns eine kleine Diskussion laufen was diese Frage angeht.
Hier mal kurz die Positionen:

A: Wird gem. § 120 BGB der Inhalt einer Willenserklärung (WE) durch eine Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt, kann unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden wie in § 119 BGB. Es handelt sich um eine falsche inhaltliche Erklärung. Ferner ist zu sagen, wer sich einer WE bedient, trägt das Risiko für die vollständige und fehlerfreie Übermittlung. Es besteht aber die Möglichkeit sich durch Anfechtung von dieser WE zu lösen. Allerdings muss der Erklärende auch hier Schadensersatz gem. § 122 BGB leisten, wenn Empfänger auf Richtigkeit vertraut hat.

Meine Position:
Für mich besteht ein Vertrag aus 2 deckungsgleichen Willenserklärungen. Basiert nun die Willenserklärung auf falschen Ansätzen, bzw. "Eine fehlerhafte Willenserklärung kommt durch Fehler in der Software oder Verarbeitung zustande."
Wenn nun dadurch eine fehlerhafte WE zustande kommt, dann müsste der Vertrag doch von Anfang an nichtig sein und somit müsste noch nichtmal eine Anfechtung in Betracht kommen?
Man muss ja z.B. auch nicht anfechten wenn derjenige, mit dem ich einen Vertrag abschließe, nicht dazu befugt ist einen Vertrag abzuschließen (z.B. zu jung o.Ä.) dann ist der Vertrag einfach nie zustande gekommen und man muss sämtliche Leistungen rückübereignen. Besteht hier nicht der gleiche Fall?


kann da vllt. jemand Licht ins Dunkle bringen, wäre sehr nett

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 04.03.2008, 11:43
V.I.P.
 
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AW: Unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung

Bei Übermittlungsfehlern etc. muss angefochten werden gem. § 120, 119 BGB.

Bei deiner Idee kann man ja immer sagen. SO wollte ich das aber nicht!

Schadensersatz gem. § 122 ist zu zahlen.

Da gibts auch nichts dran zu rütteln!
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