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Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement

Dies ist eine Diskussion zu Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.01.2007, 21:20
Forum-Interessierte(r)
 
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Exclamation Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement

Hallo liebe Internet-Freunde.

Ich habe mal wieder ein kniffeliges, fiktives Szenario zusammen gestellt, und hoffe es kann jemand lösen.

Wie vielen unter Euch sicher bekannt ist, gibt es Sites im Internet, die das kostenlose Versenden von SMS ermöglichen. Man könnte also durchaus die Meinung vertreten, dass ein solcher Dienst als üblicherweise kostenlos anzusehen ist.

Angenommen es gäbe eine Internet-Site, die mit Ihrem Site-Namen und Ihrer Internet-Adresse vorgaukelt, auch hier könne man kostenlose SMS verschicken. In einer verschachtelten Anmelde-Maske ist aber ein AGB anzukreuzen (die natürlich allzu naive Nutzer nicht lesen werden). Diese enthielten nun einen Passus, womit nach 14 Tagen automatisch ein 24-monatiges SMS-Abonnement zu sagen wir mal € 200,-- zustande käme.

Unser naive Nutzer hätte dies natürlich nicht gelesen, auch nicht, dass er natürlich 14 Tage Widerruffrist habe.

Die Anmelde-Prozedur, um es noch ein wenig heikler zu machen, solle nun auch einen Schritt umfassen, bei der ein Code an ein Handy gesendet wird, und eine Anmelde Email an eine Email-Adresse gesendet wird. Weder die SMS, noch die Email enthielten einen Hinweis auf die AGB, oder auf das potentielle künftige Zustandekommen eines Abonnements.

Auch die Anmeldebescheinigung (ebenfalls per Email) enthielte keinen entsprechenden Hinweis.

Nach 15 Tagen käme dann eine dritte Email, dieses Mal eine Mahnung, der Beitrag für das erste Jahr sei nicht bezahlt. Es würde auf die Dokumentierte IP-Adresse, auf die Handynummer, auf die Email-Adresse und auf eine einzige gesendete SMS als Beweis verwiesen. Erstmals würde auch auf den zustande gekommenen (ungewollten) Vertrag hingewiesen. Eine Rechnung sei nie zugestellt worden, auch nicht per Email.

Wie wäre dies zu werten? Vertrag oder nicht Vertrag?

Wäre der Nutzer (Kunde) unangemessen benachteiligt worden?

Der Preis sei nur in den AGB enthalten, nicht auf der Homepage, nicht in den Emails und auch nicht in der SMS. Genügt dies den Anforderungen an eine angemessene Ausweisung des Abonnement-Preises?

Hätte der sich Anmeldende deutlicher auf das potentiell zustande kommende Abonnement hingewiesen werden müssen?

Ist das ganze gar sittenwidrig, da SMS per Internet auch kostenlos angeboten werden?

Mal schauen, was Ihr so denkt...

Schöne Grüße,

Jurisfiktion
__________________
Jurisfiktion - Recht hat nicht, wer Recht hat, sondern wer Recht bekommt.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.01.2007, 01:30
q3a q3a ist offline
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AW: Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement

ich denke, man sollte garnichts machen. auch bei den briefen von den inkasso büros einfach mal cool bleiben! nach spätestens den dritten brief ist man aus der sache raus.


...man sollte den service dann auch nicht mehr nutzen!!!
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  #3 (permalink)  
Alt 25.01.2007, 21:36
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AW: Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement

Aha, also dann "abwarten und Teetrinken"?

Noch nicht einmal in irgendeiner Form widersprechen?

Wenn man mal davon ausgeht, dass das virtuelle angenommene Opfer eine Privatperson ist, greift dann auch nicht "Duldung" oder ähnliches, wenn man überhaupt nicht reagiert? Gilt das nur für Kaufmänner/-frauen?

Gruß
__________________
Jurisfiktion - Recht hat nicht, wer Recht hat, sondern wer Recht bekommt.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.01.2007, 23:09
q3a q3a ist offline
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AW: Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement

das ist eigentlich schon richtig.

aber diese serviceagenturen bewegen sich mit ihren geschäftspraktiken in einer grauzone und werden ihre forderungen nicht auf dem juristischen weg geltend machen.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.01.2007, 06:46
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AW: Ungewollt kostenpflichtiges SMS-Abonnement

Vergleichbare Themen wurden hier schon massig durchgesprochen.

Prinzipiell ist es in der Verantwortung der Vertragsparteien, sich über den Vertragsinhalt zu informieren.
Eine AGB zu bestätigen die man nicht gelesen hat stellt sich dabei häufig als fataler Fehler heraus, für den das entsprechende Lehrgeld zu zahlen ist. Manchmal besteht das Gelernte dann eben in der Tatsache, dass auch im Internet kein Anbieter etwas zu verschenken hat.

Solange die Person volljährig ist, könnte der Anbieter durchaus auf die Idee kommen seine berechtigten Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen. Daher sollte man sich idealerweise bei der Verbraucherschutz-Zentrale oder einem Anwalt rückversichern.
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