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Umfang des Impressums

Dies ist eine Diskussion zu Umfang des Impressums innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 14.11.2011, 10:08
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Umfang des Impressums

Hallo,

mal angenommen in der Satzung eines Vereins ist die Vertretung wie folgt geregelt:
"Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des ordentlichen Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich handelnd vertreten. "

Reicht es nun im Impressum der Website zwei Vorstandsmitglieder namentlich mit Anschrift zu nennen oder müssen alle Vorstandsmitglieder namentlich und mit Anschrift genannt werden?

Danke

Andreas
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  #2 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 15:39
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AW: Umfang des Impressums

Zitat:
Zitat von azelle78 Beitrag anzeigen
mal angenommen in der Satzung eines Vereins ist die Vertretung wie folgt geregelt:
"Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des ordentlichen Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich handelnd vertreten. "
Dann dürfen zwar alle Vorstandsmitglieder über die Geschäftsführung mitbestimmen; Dritten gegenüber dürfen aber nur die gemäß Satzung vertretungsberechtigen Vorstände den Verein vertreten.

Erklärungen Dritter ( z.B. von Personen, die sich mit Beanstandungen gegen eine vom Verein betriebenes Internet-Diensteangebot an den Verein wenden ) sind dagegen wirksam gegenüber jedem Vorstandsmitglied, § 26 Absatz 2 BGB, auch gegenüber nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

Zitat:
"Reicht es nun im Impressum der Website zwei Vorstandsmitglieder namentlich mit Anschrift zu nennen oder müssen alle Vorstandsmitglieder namentlich und mit Anschrift genannt werden?"
Vielleicht genügt es, irgendein(!) Vorstandsmitglied zu benennen, auch wenn dieses "nur" Mitglied eines erweiterten geschäftsführenden, jedoch nicht auch vertretungsberechtigten Vorstands wäre? Denn die "Impressumspflicht" soll ja nur sicherstellen, daß an den als "Vertreter" Benannten gerichtete Erklärungen als der vertretenen juristischen Person ( Verein / GmbH / AG / ... ) gegenüber abgegebene Erklärungen gelten dürfen/müssen.

Vermutlich ist der Impressumspflicht jedoch nur mit einer Formulierung wie "der Verein wird von den beiden gemeinschaftlichen handelnden Herren XYZ und ABC vertreten." D.h. bei Angabe einer auch nach außen gültigen Vertretungsberechtigung. ( Es wäre wohl unnötig, auch noch ( alle ) anderen möglichen Konstellationen von Vereinsvertretungen anzugeben, und auch noch (alle) passiv vertreungsberechtigten Vorstandsmitglieder anzuführen. )

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