Dies ist eine Diskussion zu "Spassbieter" bei Ebay innerhalb des Forums Internetrecht
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| "Spassbieter" bei Ebay Ich frage mich immer wieder, wie wirksam so eine Formulierung ist, denn was soll ein "Spassbieter" überhaupt sein und wer bestimmt das der BEgriff zutrifft? |
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| AW: "Spassbieter" bei Ebay der text ist mmn völlig unsinnig. über die gewonnene auktion kommt ein kaufvertrag zustande und dieser ist zu erfüllen und zwar von käuferin und verkäuferin. fertig. wenn eine seite dann nicht erfüllen will-kann-sonstwas, kann sie nur mit zustimmung der anderen partei aus dem vertrag entlassen werden. das ist dann verhandlungssache zwischen beiden. |
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| AW: "Spassbieter" bei Ebay
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: "Spassbieter" bei Ebay Zitat:
"Spaßbieter" ist doch auch nur ein Begriff der sich "eingedeutscht" hat... Ob man nun den Begriff "Spaßbieter" oder "Bieter der eigentlich kein wirkliches Interesse an dem Artikel hat und nur aus Lust und Langeweile mitbietet" in seiner Auktion benutzt ist doch eigentlich Piep-Egal... Nur ist eben "Spaßbieter" um Welten kürzer und jeder weiß was damit gemeint ist... mfg
__________________ Meine Kommentare müssen nicht der Wahrheit entsprechen. Ich schreibe hier nur meine eigenen Erfahrungen und meine eigene Meinung nieder. Jeder Mensch macht Fehler. Ich lasse mich auch gerne berichtigen ![]() Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten |
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| AW: "Spassbieter" bei Ebay Zitat:
Biete ich z.B. auf mehrere gleiche Auktionen und und sage dann die anderen ab, dann dürfte ich eigentlich, nach dieser Definition, kein "Spassbieter" sein, weil ja die Kaufabsicht tatsächlich vorhanden war. Und da man in der Regel nie vorher weiss ob man einen Artikel bekommen wird, ist es eine ziemliche Zeitverschwendung, wenn man dann jedesmal eine Woche warten muss, bis man den nächsten Versuch starten kann. Deshalb biete ich persönlich auch normalerweise im letzten Moment, weil ich dann auch gleich weiss ob es geklappt hat. |
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| AW: "Spassbieter" bei Ebay Wer aber auf mehrere Auktionen bietet, muss dann ggf. alle ersteigerten Artikel kaufen, sofern kein Widerrufsrecht besteht. Spaßbieter die nicht zahlen, müssen dann mittels rechtlicher Schritte belangt werden, also Verurteilung auf Zahlung ggf. Vollstreckung. Haben sie in dem Wissen, dass sie zahlungsunfähig sind Waren kaufen, ist dies höchstewahrscheinlich der Tatbestand des Eingehungsbetrug |
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| AW: "Spassbieter" bei Ebay Zitat:
2. Es wäre auch denkbar, daß dies als Vereinbarung verstanden werden müßte, daß bei einem dem Verkäufer aus einer Nichtabnahme entstanden Schaden Schadensersatz in Höhe einer Pauschale X geleistet werden soll. 3. Sobald diese Spaßbieterklausel jedoch eine "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen [ist], die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt", gilt sie als AGB im Sinne von § 305 BGB. Als AGB wäre jedoch eine Vertragsstrafen-Klausel bei Nichtabnahme unwirksam, § 309 Nr. 6 BGB. Als AGB wäre eine Schadensersatz-Pauschalen-Klausel unwirksam, § 309 Nr. 5 BGB, wenn a) eine den "gewöhnlichen" Nichtabnahme-Schaden viel zu weit übersteigende Schadensersatz-Pauschale vereinbart würde, und wenn b) dem Käufer nicht die Möglichkeit eingeräumt würde, im Einzelfall einen viel geringeren Schaden als die Pauschale nachweisen zu dürfen. Zitat:
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. ---> Als "Spaßbieten" gilt das als vereinbart, was der Klauselverwender damit als gemeint verstanden wissen wollte, und wie es vom Käufer als gemeint verstanden werden durfte/mußte. Wer also keinen berechtigten Grund für die Vertragsanfechtung / Nichterfüllung / Nichtabnahme hätte, sich aber trotzdem nicht an seine eingegangene Verbindlichkeit halten möchte, der wird in diesem Sinne als Spaßbieter gelten. Zitat:
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