Dies ist eine Diskussion zu Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? innerhalb des Forums Internetrecht
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| Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? Ich habe habe eine grundsätzliche Frage zum privaten Internetkauf: Einmal angenommen, ein Verkäufer hat neulich bei einem großen Internetauktionshaus einen Artikel in einer Auktion zum Kauf (Mindestpreis) angeboten. Leider hat ihn niemand ersteigert. Vor Auktionsende hat den Verkäufer jemand per PN angesprochen, dass er als Käufer Interesse an dem Artikel habe, ihm der der Preis allerdings zu hoch wäre. Daraufhin hat der Verkäufer ihm angeboten dass wenn der Artikel keinen Käufer finden würde, er preislich etwas machen könnte, wenn man alles "unter sich" regeln könnte und dem Verkäufer somit die Auktionsgebühren erspart blieben. Diesen Betrag und einen kleinen Zusatzbetrag würde der Verkäufer dann runtergehen. Letztendlich haben sich nach etwas handeln geeinigt, der Käufer hat dem Verkäufer seine Mail-Adresse gegeben und der Verkäufer seine Kontodaten dem Käufer zukommen lassen. Der hat überwiesen, der Verkäufer den Artikel verschickt (versichert mit Sendungsverfolgung). Der Artikel ist beim Käufer dann angekommen. Jetzt ist die Sache die dass dieser mit der Qualität des Artikels nicht zufrieden ist (am Anfang auch mit den Gebrauchsspuren, welche aber vertretbar sind; immerhin handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand der bereits 20 Jahre alt ist). Der Artikel liefert ihm persönlich also nicht die gewünschte/erwartete Leistung ab. Um genauer zu sein handelt es sich hierbei um ein Objektiv für Kameras. Dazu ist zu sagen, dass es eben 20 Jahre alt ist und auch auf aktuelle Kameras passt (technisch gesehen; ob es in der Praxis immer Sinn macht ist eine andere Sache). Preislich bewegen sich die passenden Kameras von ca. 400€ bis 6000€. Die des Verkäufers ist dabei eher bei 400€ angesiedelt, die des Käufers bei ca. 4000€ +/-. Dies nur zur Erklärung, da diese Kameras und ihre Besitzer einen entsprechenden Leistungsunterschied bzw. Leistungsanspruch haben. Vor dem Kauf hat der Verkäufer noch auf Wunsch des Käufers Testfotos mit gemacht und auch angegeben mit welcher Kamera er diese gemacht hat. Damit muss dann auch jedem klar sein was diese leistet und welche Eigenschaften/Funktionen sie hat. Und dabei gehen die Kameras des Verkäufers und des Käufers sehr weit auseinander. Soviel zur Vorgeschichte in diesem Fallbeispiel, jetzt kommt das eigentliche Problem mit der Meinungsverschiedenheit der beiden: Der Käufer will den Artikel zurückgeben. Alle Angaben zum Artikel und rechtliche Hinweise stehen in der Artikelbeschreibung der Auktion und wurden vom Verkäufer bei der nachträglichen Verhandlung nicht mehr erwähnt (weder per Auktionshaus-PN noch per Mail; in den Mails hätte der Verkäufer in der Betreffzeile nochmals das Auktionshaus nach diesem Muster erwähnt: "Artikelname (Ebay)"). In der Auktion selbst hat der Verkäufer folgendes vermerkt: Rücknahmen (im Verkaufsformular): Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf. "Dies ist eine private Auktion. Daher kann ich weder Garantie noch Gewährleistung übernehmen. Der Umtausch dieses Artikels ist ausgeschlossen. Der Bieter akzeptiert dies und die AGB's von Ebay mit der Abgabe eines Gebots." Hierzu den Verkäufer zitierend schreibt der Käufer, dass dieser eine Rücknahme nicht ausschließe. "Ich versuche meine angebotenen Artikel so genau wie möglich zu beschreiben, den Zustand einzuschätzen und erkennbare Mängel aufzuzeigen. Sollten Sie Fragen zu diesem Artikel haben oder nach dem Kauf nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an mich." Hier behauptet der Käufer, dass der Verkäufer sich selbst als "kulant" bezeichne. Dazu muss man sagen, dass der Artikel schon immer diese Qualität produziert hat was mit der Konstruktion des Modells zu tun hat und bei allen Exemplaren so sein sollte -> typisch modellspezifisches Problem. Letztendlich soll seitens des Verkäufers damit gemeint sein, dass der Käufer bei grob unrichtigen Angaben oder Mängeln sich nicht gleich an seinen Anwalt wenden soll und dem Käufer auch nicht gleich eine schlechte Bewertung geben soll, sondern versuchen das Problem mit ihm zu klären. Wenn die Qualität des Produkts den Käufer nicht überzeugt ist das schließlich kein Mangel oder gar eine Täuschung wenn dies modellbedingt so ist und bei diesem Exemplar schon immer so war. Der Verkäufer hat dem Käufer auch hierbei keine falsche Angabe oder Versprechung gemacht: "Eignung für digitale Kameras: Perfekt geeignet für die Digital-Spiegelreflexkameras Modell 1, Model 2, usw." Hierbei geht es wie gesagt um die technische Eignung. Ob der Einsatz in der Praxis Sinn macht ist wie bereits erwähnt eine andere Sache und kann vom (privaten) Verkäufer nicht mit 20 Modellen überprüft werden. Es handelt sich hierbei auch um Herstellerangaben! Letztendlich meint der Käufer schriftlich vom Kauf zurücktreten zu können und droht damit nächste Woche einen Mahnbescheid beim Amtsgericht zu beantragen. Dazu hätte er sich angeblich bei einem Anwalt informiert der den Mahnbescheid wohl auch beantragen wird. Mir stellt sich natürlich die Frage wie in solchen Fällen die Rechtslage ist. Hat ein Käufer dieses Rückgaberecht auch wenn der (private) Verkäufer es später nicht explizit nochmals erwähnt hat? Was kann dem Verkäufer im schlimmsten Fall passieren? Dies wäre in Zukunft gut zu wissen. Über schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar. Nach Möglichkeit bitte mit Quelle (Paragraf, Urteil, usw. oder zumindest eine entsprechende Begründung), schließlich brauche klare und eindeutige Verweise. Bitte nicht falsch verstehen, aber davon dass die Rechtslage solchen Fall für den Verkäufer spricht, bin ich persönlich eigentlich überzeugt. Nur bin ich Laie und kann derartige Fälle natürlich nicht fachgerecht beurteilen ;-) Vielen Dank für hilfreiche Antworten schon einmal im Voraus! Geändert von unwissender123 (03.07.2011 um 12:42 Uhr). Grund: Anpassung an Forenregeln |
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? Sorry, hab ich beim nochmaligen durchlesen ganz übersehen. ![]() Habe es sofort geändert. |
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? gesetzlich wurde der kundin (verbraucherin) bei fernabsatzgeschäften (das hier ist eins) ein widerrufsrecht eingeräumt. privat-verkäuferinnen können das umgehen, wenn sie es eindeutig ausschließen. ob das hier geschehen ist (seeeeehr) fraglich und kann meiner meinung nach letzlich nur von einem gericht geklärt werden. lediglich ein verweis auf die ebay auktion is nicht gleichbedeutend mit: "ich verkaufe nur unter genau den gleichen bedingungen". es könnte genuasogut einfach ein hinweis sein: "hallo, ich bins, wir wollen uns ja privat mal über den verkauf von dem dingi aus der xy auktion unterhalten. welchen preis willst du zahlen?" - halte ich für deutlich wahrscheinlicher, als die erste aussage. wenn der verkäufer im mailverkehr nicht nochmal ausdrücklich den widerruf ausgeschlossen hat, hat er mmn schlechte karten, ganz unabhängig von der beschaffenheit von dem objektiv oder sonst irgendwas.... |
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? Vielen Dank für die Antwort! Die Kommunikation bzw. die Mittel dazu sind hier natürlich er Knackpunkt. Falls das hier nicht so klar herübergekommen ist bitte ich es zu entschuldigen: Der Käufer ist über eine spezielle Auktion in einem Auktionshaus auf den Artikel aufmerksam geworden. Daher hat er den Verkäufer über das interne Nachrichtensystem des Auktionshauses angeschrieben. Bei diesem Auktionshaus geht das indem man eine Frage zu speziell dieser Auktion/Artikel stellt. Im Betreff der Nachricht steht dann folgendes nach diesem Muster: "(Re: ) Mitglied XYZ hat eine Frage zu ArtikelXYZ" Diese Betreffzeile und mit speziell dieser Auktion verknüpften Nachricht war in allen folgenden Nachrichten vorhanden: - Anfrage des Interessenten und späteren Käufers - Testfotos - Preisvorschläge - Einigung (OK des Käufers zu dem letztendlichen Preis) - Angabe der Mail-Adresse des Käufers für Übermittlung der Kontodaten Danach hat der Verkäufer dem Käufer eine Mail mit seinen Kontodaten für die Überweisung gesendet. In der Betreffzeile stand folgendes nach diesem Muster: "Artikelname (Name des Auktionshauses)" Dieses Muster wurde soweit fortgeführt bis es zu dem besagten Problem zwischen Käufer und Verkäufer kam. Der Bezug war nach Ansicht des Verkäufers zur Auktion und den Bedingungen immer gegeben. Sonst hätte der Käufer eigentlich auch einen anderen Artikel erhalten können (zumindest von schlechterer Qualität/Zustand. Wie sieht unter diesen Umständen die Rechtslage aus? |
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? Zitat:
Zitat:
man könnte das (ganz eventuell) anders sehen. letzlich werden wir das nicht hier klären können. dazu braucht es einen prozess und eine richterin oder einen richter. gibt es irgendwelche textpassagen im mailverkehr, die auf die zahlungs- und lieferbedingungen sich beziehen, wo irgendwas noch anklingt, dass rücknahme ausgeschlossen wird? |
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? Zitat:
Im Mailverkehr sind auch keine expliziten Textpassagen, die sich auf Zahlungs- oder Lieferbedingungen beziehen. Nur eben auf die Auktion (ohne Auktionsnummer, allerdings ist es eindeutig um welche es sich handelt) bei dem Internetauktionshaus in der Betreffzeile der "normalen" Mails (keine PNs!). Die privaten Nachrichten waren immer mit der Auktion verknüpft. Das man das alles auch ganz anders sehen ist klar. Mir geht es hier natürlich nur um eine persönliche Meinung bzw. Auslegung der Rechtslage. Das ist vollkommen klar! Vielen Dank nochmals für Ihre Meinung dazu! Die Tendenz ist klar erkennbar. Eine grundsätzliche Frage stellt sich dann noch automatisch: Wie sieht Ihrer persönlichen Meinung nach ein wirksamer Widerrufsauschluss in einer Auktion eines Internetauktionshauses aus? |
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? ich würde schreiben: "widerruf ist ausgeschlossen." Zitat:
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| AW: Rückgaberecht bei Internetkauf von Privat? Genau so etwas habe ich mir auch schon gedacht. Es hat wohl im Sprachgebrauch so eingebürgert dass wenn man in einem Geschäft etwas zurückgeben will einfach sagt man wolle es umtauschen. Das wird man in Zukunft beachten müssen. Bleibt nur der Ausschluss der Rüchnahme im Verkaufsformular. Aber auch hier können die Meinungen natürlich auseinander gehen. Vielen Dank nochmals für Ihre Meinung zu solchen Fällen. Wenn jemand derselben Meinung ist oder das anders sieht, würde ich mich freuen dies zu erfahren. |
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