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Rechtliche Grundlagen für eine Mitschriften-Homepage

Dies ist eine Diskussion zu Rechtliche Grundlagen für eine Mitschriften-Homepage innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.12.2011, 12:22
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Rechtliche Grundlagen für eine Mitschriften-Homepage

Man nehme an Person X hat eine Seite, wo er täglich seine Mitschriften aus der Uni hochlädt. Er bietet auch anderen die Möglichkeit Ihre Mitschriften hochzuladen.

1. Ist das noch eine private Internetseite?

2. Auf welche rechtlichen Grundlagen muss er achten bzw. umsetzen? Impressum, AGB, ... (Gewerbe?)

3. Was könnte bei so einer Seite Probleme hervorrufen?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.12.2011, 00:11
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AW: Rechtliche Grundlagen für eine Mitschriften-Homepage

Zitat:
Zitat von I-Recht Beitrag anzeigen
1. Ist das noch eine private Internetseite?
Nein. Alleine schon eine ständige Aktualisierung und Erweiterung bedeutet ein "nachhaltiges Betreiben" der Website und somit eine geschäftsmäßige Aktivität (auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steckt).

Zitat:
2. Auf welche rechtlichen Grundlagen muss er achten bzw. umsetzen? Impressum, AGB, ... (Gewerbe?)
Das ist kein Gewerbe. AGBs sind freiwillig. Hat man welche als Unternehmer, müssen sie für den Kunden erreichbar sein, um wirksam zu werden. Sonst wirken sie halt nicht (und könnten einen Abmahngrund darstellen für Mitbewerber und Verbrauchervereine). Impressum ist immer ein Muss, wenn man nicht nur einmalig drei Bilder von Tante Trudi ins Netz stellt.

Zitat:
3. Was könnte bei so einer Seite Probleme hervorrufen?
Das Urheberrecht an den Vorlesungs-Texten. Also im Extremfall drei Jahre Gefängnis wegen:

"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Dazu noch Geld für den Geschädigten laut § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Und für dessen Anwalt laut dem da.

Der Geschädigte wäre zunächst der Prof., der den Vorlesungstext geschaffen hat laut § 2 UrhG. Bei längeren, zu langen Zitaten von anderen Urhebern kämen auch die noch in Betracht. Sowie sämtliche Rechte-Inhaber an diesen Werken, also meist die Verlage, bei denen diese Werke publiziert werden.

Diese Sorgen kann man umgehen, wenn man sich vom Prof. eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten zusichern lässt für diese Vorlesung und für diese Website.

Gruß aus Berlin, Gerd
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