Dies ist eine Diskussion zu Rechte einer "Internetseite" seitens "Inhaber" innerhalb des Forums Internetrecht
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| Rechte einer "Internetseite" seitens "Inhaber" stellen wir uns vor, dass Person X eine sehr komplexe Internetseite mit viel Programmierarbeit im Auftrag von Person Y schafft und in Rechnung stellt ohne bestimmten Vereinbarungen. Hat Person Y dann das Recht die darin verwendeten Scripte an zu fordern und auf anderen Servern zu hosten, wie auch von anderen Entwicklern weiter zu entwickeln und gegebenenfalls sogar zu vertreiben? Oder handelt es sich ausschließlich um Nutzungsrechte wenn keine Vereinbarung existiert? Grüße |
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| AW: Rechte einer "Internetseite" seitens "Inhaber" Falls nichts Näheres vereinbart wurde, sollte die Vertragszweck-Klausel gelten: "§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Für die Veränderung von Werken sollte gelten: "§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. (...)" "§ 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden." Meine Analogie wäre: Kaufe ich das Recht, einen Text in meiner Zeitung abzudrucken, gilt das in der Regel für ein Mal und nur für diese Zeitung, nicht für ein Buch oder für das Internet. Kaufe ich das Recht, ein Script auf Website A zu verwenden, darf ich es nicht auf Website B verwenden. Kaufe ich aber das Recht, ein Script im Internet zu verwenden, darf ich es auf Website A bis Website Z verwenden. Wurde nichts Konkretes vereinbart, wäre wohl eine branchenübliche Verwendung vereinbart, konkludent, stillschweigend. Also würde ich mich mal in der Branche umhören. Bevor ein Richter es tut oder einen Sachverständigen ein Gutachten über den Usus in der Branche erstellen lässt - was den Verlierer eines Verfahrens zusätzlich mit Kosten belasten würde. Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! Geändert von Gerd aus Berlin (02.08.2011 um 09:13 Uhr). Grund: Grußformel doppelt gemoppelt |
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