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Recht am eigenen Bild

Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenen Bild innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 23:50
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Recht am eigenen Bild

Hallo,

folgender AUSGEDACHTER Fall:

Jemand meldet sich z.B. bei www.knuddels.de an und läd dort ein Foto von sich hoch.

Eine andere Person speichert sich das Foto nun und schickt es einfach an Andere weiter.

Hat die Person, die es in das Chatprofil gestellt hat dann einfach Pech und die Rechte am eigenen Foto abgetreten, dadurch, dass sie es öffentlich zugänglich gemacht hat ?

Bitte wenn es geht mit Beispielen oder § bekräftigen, danke.


Mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 00:42
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AW: Recht am eigenen Bild

jede, die ein bild im internet sieht, kann es sich abspeichern und freunden schicken. kein problem, solang sie es nicht veröffentlicht.

du kannst dein fotoalbum auch der neuen freundin zeigen - da kann sich niemand beschweren, der auf den fotos drauf ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 20:53
V.I.P.
 
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AW: Recht am eigenen Bild

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
jede, die ein bild im internet sieht, kann es sich abspeichern und freunden schicken. kein problem, solang sie es nicht veröffentlicht.
Also hier lese ich nicht, dass man auch selbst-erstellte Vervielfältigungsstücke verbreiten darf, auch nicht an Freunde:

"§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig."

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 24.12.2011, 00:46
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AW: Recht am eigenen Bild

Zitat:
Zitat von Orangensaft Beitrag anzeigen
Jemand meldet sich z.B. bei www.knuddels.de an und läd dort ein Foto von sich hoch.

Eine andere Person speichert sich das Foto nun und schickt es einfach an Andere weiter.
1) eine Urheberrechtsverletzung, dagegen kann der Fotograf vorgehen, der das Foto gemacht hat, 2) eine Verletzung des "Recht am eigenen Bild", dagegen kann die abgebildete Person vorgehen.

Zitat:
Hat die Person, die es in das Chatprofil gestellt hat dann einfach Pech und die Rechte am eigenen Foto abgetreten, dadurch, dass sie es öffentlich zugänglich gemacht hat ?
Nein.

Zitat:
Bitte wenn es geht mit Beispielen oder § bekräftigen, danke.
UrhG, KUG.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 24.12.2011, 00:48
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AW: Recht am eigenen Bild

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
jede, die ein bild im internet sieht, kann es sich abspeichern und freunden schicken. kein problem, solang sie es nicht veröffentlicht.]
Falsch. Personenbildnisse dürfen nur mit Zustimmung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Zitat:
du kannst dein fotoalbum auch der neuen freundin zeigen - da kann sich niemand beschweren, der auf den fotos drauf ist.
Das ist aber auch keine Verbreitung des Bildes.

§ 22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Einer der Ausnahmetatbestände des §23 KUG dürfte hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 24.12.2011, 00:51
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AW: Recht am eigenen Bild

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Also hier lese ich nicht, dass man auch selbst-erstellte Vervielfältigungsstücke verbreiten darf, auch nicht an Freunde: (...)
Ich lese hier noch nicht einmal, daß man überhaupt fremde Fotos ohne Erlaubnis des Urhebers vervielfältigen darf, ausgenommen "einzelne Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" (der BGH fand in etwas anderem Zusammenhang, 7 Kopien wären die Obergrenze).
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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