Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenen Bild innerhalb des Forums Internetrecht
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| Recht am eigenen Bild folgender AUSGEDACHTER Fall: Jemand meldet sich z.B. bei www.knuddels.de an und läd dort ein Foto von sich hoch. Eine andere Person speichert sich das Foto nun und schickt es einfach an Andere weiter. Hat die Person, die es in das Chatprofil gestellt hat dann einfach Pech und die Rechte am eigenen Foto abgetreten, dadurch, dass sie es öffentlich zugänglich gemacht hat ? Bitte wenn es geht mit Beispielen oder § bekräftigen, danke. Mfg |
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| AW: Recht am eigenen Bild jede, die ein bild im internet sieht, kann es sich abspeichern und freunden schicken. kein problem, solang sie es nicht veröffentlicht. du kannst dein fotoalbum auch der neuen freundin zeigen - da kann sich niemand beschweren, der auf den fotos drauf ist. |
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| AW: Recht am eigenen Bild Zitat:
"§ 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Recht am eigenen Bild Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Recht am eigenen Bild Zitat:
Zitat:
§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. Einer der Ausnahmetatbestände des §23 KUG dürfte hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Recht am eigenen Bild Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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