Dies ist eine Diskussion zu Paket nicht angekommen Unterschrift gefälscht innerhalb des Forums Internetrecht
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| AW: Paket nicht angekommen Unterschrift gefälscht |
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| AW: Paket nicht angekommen Unterschrift gefälscht Bitte keine Panik, sondern erst einmal abwarten! Bei Weigerung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (Differenz zwischen Händlerpreis und Marktpreis).
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Paket nicht angekommen Unterschrift gefälscht S könnte natürlich sagen: "Wieso soll ich noch mal liefern? Ich habe geliefert und das Paket ist laut Paketdienstleister auch persönlich abgeliefert worden. Nein, ich liefere nicht und Geld zurück gibt's auch nicht!" Da steht der A erst mal dumm da. Er kann den S abmahnen, also in einem Schreiben mit Fristsetzung zur erneuten Lieferung oder Schadenersatz auffordern. Sollte er dem nicht nachkommen könnte ein Mahnantrag gestellt werden (www.mahnantrag-online.de). Lässt S auch diese, vom Gericht gestellte, Frist verstreichen, dann kommt das Ganze vor Gericht. Und da kann dann jede Partei ihre Sicht der Dinge darlegen. Der Richter spricht dann ein Urteil und gut. Nur: Der Aufwand erscheint vielen für 30 € zu groß. Der fiese Onlinehändler baut darauf, dass der Kunde nicht klagt. Der clevere Onlinehändler liefert neu und erhält sich einen zufriedenen Kunden.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Paket nicht angekommen Unterschrift gefälscht Zitat:
Die Paketsklaven NDR - 45min http://www.ndr.de/fernsehen/sendunge...inuten393.html Zitat:
Siehe dazu das BGH-Urteil zu folgendem Fall Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn der Artikel "auf dem Transport abhanden" gekommen ist, dann wird der Verkäufer von seiner Pflicht zur Übergabe an den Käufer frei, § 275 BGB, weil es ihm dann unmöglich ist, den konkret auf die Reise geschickten und nun abhandenen gekommenen Gegenstand übergeben zu können. In dem Augenblick, in dem der Verkäufer einer nur ihrer Gattung nach geschuldeten Sache sich für irgendein Exemplar aus dieser Gattung entschieden hat, beschränkt sich seine Übergabepflicht nur noch auf dieses individuelle Einzelstück ( Seriennummer 12345678.... ). Nach § 326 Absatz 1 BGB verliert der Verkäufer allerdings seinen Anspruch auf die Gegenleistung ( = Kaufpreiszahlung ), wenn er nach § 275 BGB von seiner Pflicht zur Übergabe an den Käufer frei wird. Nach § 326 Absatz 5 BGB kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer ihm die Sache nicht (mehr) zu übergeben braucht, weil dies nach dem "Abhandenkommen auf dem Transport" unmöglich geworden ist. Einen Schadensersatzanspruch sieht das Gesetz allerdings nicht vor ... Zitat:
11 Geändert von once (28.01.2012 um 15:58 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Paket nicht angekommen Unterschrift gefälscht Ok, danke für die ausführliche Antwort. Im Normalfall greift doch sowieso die Versicherung des Paketdienstleisters (Nachforschungsauftrag). A kann ja beweisen dass er zur "Lieferzeit" nicht im Hause war, und nichtmal im gleichen Ort. Und was genau heißt vom Vertrag zurücktreten? A hat mit Paypal gezahlt, und könnte Käuferschutz beantragen, Paypal kümmert sich um den Rest, jedoch fordert paypal den Händler auf eine Tracking ID preiszugeben, der diese jedoch hat, dann kann paypal die Zahlung verweigern, theoretisch D.h. defacto bleibt A auf dem Schaden sitzen. |
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