Dies ist eine Diskussion zu Onlineshop liefert nicht innerhalb des Forums Internetrecht
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| Onlineshop liefert nicht Nach 1,5 Wochen hat er noch nichts von dem Onlineshop gehört (obwohl dieser Shop mit Lieferung innerhalb von 48h wirbt). Bei der Hotline ist Person A andauernd in der Warteschlange und E-Mails werden nicht beantwortet. Bei einer Recherche über Suchmaschinen im Internet (das hätte Person A lieber vor Kauf tun sollen, aber da der Onlineshop mittlerweile zu einem großen Konzern gehört hat Person A dies nicht getan) stellt Person A fest, das viele die dort bestellt haben ähnliche Probleme haben. Insbeosndere bei Produkten, deren Preis in der Zwischenzeit gestigen ist (die bestellte Waschmaschine kostet inzwischen anstatt 200 Euro 250 Euro). Nun möchte Person A den Kauf stornieren, dies ist lt. AGB des Shops innerhalb von 14 Tagen möglich (hierfür hat der Onlineshop eine eigene E-Mail Adresse eingerichtet). Wie sollte Person A, die nicht im Rechtsschutz ist, vorgehen - gesetzt dem Fall, dass der Shop das Geld nicht zurücküberweist - und das Aufsuchen eines Anwaltes erforderlich ist? Hat Person wenigstens eine Möglichkeit die anfallenden Anwaltskosten dem Onlineshop aufzudrücken? |
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| AW: Onlineshop liefert nicht Folgende Modifikation des Falles: Angenommen Käufer A storniert seine Bestellung per Einschreiben mit Rückschein und fordert den Onlineshop zur Rückzahlung des gezahlten Betrages auf. Welche Frist sollte A dem Onlineshop für die Rückzahlung gewähren (der Shop selber verlangt eine Bezahlung innerhalb von 7 Werktagen)? Nun eine zweite Frage: Angenommen der Onlineshop zahlt im genannten Zeitraum nicht zurück und A sucht einen Rechtsanwalt auf,d er tätig wird. Wer übernimmt dann die Kosten? Es wäre wirklich sehr nett, wenn jemand auf diesen Beitrag antwortet. |
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| AW: Onlineshop liefert nicht Zitat:
Wäre ein Rückgaberecht vereinbart, kann man nicht widerrufen oder "stornieren", wie es A meint, sondern man könnte die Waschmaschine höchstens nach Lieferung zurückschicken bzw. abholen lassen (Rücknahmeverlangen). Wenn man auf seine E-Mails keine Antwort bekommt, kann man damit rechnen, dass der Shop behaupten wird, sie nicht erhalten zu haben. Insofern ist ein Einschreiben schon angebracht. Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um einen Widerruf handelt (Artikelnummer etc. angeben, das Einschreiben sollte nur an die Widerrufsadresse gehen, die findet man wiederum in der Widerrufsbelehrung. Kontodaten angeben, Frist setzen, 10 Tage nach Datum bestimmt, "Zahlen Sie spätestens bis dann und dann". Unterschreiben und eine Kopie zu den Akten legen. Die Frist von 14 Tagen für den Widerruf spielt hier noch keine Rolle, es geht um die Lieferung von Waren. § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. Zwar wurde noch nicht geliefert, macht aber nichts, ein Widerruf kann nicht zu früh, sondern nur zu spät erklärt werden. Im Grunde ist hier nur das Ende der Frist bestimmt. Und dann heißt es abwarten... Ist die Frist abgelaufen und der Shop hat noch nicht die Rückerstattung vorgenommen, befindet er sich in Verzug § 286 Abs.1 BGB. Hätte man jetzt keine Frist zur Rückzahlung gesetzt, käme der Shop nach § 286 Abs. 3 nach 30 Tagen "automatisch" in Verzug mit der Rückzahlung. Als nächstes könnte man das gerichtliche Mahnverfahren einleiten: Entweder online: https://www.online-mahnantrag.de/oma...&Command=start Oder nach guter Sitte im Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen, ausfüllen und an das zuständige Mahngericht schicken. http://www.gerichtliches-mahnverfahren.com/ Zum Ablauf: http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte...hren/index.php Oder eben auch (teurer) die Formulare von einem Anwalt ausfüllen lassen. Das alles wäre im Rahmen des Verzugsschadens vom zahlungsunwilligen Schuldner zu erstatten. Die Gebühren für den Mahnbescheid (EUR 23,00 - wenn man ihn selbst ausfüllt) muss man vorstrecken, allerdings schlägt das Mahngericht diese Summe schon der Hauptforderung (Euro 200,00) hinzu. |
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| AW: Onlineshop liefert nicht Erstmal Danke für die Antwort! Angenommen in den AGBs steht in etwa folgendes: ...Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen oder - falls Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Käufer... Heisst das A könnte das Ganze widerrufen? |
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