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Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Dies ist eine Diskussion zu Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter? innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 20:59
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Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Hallo,

mal angenommen man kauft im Internet zu einem sehr geringem Preis Güter, die eigentlich das Vielfache wert sind.

In den AGBs des Anbieters stände zum Zeitpunkt des Kaufes jedoch:

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote bei Amazon stellen ein verbindliches Angebot an Sie dar, diese Waren zu kaufen.

Nach Eingabe Ihrer Daten und mit dem Anklicken des Bestellbuttons nehmen Sie dieses Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags an. Sie erhalten auch automatisch und zusätzlich von Amazon eine Bestellbestätigung.

( ... )

Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."



Wäre dann ein gültiges Rechtsgeschäft zustande gekommen? Was wäre, wenn der Händer die AGBs 2 Tage später (zu seinen Gunsten) geändert hätte?

Falls ein Rechtsgeschäft/ gültiger Kaufvertrag zustande gekommen wäre, könnten diese Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden (in Anbetracht des geringen Preises)?

Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:06
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Grundsätzlich ist das ein gültiger Vertrag, aus dem man entsprechende Ansprüche hat. Inwiefern sollte das durch einen niedrigen Preis beeinflusst sein?

Gibts Annahme dazu, dass es sich um Hehlerware handelt?
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  #3 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:36
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Nein, Hehlerware ist auszuschließen, da es sich bei den vergünstigten Preisen um Fehlpreise handelte.

Ich dachte es gibt vielleicht einen Paragraphen, der beinhaltet das ein Kauf dann ungültig ist wenn erkennbar ist, dass der Preis ein Fehlpreis ist (z.B. wenn die Ware normalerweise das 30-fache wert wäre) und war deshalb verunsichert.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:38
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Was sind Fehlpreise? Vom Verkäufer versehentlich falsch ausgezeichnete Preise?
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  #5 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:40
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Ja, genau das meinte ich. Angenommen eine Vielzahl von Gütern die beispielsweise zu einem Preis von 3 Euro angeboten wurden.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:44
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Dann ist der Kaufvertrag zwar entstanden, der Verkäufer befände sich aber im Irrtum nach §119 I BGB und könnte den Kaufvertrag anfechten.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:47
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Achso, alles klar. Vielen Dank für deine Antworten!
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  #8 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 02:11
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Zitat:
Zitat von Chrissyb0708 Beitrag anzeigen
In den AGBs des Anbieters stände zum Zeitpunkt des Kaufes jedoch:

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote bei Amazon stellen ein verbindliches Angebot an Sie dar, diese Waren zu kaufen.

Nach Eingabe Ihrer Daten und mit dem Anklicken des Bestellbuttons nehmen Sie dieses Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags an. Sie erhalten auch automatisch und zusätzlich von Amazon eine Bestellbestätigung.

( ... )

Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."
Das wäre höchst ungewöhnlich, weil das Angebot eines Händlers üblicherweise nur eine "Invitatio ad offerendum" ist, also die Einladung zur Abgabe eines Angebotes.

Aber wenn ein Händler das so in seine AGB schreibt...

Zitat:
Wäre dann ein gültiges Rechtsgeschäft zustande gekommen? Was wäre, wenn der Händer die AGBs 2 Tage später (zu seinen Gunsten) geändert hätte?

Falls ein Rechtsgeschäft/ gültiger Kaufvertrag zustande gekommen wäre, könnten diese Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden (in Anbetracht des geringen Preises)?
Kann man nicht pauschal beantworten - es gibt da ja auch noch das Rechtsinstitut der "Bösgläubigkeit". Wenn der Käufer wusste (wissen musste), daß es sich um einen Irrtum handelt, könnte es anders aussehen. Und §119 BGB wurde ja auch schon erwähnt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 16:00
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AW: Online-Kauf von Gütern zu einem (zu) geringem Preis - Recht auf Güter?

Zitat:
Zitat von Chrissyb0708 Beitrag anzeigen
In den AGBs des Anbieters stände zum Zeitpunkt des Kaufes jedoch:

§ 2 Vertragsschluss ....
Bestimmungen, die das Zustandekommen eines Vertrags regeln sollen, können keine Geltung beanspruchen, solange eine vertragliche Übereinkunft, deren Zustandekommen sie regeln möchten, noch nicht geschlossen wurde.

Aber: Als Fernabsatz-Unternehmer hätte der Verkäufer die Pflicht, rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung Informationen mitzuteilen, wie der Vertrag zustandekommt.

Zitat:
Unsere Angebote bei Amazon stellen ein verbindliches Angebot an Sie dar, diese Waren zu kaufen.
Die Angabe "verbindlich" ist überflüssig:

Zitat:
Unsere Angebote bei Amazon stellen ein Angebot an Sie dar, diese Waren zu kaufen.
Unsere Angebote ... stellen ein Angebot dar.

Das ist eine überflüssige Tautologie: Waren werden genau dann zum Kauf angeboten werden, dann diese Waren zum Kauf angeboten werden. Die Verbindlichkeit des Angebotes ergibt sich aus dem Gesetz ( und nicht etwa aus dem "Willen", an sein Angebot gebunden sein zu wollen ) und dem Fehlen einer Erklärung zum Ausschluß einer Verbindlichkeit, § 145 BGB.

Zitat:
Nach Eingabe Ihrer Daten und mit dem Anklicken des Bestellbuttons nehmen Sie dieses Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags an.
Oh wei.

Der Verkäufer will darüber informieren, daß durch einen Klick auf den "Bestellen"-Button vom Käufer eine auf den Abschluß eines Kaufvertrags gerichtete Vertragserklärung abgegeben werden wird. Diese Erklärung ist jedoch strenggenommen nicht auf die Warenpräsentation bezogen, sondern auf die dem Interessenten ( nachdem er sich anhand seiner Daten identifiziert hat ) schlußendlich übermittelte Kassen-Seite samt Auflistung der vom Interessenten angeklickten Angebote.

Zitat:
Was wäre, wenn der Händer die AGBs 2 Tage später (zu seinen Gunsten) geändert hätte?
Bevor sich ein AGB-Verwender auf die Geltung irgendwelcher ( geänderter ) AGB berufen könnte, hätte er nachzuweisen, daß diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren; eine Voruassetzung dafür wäre unter anderem der Nachweis, daß die andere Vertragspartei ( hier: der Käufer ) sein Einverständnis mit ihrer Geltung erklärt hatte.

Wenn streitig wäre, ob vom e-commerce-Verkäufer vorgebrachte AGB mit der in Vertrag einbezogenen Version am Tag des Vertragsschlusses identisch sind, wäre vom Verkäufer aufzuzeigen, daß er seiner Pflicht nach § 312g BGB nachgekommen ist, die AGB vor/bei Vertragsschluß abruf- und abspeicherbar bereitzuhalten, sowie seiner Pflicht zur vorvertraglichen Information darüber, "ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist", § 3 Artikel 246 EGBGB.

Wenn anschließend der Käufer keine AGB vorweisen kann, obwohl er a) vor Vertragsschluß darüber infomiert war, daß der Verkäufer den Vertragstext nicht (für den Käufer einsehbar ) speichern wird, und obwohl b) er die AGB hätte abrufen und speichern können, dann wird er nicht "ins Blaue hinein" behaupten können, daß AGB geändert worden seien.

Zitat:
Das wäre höchst ungewöhnlich, weil das Angebot eines Händlers üblicherweise nur eine "Invitatio ad offerendum" ist, also die Einladung zur Abgabe eines Angebotes.
Typischerweise werden dem Interessenten einer Online-Offerte im Bestellprozeß eine ganze Kaskade von Seiten mit Anbieter-Äußerungen übermittelt. Und nachdem alle Vertragsdetails geklärt sind, und nachdem der Kunde alle vertragsrelavanten Angaben gemacht hat, enthält die ihm abschließend präsentierte "Kassen"-Seite mit dem "Jetzt kaufen!" - Button aus Käufersicht die Willenserklärung des Anbieters, ihm, dem Käufer, die Entscheidung über das Zustandekommen eines Kaufvertrages überlassen zu wollen, d.h. einen "Antrag" im Sinne von § 145 BGB.

Nur wenn eine Internet-Homepage eines Anbieters nichts weiter enthielte als eine Fotographie seines Ladengeschäft-Schaufensters mit den darin erkennbaren preisausgezeichneten Artikeln, könnte ein x-beliebiger anonymer Internet-Surfer und Adressat der Homepage-Inhalte darin (noch) keine Willenserklärung des Verkäufers erkennen, ihm, dem Anonymus, zu dessen Person und Zahlungsfähigkeit dem Verkäufer nicht die geringsten Informationen vorliegen, die Entscheidung über das Zustandekommen eines Vertrags über eine Lieferverpflichtung in einem dem Unbekannten Käufer überlassenen Umfang überlassen zu wollen. D.h. es wäre nicht zu belegen, daß der Anbieter dem anonymen Adressaten seiner Homepage die "Schließung eines Kaufvertrags" angetragen hätte.

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