Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsrecht von Benutzerbeiträgen/Kommentaren innerhalb des Forums Internetrecht
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| Nutzungsrecht von Benutzerbeiträgen/Kommentaren angenommen, Person A betreibt einen Kanal bei einer großen Internet-Videoplattform, auf der sie ihre Meinung über aktuelle Benutzbeiträge zu anderen Videos auf dieser Plattform und den daraus entstehenden Diskussionen kund tut. Dies geschieht in Form von Videobeiträgen, bestehend aus Screenshots der entsprechenden Benutzerbeiträgen und Audiokommentar. Die Screenshots sind unverändert, eine Quelle ist angegeben (Link zum Posting des Kommentars), somit dürfte dies unter das Zitatrecht fallen. Kann Person B (von Person B stammt ein Kommentar dass im Video von Person A eingeblendet wurde) Person A dazu auffordern, ihr Kommentar aus dem Video zu entfernen? Schaut man sich mal die AGBs dieser überaus großen Videoplattform an, steht dort, dass man als Inhaber eines Nutzerkontos bei dieser Plattform textliche Anmerkungen übermitteln kann. Man behält sämtliche Eigentumsrechte an seinen Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen sei es erforderlich, dass man der Plattform und anderen Nutzern der Website eingeschränkte Nutzungsrechte einräumt. Diese eingeschränkten Nutzungsrechte sind unter einem anderen Punkt aufgelistet. "Jedem Nutzer dieser Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang." Heißt es jetzt, dass für Person A keine rechtlichen Konsequenzen drohen, falls Person B damit trotzdem nicht einverstanden ist? Immerhin steht in den AGBs etwas von "Nutzung, Reproduktion, usw.". Und wie würde der Fall aussehen, wenn Person B die Kommentare dann löscht, Person A das Video aber schon vor der Löschung hochgeladen hat? Die Nutzungsrechte zur Reproduktion müssten in diesem Maße doch noch vorliegen. Hoffe es ist so verständlich und man mir helfen kann. Das meiste kann man sich ja hoffentlich noch denken. Bestehen noch Fragen die ich nicht im Forum schildern soll, könnt ihr mir ruhig eine PN schreiben. MfG |
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| AW: Nutzungsrecht von Benutzerbeiträgen/Kommentaren Zitat:
Dann scheint die Schöpfungshöhe nicht erreicht zu sein, das meiste in den Kommentaren besteht aus Beleidigungen und schlecht formulierten Sätzen die nur darauf ausgelegt sind, andere zu demütigen. lg |
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| AW: Nutzungsrecht von Benutzerbeiträgen/Kommentaren Person A wurde zudem eine Zeitfrist von 24 Stunden gegeben. Ist das überhaupt zulässig? Naja, diese Zeitfirst endet in kurzer Zeit. Von daher freue ich mich über Antworten, um zu sehen, ob Person A im Recht ist. MfG |
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| AW: Nutzungsrecht von Benutzerbeiträgen/Kommentaren Verlässt man sich bei dieser Beurteilung auf sein Gefühl, dann ist die Wahrscheinlich sehr groß, dass ein im Streitfall angerufenes Gericht dies anders beurteilt. Vorteile hat hier also der Autor, der aus dem möglicherweise doch geschützten Werk des Fremden korrekt zitiert, also nur unter den Umständen und in dem Maße (und mit korrekter Quellenangabe und Urheberbezeichnung), die der Gesetzgeber genannt hat: "§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. [...]" Nähere Hinweise zum Zitatrecht, insbesondere in journalistischen Beiträgen und zu Bildern als Groß- und Ganz-Zitate: http://www.initiative-tageszeitung.d...eitfadenID=159 Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Nutzungsrecht von Benutzerbeiträgen/Kommentaren Naja, eine Quellenangabe wie aus einem Buch zitiert besitzt es nicht. Allerdings ist ein Link zum Kommentar aufgeführt. Ich habe das Gefühl, dass Person A Person B eine Nachricht geschrieben hat, und er sein Recht mit den AGBs der Seite begründet: "8. Ihre Nutzerübermittlungen 8.1 Als Inhaber eines Nutzerkontos bei **** können Sie Videomaterial („Nutzervideos") und textliche Anmerkungen („Nutzerkommentare") (zusammen: „Nutzerübermittlungen") übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass **** unabhängig davon, ob solche Nutzerübermittlungen veröffentlicht werden, keine Vertraulichkeit im Hinblick auf irgendwelche Nutzerübermittlungen garantiert. 8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie **** und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen). 10. Rechte, die Sie einräumen 10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei *** hochladen oder posten, räumen Sie B jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang. Außerdem ist folgendes noch interessant, bezüglich der Löschung der Kommentare: 10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzerkommentaren sind unbefristet und unwiderruflich, lassen aber Ihre oben unter Ziffer 8.2 bezeichneten Eigentumsrechte im Übrigen unberührt. Scheinbar scheint Person B so allein mit Nutzung der Seite und Schreiben der Kommentare Person A eine beschränkte Lizenz bezüglich des Zugangs, der Reproduktion, dem Vertrieb und der Herstellung derivativer Werke eingeräumt hat. Liege ich damit richtig und fällt das alles unter diesen Rahmen? Person A wurde daraufhin geschrieben, dass er Post von Person Bs Anwalt bekommen würde. Wie seht ihr das, ist Person A im Recht? lg |
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