Dies ist eine Diskussion zu Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? innerhalb des Forum Internetrecht
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| Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Ich sehe immer öfter auf Internetseiten einen Absatz *Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! ....* Nutzt das was? Oder ist das eher für die Katz? |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Zitat:
__________________ Gruß Daniel War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE! |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Eine solche Klausel dürfte keine rechtliche Bedeutung haben. Eine Abmahnung kann nach derzeitiger Rechtslage auch ohne vorherige Kontaktaufnahme erfolgen, was wohl kaum durch einseitige Bestimmung ausgeschlossen werden kann. |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Zitat:
__________________ Gruß Daniel War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE! |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Zitat:
z.B. auf einer Impressumseite Zitat:
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Zitat:
Zitat:
............................... |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Hmm, man wird sich eh nicht alleine auf die zitierte Passage bei erfolgenden Abmahnungen stützen können. Es ist der Sachverhalt an sich mit all seinen Umständen zu erforschen, und dann ist auch ohne Bezugnahme auf den Text eine Abmahnung möglich (siehe mein 2. Posting).
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Zudem steht der Mitbewerber i.d.R. ja in keinerlei vertraglicher Beziehung zu demjenigen, der diese "Klausel" verwendet, so dass man darin auch keine Vertragsvereinbarung o.ä. sehen kann. Warum also sollte ein Mitbewerber daran gebunden sein? |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? Zitat:
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, gem. § 683 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag hat, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung hilft und dabei im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Angesichts der Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann der [ Unterlassungsklagebefugte] jedenfalls davon ausgehen, daß er die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt." BGH, Urteil vom 15. 10. 1969 - I ZR 3/68 - Fotowettbewerb Grundsätzlich hat der tatsächlich geäußerte Wille Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen: wenn der Geschäftsherr zu der Geschäftsführung irgendwie schon einmal einen Willen gebildet hat, dann entscheidet nur dieser Wille, auch wenn er als unvernünftig erscheint. Jedenfalls ist bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen seit Juli 2004 ein Abmahnkosten-Ersatzanspruch in § 12 UWG geregelt, sodaß die Fragwürdigkeit eines mutmaßlichen Einverständnisses mit dem Abgemahntwerden keine Rolle mehr spielt. 11 |
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| AW: Nutzt ein Hinweis *keine Abmahnung* in Internetseiten etwas? bringt definitiv nichts. die rechtsprechung zur abmahnungen im allgemeinen und zur kostenerstattung aus GOA ist inzwischen dermaßen umfänglich, dass die gerichte die grundsätze der GOA gar nicht mehr beachten - traurig, aber wahr. es wird lediglich auf die ständige rechtsprechung verwiesen, wonach anerkannt ist, dass die abmahnung stets (auch) im interesse des abgemahnten erfolgt, selbst wenn dieser etwas anderes kundtut. inhaltlich geht es dann nur noch um die frage, ob die abmahnug zurecht erfolgt ist. kleiner tipp: wenn überhaupt, ist der - berechtigten - abmahnung über den gesichtspunkt der ERFORDERLICHKEIT beizukommen. zwar sind die amts- und landgerichte diesebezüglich noch nicht voll auf der höhe, jedoch leistet der BGH seit jahren wirklich gute arbeit, immer wieder darauf hinzuweisen, dass eine abmahnung tatsächlich ERFORDERLICH sein muss. dies gilt nach einer neuen entscheidung ausdrücklich auch für abmahnungen AUßERHALB des wettbewerbsrechts. die frage der erforderlichkeit stellt sich regelmäßig, wenn sie durch ein großes unternehmen mit eigener rechtsabteilung erfolgt. da unterscheidet der BGH nämlich inzwischen penibel zwischen der ersten und folgeabmahnungen. die erste, sozusagen die abmahnung vor der abmahnung, muss ein zur abmahnung selbst befähigter zumindest bei unschwer zu erkennenden rechtsverstößen selbst und unentgeltlich vornehmen. |
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