Dies ist eine Diskussion zu Negativpresse im Internet. Lösung? innerhalb des Forums Internetrecht
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| Negativpresse im Internet. Lösung? Angenommen, im Internet erscheinen diverse Foren-Einträge, in denen schlecht über ein Unternehmen gesprochen wird. Man kann durchaus von Rufschädigung ausgehen, da die Foren-Threads bei Google gelistet werden und sofort auf der ersten Seite erscheinen, wenn man nach dem Unternehmen googlet. Die Folge: Unvoreingenommene User, welche das Unternehmen im Internet suchen, um dort beispielsweise ein Produkt zu kaufen oder das Unternehmen als Dienstleister zu beauftragen, "stolpern" förmlich über die Negativpresse, was wiederum zur Folge hat, dass evtl. kein Kauf/Beauftragung des Unternehmens zustande kommt. Ist es möglich, in solch einem Fall gegen die Foren vorzugehen und diese beispielsweise abzumahnen bzw. den jeweiligen Forenbeitrag löschen zu lassen? Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage? In solch einem Fall ist wahrscheinlich besser auch ein Anwalt nötig. Gibt es hier Tipps? Vielen Dank und viele Grüße |
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| AW: Negativpresse im Internet. Lösung? Zitat:
Tabu sind natürlich Unterstellungen und pauschale Aussagen, wie z.B. " Das sind Betrüger!" oder "Die liefern nie Ware aus, kassieren aber". Völlig legitim sind aber Erfahrungsberichte wie zB "Ich habe bestellt und bezahlt, aber nie Ware erhalten" oder "Die waren zu mir völlig unfreundlich".
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Negativpresse im Internet. Lösung? Nein, es geht tatsächlich nicht um normale Erfahrungsberichte, die natürlich durchaus negativ sein dürfen, wenn sie berechtigt sind, sondern es geht um Rufmord und Pauschalaussagen. |
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| AW: Negativpresse im Internet. Lösung? ich möchte das "Unternehmen" sehen, das die Abmahnung ohne Anwalt vornimmt...Frittenbude oder was? ![]() Spaß beiseite, bei Rufschädigung geht es um viel Geld. Rechtsgrundlage sind Verbot der üblen Nachrede und Verleumdung (StGB), Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem BGB, im schlimmsten Fall unlautere Werbung eines Konkurrenten. Das muss ein Anwalt regeln, der sich damit gut auskennt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Negativpresse im Internet. Lösung? Zumal die Zeche am Ende sowieso ein anderer zahlt (vermutlich der Forenbetreiber).
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Negativpresse im Internet. Lösung? Zitat:
Schlecht beurteilt wird immer das, was Gerichte so als "Schmähkritik" bezeichnen. Ansonsten erlaubt Artikel 5 Grundgesetz zunächst in Absatz 1 die freie Äußerung einer Meinung, vorbehaltlich des Absatzes 2. Zitat:
§ 185 Beleidigung § 186 Üble Nachrede § 187 Verleumdung Welcher dazu trifft oder da zutrifft, muss man schon mal kucken, bevor man pauschal den nicht per se pönalisierten "Rufmord" als Geschütz aufführt. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Negativpresse im Internet. Lösung? 1. Wenn sich ein (direkter) Wettbewerber geäußert hat: dann untersagt das UWG bereits jede herabsetzende Meinung ("meine Würste schmecken besser als die von Metzger XY" ). Einem Wettbewerber wäre nach UWG jede Äußerung nachteiliger Tatsachen untersagt (selbst wenn sie tatsächlich wahr wäre!!), sofern sie nicht als wahr erwiesen wäre. Nicht herabsetzende Werbeäußerungen eines Konkurrenten dürften nach UWG keine Vergleiche hinsichtlich (zwar tatsächlich vorhandener, jedoch) unwesentlicher, irrelevanter, nicht überprüfbarer Eigenschaften beinhalten - ansonsten wäre dies nach UWG unzulässig. 2. Wenn nicht als wahr erwiesene Tatsachen mit verächtlichmachender Wirkung geäußert würden - das ist unter Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe verboten. Wenn entgegen besseren Wissens UNWAHRE, geschäftsschädliche Tatsachen geäueßrt würden, ist das strafrechtlich untersagt. 3. Wenn erwiesenermaßen UNWAHRE, geschäftsschädliche Tatsachen verbreitet werden, haftet der Äußernde ggf. nach BGB auf Ersatz dadurch angerichteter Schäden, sowie auf zukünftige Unterlassung (es sei denn, er hatte einen Rechtfertigungsgrund ) 4. Wenn WAHRE geschäftsnachteilige Tatsachen geäußert werden - dann soll das nach BGB zu Schadensersatz und Unterlassung verpflichten, falls in rechtswidriger Weise auf den betroffenen Betrieb eingewirkt wurde. 5. Wenn geschäftsnachteilige Meinungen geäußert werden, dann sollen die manchmal vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein können. 11 |
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