Dies ist eine Diskussion zu Namensrecht innerhalb des Forums Internetrecht
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| Namensrecht Mal angenommen jemand arbeitet in der Crew eines, sagen wir, Theaters und wird namentlich im Jahrbuch aufgeführt. Nun findet er seinen Namen auf einer Internsetseite, der genau diese Daten - aufgrund der Jahrbücher - des Theaters als Chronik führt und möchte, das sein Name gelöscht wird. Welche rechtlichen Möglichkeiten und Chancen hätte er, wenn der Betreiber das Löschen verweigert. Danke im voraus und viele Grüße Sylvia |
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| AW: Namensrecht Das Verhältnis von Persönlichkeit und Öffentlichkeit wird geregelt in den Bestimmungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Demnach ist das Recht der Öffentlichkeit, informiert zu werden, sowie das Recht jeder Person, Informationen und Meinungen zu verbreiten nach Artikel 5 Grundgesetz jeweils abzuwägen gegen das Persönlichkeitsrecht eines davon Betroffenen. Da greift jeweils ein anderer Grad von Schutz, je nach dem, ob über perversen Geschlechtsverkehr berichtet wird oder über einen Auftritt im Bundestag oder auf dem Theater: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Ausprägungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung verschiedene Sphären der Persönlichkeit, deren Schutz unterschiedlich stark ausgeprägt ist: Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz." Danach wird erwähnt: "Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als ‚soziales Wesen‘ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, so dass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen." Jetzt kommen wir in den engeren Bereich des vor der Öffentlichkeit Schützenswerten: "Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht)." Und jetzt wird es noch enger, no pun intended :"Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig." Mit dieser Skala von 1 bis 4 kann man evtl. abschätzen, auf welcher ein Gericht den eigenen Fall ansiedeln würde - und wie ein Bericht darüber gewertet werden würde. Mein Tipp: Wer auf der Bühne stand in der letzten Zeit, muss Berichter darüber in der Öffentlichkeit meist dulden, da diese Tätigkeit meist der Öffentlichkeitssphäre zugeordnet wird. Wer im Theater im Hintergrund werkelte, werkelte eher in der Sozialsphäre. Gegen eine Erwähnung in der Öffentlichkeit müsste man dennoch gewichtige Gründe angeben - schließlich ist die Erwähnung manchmal sogar Pflicht, s. Kino-Abspann: "Kostüme: Milli Malinachsky". Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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