Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliches Löschungsverlangen von Bildern... innerhalb des Forums Internetrecht
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| Folgender Fall. Auf einer Feier werden u.A. Bilder von A gemacht, diese werden später ins Inet in ein soziales Netzwerk gestellt. Dies weiß A. Im Laufe der Jahre aber zerstreiten sich die Parteien und nun möchte A ausdrücklich vom Inhaber, dass zumindest die Bilder herausgenommen werden, wo er sich auch drauf befindet. Geht das?? LG
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Nachträgliches Löschungsverlangen von Bildern... Sobald A dies erfährt, kann er Unterlassung verlangen. Tut er dies nicht, könnte von einer stillschweigenden Duldung ausgegangen werden - bedingt könnte dies eine konkludente Zustimmung darstellen. Zitat:
"§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. (...)" Dazu genügt ein Zwist mit dem Nutzer aber nicht - es muss schon etwas tiefgründiges sein, wie ein Konversion zu einem anderen Glauben. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Kann man hingegen glaubhaft machen, dass man die Verwendung des Portraits noch nie gewollt hatte, bislang aber wegen Irgendwas (Krankheit, Auslandsaufenthalt, Nichtwissens) oder mangels Irgendwas (Gelegenheit? Interesse? Wut? Streit? Kommt sicher nicht so gut!) keine Schritte unternommen hatte, stehen die Chancen für einen gerichtlichen Titel auf eine Unterlassung der Verwendung des Portraits sicher besser.
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| AW: Nachträgliches Löschungsverlangen von Bildern... Zitat:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten." 11 |
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| AW: Nachträgliches Löschungsverlangen von Bildern... Ja, danke, once, Denkfehler meinerseits. Wie andere Poster pflege ich sonst hinzuzufügen, dass § 42 UrHG höchstens analog angewendet werden könnte im Bezug auf Abgebildete laut KUrHG - wobei ich kein Urteil diesbezüglich kenne, aber eine Regelungslücke erkenne, die nach einer Analogie schreit. Sicher ist das Schutzgut ein Anderes - mein Werk, mein Antlitz. Aber doch ähnlich in seiner Rolle als Ausdrucksform meiner Persönlichkeit ... Gruß aus Berlin, Gerd
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