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Mod eines Designs

Dies ist eine Diskussion zu Mod eines Designs innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 23.07.2011, 18:45
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Smile Mod eines Designs

Hallo liebe User und Moderatoren. Mal angenommen Mister A macht für Mister B eine Homepage im Internet mit einem kostenlosen Content-Management-System. Dazu sucht sich mister A noch ein kostenloses Design (bei dem ein Copyright des Erstellers drauf zu sehen ist)passend zum Content-Management-System und modifiziert dies.
Nach einiger Zeit möchte aber Mister A sein selbst Modifiziertes Design für seine eigene Homepage verwenden und weißt Mister B freundlich darauf hin, sein Modifiziertes Design durch ein anderes zu ersetzen.
Darf Mister B es trotz der freundlichen Aufforderung von Mister A das Design behalten oder ist Mister B verpflichtet, das Design zu wechseln?
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Alt 23.07.2011, 20:23
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AW: Mod eines Designs

Designer A hat Webmaster B damals ein Nutzungsrecht für die Teile der Website eingeräumt, die urheberrechtlich geschützt sind (zugunsten von Urheber A).

Falls bei dieser "§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten" eine Ende genannt wurde, gilt dies in der Regel. Falls kein Ende genannt wurde, gilt meist Absatz 5 § 31 UrHG:

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Man könnte nun annehmen, dass ohne ausdrückliche Befristung eine unbefristete Nutzung erlaubt worden war. Man könnte auch annehmen, dass der Vertragszweck "Internetpräsenz" kein angekündigtes Ende hat und deshalb unbefristet ist (anders vielleicht als eine Homepage, die von Anfang bis Ende Juli geplant war).

Falls wirklich (mangels ausdrücklicher Befristung oder vertragszweckentsprechend oder sonstwie konkludent) eine unbefristete Nutzungserlaubnis eingeräumt worden war, kann die im Wesentlichen auch nur aus zwei Grunden widerrufen werden:
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

Möglicherweise ist aber für die Nutzung eine "Angemessene Vergütung" laut § 32 ff UrHG fällig! Die bisherige Nutzung ward ja geschenkt vom Urheber/Webdesigner.

Ob aus den dürren Worten unter Zeugen "Schorsch, hier hab ich dir eine Website designt" - "Was kriegst?" - "Ach, gschenkt!" nun ein befristeter Verzicht auf eine "Angemessene Vergütung" gemeint war oder ein dauerhafter? Ein angerufenes Gericht müsste da sicher nicht stundenlang beraten.

Bei Geschenken gibt es aber mehrere Optionen, sie rückgängig zu machen:
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Oder noch besser:
"§ 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat."

Oder:
§ 525 Schenkung unter Auflage
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage


Widerruf oder Kündigung einer Nutzungseinräumung sind nicht vorgesehen - anders als im Mietrecht oder Arbeitsrecht oder bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Hier wurde eine Lizenz erteilt für immer, und auf die muss - auch wenn es gratis geschat, der Lizenznehmer vertrauen dürfen, schon aufgrund von Treu und Glauben.

Schließlich investiert auch manch beschenkter Webmaster viel Geld und Arbeit in seine Website im Vertrauen auf die unbegrenzte Nutzungserlaubnis. Aus diesem Grunde muss man anlässlich eines dennoch berechtigten Rückrufs die dadurch entstandenen Kosten dem bisherigen Nutzer ersetzen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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