Dies ist eine Diskussion zu Mindestbetrag bei Ebay innerhalb des Forums Internetrecht
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| Mindestbetrag bei Ebay es würde mich interessieren wie der Mindestbetrag bei Ebayauktionen zu bewerten ist. Soweit ich weiss entsteht ja ein Vertragsangebot in dem der Verkäufer ein Angebot erstellt und bei Ebay freischaltet. Wenn ich darauf biete, dann nehme ich dieses Angebot an und es entseht ein verbindlicher Kaufvertrag. Soweit ist alles klar. Wie da aber der Mindespreis reinpasst will mir nicht so recht in den Kopf. Falls das jemand nicht kennt: Bei bestimmten Artikeln (z.B. Autos und Immobilien) kann ein Verkäufer einen Mindestbetrag einstellen, der aber nur dem Verkäufer bekannt ist. Er kann damit also erreichen dass er als Startpreis 1€ eingibt, aber trotzdem sagen kann dass er nicht unter 100€ verkaufen will. Das ist zwar sein gutes Recht, aber da das ganze eben versteckt abläuft ist das ziemlich unseriös und auch lästig. Aus Vertragssicht heisst das dann aber auch dass ich einen verbindlichen Vertrag eingehe durch mein Angebot, aber nicht alle Vertragsdetails bekanntgegeben bekomme. Ist der Mindestpreis dann überhaupt Teil des Vertrages oder könnte man die Herausgabe eines Artikels trotzdem gerichtlich durchsetzen? |
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| AW: Mindestbetrag bei Ebay Zitat:
"Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt." Die Erklärung des Verkäufers, mit demjenigen einen Vertrag eingehen zu wollen, der bei Ablauf der Auktionsfrist den höchsten den Startpreis übersteigenden Gebotsbetrag abgegeben haben wird, wäre also nach § 116 BGB nicht wegen des insgeheimen Vorbehalts nichtig, eine solche Angebotserklärung "eigentlich" nicht gewollt zu haben, wenn der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Es sei denn, der Bieter hätte "diesen Vorbehalt gekannt". Nun ist der Bieter aber tatsächlich in UNKENNTNIS darüber, ob ein im Verlauf der Angebotsfrist führendes Gebot x den geheimen Mindestbetrag schon übersteigt ( hinsichtlich solcher ( und höherer ) Gebote hat der Anbieter seine Angebotserklärung - nämlich mit dem bei Angebotsende höchsten Bieter kontrahieren zu wollen - ja gewollt ), oder ob der Bieter mit einem Erhöhungsgebot auf das aktuell führende Gebot noch unterhalb des geheimen Mindestpreises liegen würde ( bezüglich solcher Gebote wäre die Anbieter-Erklärung, mit dem Höchstbieter einen Vertrag eingehen zu wollen, insgeheim ja NICHT gewollt ). Allein die Kenntnis der Tatsache, daß der Anbieter sich insgeheim eine Schwelle für Gebote ausgedacht hat, unterhalb derer er sein Angebot nicht gewollt hätte, oberhalb derer er sich jedoch binden (lassen) will, bedeutet meines Erachtens nicht, daß der zuletzt führende Höchstbieter den Vorbehalt bei Abgabe seines Gebots tatsächlich kennt. ---> Auch wenn der Höchstbieter den geheimen Mindestpreis nicht erreicht, kann sich der Anbieter nicht auf die Nichtigkeit seines Angebots berufen mit der Begründung, der Bieter hätte den Vorbehalt gekannt, sich unterhalb eines dem Bieter bekannten Gebotspreises nicht binden (lassen) zu wollen. Damit rechnen zu müssen, daß ein Ereignis eintreten könne, bedeutet nicht, im voraus tatsächliche Kenntnis vom Ereignis gehabt zu haben, sofern es denn eintreten sollte! 11 |
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| AW: Mindestbetrag bei Ebay Also heisst das jetzt, dass der Anbieter den Artikel trotz des Vorbehaltes rausrücken müsste? Sorry, aber ich bin nicht Jurist, daher tue ich mir etwas schwer das zu verstehen. ![]() Aber zumindest diesen Teil würde ich ja so interpretieren: Zitat:
Zitat:
Heisst also der Auszug in etwa: Ich kann mich nicht aus einem Vertrag zurückziehen wenn ich mir insgeheim denke der Andere hat meine Kritieren nicht erfüllt, es sei denn dass ich diese Kritieren jemand anderem anvertraue der dann als Zeuge fungieren kann? |
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