Dies ist eine Diskussion zu Mehrfache Gutscheinverwendung rechtswidrig? innerhalb des Forums Internetrecht
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| Mehrfache Gutscheinverwendung rechtswidrig? Folgendes Szenario: Person A hat bei einem (Groupon-)Anbieter einen Gutschein für eine Internetseite gekauft. In den Kaufbedingungen war eindeutig erwähnt das man den Gutschein nur einmal einsetzen darf/kann und das er nur für Neukunden gilt. Person A hat sich die Internetseite genauer angesehen und ist es mit einfachen Mitteln gelungen, das Gutscheinsystem zu überlisten. Nun ist es der Person A möglich den Gutschein mehrfach zu verwenden. Obwohl dies technisch ursprünglich abgesichert war (und natürlich nicht gewollt ist). Person A musste weder etwas an derem System manipulieren oder Hilfsmittel benutzen, noch irgendwelche Hacker-Angriffe hierfür starten. Hat also nur einen Fehler in deren System gefunden und normal über deren eigene Internetseite genutzt. Die Person A könnte nun mehrere Bestellungen mit dem gleichen Gutscheincode durchführen und könnte mehrfach ohne Zuzahlung das Webseitenangebot in Anspruch nehmen. Wie sieht die rechtliche Lage hier aus? Inwieweit wäre eine mehrfache Verwendung eines eigentlich nur einmal gültigen Gutscheins rechtswidrig? Also wenn Person A den Fehler deren Internetseite nutzen würde. Und spielt es eine Rolle ob die Mehrfachverwendung ausreichend technisch ausgeschlossen ist (ist sie in diesem Szenario ja anscheinend nicht.)? Ich bedanke mich im Vorraus, bei der Rechtsaufklärung! |
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| AW: Mehrfache Gutscheinverwendung rechtswidrig? Die einseitige Willenserklärung des Inhabers ist eigentlich unmissverständlich: Gastgeschenk nur einmal, und nur für Neukunden. Wer sich nicht daran hält, begeht "Selbstbedienung". Wenn ich als Restaurantbesitzer meinen einseitigen Willen bekunde, dass jeder Gast, dem das Essen geschmeckt hat, einen Salzstreuer mitnehmen darf, und du nimmst zwei mit, obwohl du dich zuvor über den Geschmack des Essens beschwert hast, bin ich dann dazu verpflichtet, Überwachungskameras plus Auswertungspersonal und Sicherheitsleute zum Eingreifen anzuschaffen? Und falls ich es nicht täte, wäre dein Verhalten kein Diebstahl? Also muss ein Website-Betreiber auch keine Sicherheitsmaßnahmen einrichten, um "ein Mitnehmen von Salzstreuern" zu verhindern, oder von sonstigen Geschenken von Leuten, die die Bedingungen nicht erfüllen. Mal sehen, ob der da greift: § 263a Computerbetrug "(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Wenn ich zum neuen Lehrling meines alten Händlers sage, "Ich bin Neukunde, kriege ich das Neukunden-Geschenk, mit dem Sie geworben haben?", dann wäre das schon ein klassischer Betrug: "(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Mehrfache Gutscheinverwendung rechtswidrig? Zitat:
Ein Computerbetrug gem. § 263a StGB könnte durchaus vorliegen. Es kommt darauf an, was die Person bei der erneuten Verwendung des Gutscheins in die Eingabemasken eingetragen hat und inwieweit genau dieses Eingegebene falsch war.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Mehrfache Gutscheinverwendung rechtswidrig? Zitat:
Der BGH zur Verwendung von e-Plus-Telefonkarten zum Anruf eigener Mehrwertdienste-Rufnummern durch einen schwerstkriminellen Zuhälter/Geldfälscher: Zitat:
Sofern allerdings betrügerisch sonstige Daten unbefugt benutzt wurden, um die ( für sich genommen straflose ) Mehrfachung-Benutzung des Rabattcodes zu ermöglichen, läge in deren Verwendung ein strafbarer Computerbetrug. Zitat:
Wenn dafür "nur" mit der Eingabe unbefugter Daten getäuscht werden mußte, dann läge (erst) darin der strafbare Computerbetrug. ABER: Es könnte fraglich sein, ob schon eine betrügerisch-unbefugte Verwendung von listig ausgekundschafteten Daten als "Vermögens-SCHÄDIGUNG" im Sinne von § 263a StGB angesehen werden dürfte, wenn sie nur/erst die Voraussetzung schafft, einen schon einmal genutzten Rabattcode erneut eingeben zu können. Der Verkäufer wäre also noch nicht geschädigt, wenn erst die Gefahr einer Schädigung heraufbeschworen wird, die sich erst dadurch zu einem Schaden realisieren würde, wenn von der betrügerisch geschaffenen Möglichkeit zur ( straflosen ) Mehrfach-Verwendung eines Rabattcodes auch tatsächlich Gebrauch gemacht würde. 11 |
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